Das Sozialgericht Trier hat indes in acht Beschlüssen die Sozialleistungsbehörden der Verbandsgemeinde Hermeskeil, Verbandsgemeinde Konz und Stadt Trier verpflichtet, weiter Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, weil die Regelung in § 1 Abs. 4 AsylbLG voraussichtlich europarechtswidrig ist.
Weitere Informationen zu dem verfassungs- und europarechtswidrigen Leistungsausschluss hier: https://anwaltskanzlei-adam.de/leistungsausschluss-nach-%c2%a7-1-abs-4-asylblg/