Sozialgericht Trier hält § 1 Abs. 4 AsylbLG für europarechtswidrig

Das Sozialgericht Trier hat indes in acht Beschlüssen die Sozialleistungsbehörden der Verbandsgemeinde Hermeskeil, Verbandsgemeinde Konz und Stadt Trier verpflichtet, weiter Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, weil die Regelung in § 1 Abs. 4 AsylbLG voraussichtlich europarechtswidrig ist.

Weitere Informationen zu dem verfassungs- und europarechtswidrigen Leistungsausschluss hier: https://anwaltskanzlei-adam.de/leistungsausschluss-nach-%c2%a7-1-abs-4-asylblg/