BESCHLUSS
in dem Verfahren
xxx
– Antragsteller und Beschwerdegegner –
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall
vertreten durch den Landrat
Münzstr. 1, 74523 Schwäbisch Hall
– Antragsgegner und Beschwerdeführer –
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart
hat am 26. März 2025 durch
den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht xxx,
die Richterin am Landessozialgericht xxx und
den Richter am Landessozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2025 (Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.
GRÜNDE
Die am 21. Februar 2025 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 23. Januar 2025 ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist u.a. gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach u.a. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, da weder der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 Euro übersteigt, noch wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem weiter verfolgt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., 14. Aufl. 2023, SGG § 144 Rdnr. 14) bzw. – wie vorliegend – was dem Rechtsmittelgegner erstinstanzlich zugesprochen worden ist und der Rechtsmittelführer aufgehoben wissen möchte. Hierbei ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz auf ein hypothetisches Hauptsacheverfahren („bedürfte“) mit dementsprechendem Rechtsschutzziel abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 – L 7 AY 180/25 ER-B – sozialgerichtsbarkeit.de; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. September 2019 – L 8 AY 12/19 B ER – juris Rdnr. 10).
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 7. Februar 2024 Leistungen nach § 3, § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt und diese in der beigefügten Berechnungsanlage mit monatlich 229 Euro Asylgrundleistungen und 184 Euro Asylbarbetrag beziffert, entsprechend Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2024 (vgl. BGBl. 2023 I Nr. 288). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antragsgegner auf den Antrag des Antragstellers verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 15. Januar 2025 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über dessen Überprüfungsantrag wegen des Bescheids vom 7. Februar 2024, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG – mithin nach der Regelbedarfsstufe 1 – unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die Differenz zwischen den dem Antragsteller von dem Antragsgegner gewährten und den ihm mit Beschluss vom 23. Januar 2025 vorläufig zugesprochenen Leistungen nach § 3, § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG beträgt insoweit – bei Ansatz der 2025 maßgeblichen Leistungshöhen in den Regelbedarfsstufen 1 und 2 (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 325) – monatlich 44 Euro und bezogen auf den längstens im Eilverfahren zugesprochenen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten insgesamt 242 Euro.
Auf den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gem. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam zu gewähren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Beschwerde von dem Antragsgegner eingelegt worden ist (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).