Auch Sozialgericht Stuttgart hält „Minusrunde“ im AsylbLG für rechtswidrig

Auch das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25.03.2025 (Az.: S 9 AY 4251/23 mit verbundenem Verfahren Az.: S 9 AY 413/25) in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Nichtanwendung des § 28a Absatz 5 SGB XII im AsylbLG rechtswidrig ist und daher die Leistungen wie im Jahr 2024 zu gewähren sind. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Weitere Information zur „Minusrunde“ im AsylbLG ab 01.01.2025: https://anwaltskanzlei-adam.de/minusrunde-im-asylblg-ab-01-01-2025/


Kontakt aufnehmen

eMail: kontakt@anwaltskanzlei-adam.de
Telefon: 0551/4883169

Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr.

Für die Einreichung von Dokumenten, Terminsvereinbarung etc. erreichen Sie unser Sekretariat auch über verschiedene Messenger unter der Mobilfunknummer +491706001309 für die Apps WhatsApp, Telegramm, Signal, Threema-ID: BP2TVD4X und Wire: SekretariatRASvA.

... uns direkt schreiben:

Name(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.