Thüringer Landessozialgericht – Beschluss vom 07.03.2025 – Az.: L 8 AY 111/25 B ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller und Beschwerdegegner –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Greiz
Vertreten durch den Landrat,
Dr.-Rathenau-Platz 11, 07973 Greiz

– Antragsgegner und Beschwerdeführer –

hat der 8. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht xxx, den Richter am Landessozialgericht xxx und die Richterin am Landessozialgericht xxx ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

GRÜNDE

Die Beschwerde ist zulässig. Allerdings dürfte für die Beschwerde nur noch bezogen auf den Zeitraum vom 24. November bis 31. Dezember 2024 ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, nachdem der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 17. Januar 2025 ohnehin ab 1. Januar 2025 Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 gewährt, ohne dass es sich um einen reinen Ausführungsbescheid handelt.

Die insoweit zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 13. Januar 2025 Bezug genommen, wobei es hier im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zur Anwendung des § 44 SGB X keiner abschließenden Entscheidung über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 8. August 2024 bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.


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