Sozialgericht Trier hält § 1 Abs. 4 AsylbLG für europarechtswidrig

Das Sozialgericht Trier hat indes in acht Beschlüssen die Sozialleistungsbehörden der Verbandsgemeinde Hermeskeil, Verbandsgemeinde Konz und Stadt Trier verpflichtet, weiter Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, weil die Regelung in § 1 Abs. 4 AsylbLG voraussichtlich europarechtswidrig ist.

Weitere Informationen zu dem verfassungs- und europarechtswidrigen Leistungsausschluss hier: https://anwaltskanzlei-adam.de/leistungsausschluss-nach-%c2%a7-1-abs-4-asylblg/


Kontakt aufnehmen

eMail: kontakt@anwaltskanzlei-adam.de
Telefon: 0551/4883169

Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 14:00 bis 17:00 Uhr.

Für die Einreichung von Dokumenten, Terminsvereinbarung etc. erreichen Sie unser Sekretariat auch über verschiedene Messenger unter der Mobilfunknummer +491706001309 für die Apps WhatsApp, Telegramm, Signal, Threema-ID: BP2TVD4X und Wire: SekretariatRASvA.

... uns direkt schreiben:

Name(erforderlich)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.