Sozialgericht Stuttgart – Urteil vom 25.03.2025 – Az.: S 9 AY 4251/23

URTEIL

in dem Rechtsstreit

1. xxx,

– Kläger –

2. xxx,

-Klägerin –

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
– zu Kl. Ziff. 1, 2 –

gegen

Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Soziales und Teilhabe
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart

– Beklagte –

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht (weitere aufsichtführende Richterin) xxx als
Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:

Der Widerspruchsbescheid vom 3.1.2025 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern 32,- € für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.1.2025 zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

TATBESTAND

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG – für die Zeit vom 1.8.2023 bis 31.1.2025.

Der 1994 geborene Kläger zu 1. und die 2001 geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet und iranische Staatsbürger. Sie reisten am 15.5.2023 mit dem Flugzeug über Qatar nach Italien und dann mit dem Bus über die Schweiz nach Deutschland ein, wo sie am 5.6.2023 Asyl beantragten.

Nach der Unterbringung in der Landeserstaufnahmestelle in Lörrach wurden sie ab 22.6.2023 einer Gemeinschaftsunterkunft in Stuttgart zugewiesen, wo sie seither leben.

Beide sind in Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid vom 3.7.2023 gewährte die Beklagte Grundleistungen der Regelbedarfsstufe 2 anteilig für Juni 2023 in Höhe von 486,85 € und für Juli in Höhe von 1.950,82 €, wobei sie für Unterkunft und Heizung nach Tagessätzen 1.212,82 € ansetzte.

Gegen die ohne weiteren Bescheid in gleicher Höhe erfolgte Leistungsbewilligung ab August 2023 erhob der Klägervertreter am 4.9.2023 ohne weitere Begründung Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2023 unter Hinweis darauf, dass bei Verheirateten und in Gemeinschaftsunterkünften lebenden Leistungsempfängern sowohl der notwendige persönliche Bedarf wie auch der notwendige Bedarf nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 a) und b) bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 a) und b) AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 2 zu bemessen sei, zurück.

Hiergegen richtet sich die am 19.12.2023 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage, die mit der Verfassungswidrigkeit der Leistungen begründet worden ist.

Gegen den Bescheid vom 17.1.2024, mit dem die Kläger für Januar Leistungen in Höhe von 2.038,- € bei gleichbleibenden Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten haben, hat der Klägervertreter am 19.2.2024 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2024 zurückgewiesen hat.

Die hiergegen am 29.5.2024 erhobene Klage (S 9 AY 2011/24) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.6.2024 zum ersten Verfahren verbunden.

Gegen die ohne weiteren Bescheid gewährten Leistungen ab 1.6.2024 hat der Klägervertreter am 11.6.2024 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2024 zurückgewiesen hat.

Die hiergegen am 8.9.2024 erhobene Klage (S 9 AY 3302/24) hat das Gericht mit Beschluss vom 17.9.2024 zum ersten Verfahren verbunden.

Gegen die ohne weiteren Bescheid gewährten Leistungen ab 1.10.2024 hat der Klägervertreter am 4.10.2024 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.1.2025 zurückgewiesen hat.

Die hiergegen am 2.2.2025 erhobene Klage (S 9 AY 413/25) hat das Gericht mit Beschluss vom 3.2.2025 zum ersten Verfahren verbunden.

Seit dem 1.1.2024 erhalten die Kläger bei gleichgebliebenen KdU monatlich 2.006,82 € (792,- € Regelbedarf).

Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 17.1.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2024 sowie die

Widerspruchsbescheide vom 4.12.2023, 4.9.2024 und 3.1.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägerin im Zeitraum vom 1.8.2023 bis 3.1.2025 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in verfassungsgemäßer Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die Leistungshöhe für zutreffend und verweist hinsichtlich der Leistungen ab dem 1.1.2025 auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 29.10.2024, nach dem der notwendige persönliche Bedarf der Regelbedarfsstufe 2 177,- € und der notwendige Bedarf 220,- € betrage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten, die Papierverwaltungsakten der Beklagten und die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 25.3.2025 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässigen Klagen sind nur zu geringem Teil begründet, weswegen sich die Bescheide, die sich nur mit der Leistungsgewährung bis 2024 beschäftigen, als rechtmäßig erweisen, so dass lediglich der letzte Widerspruchsbescheid vom 3.1.2025 aufzuheben war.

Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 1.8.2023 (Beschränkung auf diesen Zeitpunkt im ersten Widerspruch der Kläger; Bl. 7 GA) bis zum 31.1.2025, da der letzte Widerspruchsbescheid in diesem Monat ergangen ist (ebenso BSG, Urteil vom 17.6.2008 – B 8 AY 11/07 R – juris Rn. 11).

Anders als in vielen anderen Fällen waren den Klägern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, hier Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 a und § 3a Abs. 2 Nr. 2 a AsylbLG zu gewähren, weil sie verheiratet sind. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da dies bei allen Leistungen nach dem SGB II oder XII aufgrund der dann in der Tat bestehenden Einsparungseffekte vorgesehen ist.

Das Gericht erachtet die bis 2024 gewährten Leistungen auch nicht als verfassungswidrig.

Für den Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 haben die Kläger jedoch Anspruch auf höhere Grundleistungen in Höhe von 32,- €.

Die Leistungen nach §§ 3 Absatz 1 Satz 2, 3a Absatz 1 AsylbLG (notwendiger persönlicher Bedarf) in Höhe von zweimal 184,- € und nach §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 3a Absatz 2 AsylbLG (notwendiger Bedarf) in Höhe von zweimal 229,- €, mithin insgesamt in Höhe von 826 € für den Monat Januar 2025, waren hier nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AsylbLG zu gewähren.

Die Höhe der Leistungen ergibt sich jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.

Die Regelung des § 28a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG anwendbar.

§ 3a Absatz 4 AsylbLG lautet:
Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

§ 28a SGB XII lautet:
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und – gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate

1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und
b) die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.

Die Anwendbarkeit von § 8a Absatz 5 SGB XII auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut. § 3a Absatz 4 AsylbLG nimmt mit der Formulierung „entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch“ die gesamte Regelung des § 28a SGB XII in Bezug und nicht nur einzelne Absätze. Ein Ausschluss der Bestandsschutzregel des § 28a Absatz 5 SGB XII lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Insbesondere die ausdrückliche Verweisung auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) widerspricht einem Ausschluss der Bestandsschutzregel.

Nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen. In § 1 RBSFV 2025 heißt es:
(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 0,7 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2025.

Nach dem unmittelbaren Wortlaut in § 1 Absatz 2 RBSFV 2025, auf den § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist, wird § 28a Absatz 5 SGB XII bei der Berechnung der Geldbeträge ab dem 1.1.2025 angewendet.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25), mit dem der heutige § 3a Absatz 4 AsylbLG als § 3 Absatz 4 AsylbLG eingeführt wurde, heißt es:

Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen im Anwendungsbereich des AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII beinhaltet nach dem Wortlaut von § 28a Absatz 1 SGB XII unzweifelhaft die Bestandsschutzregel des Absatz 5. Zudem handelt es sich bei § 28a Absatz 5 SGB XII ersichtlich um eine „Berechnungsregel“, die im Gesetzentwurf für das AsylbLG ausdrücklich in Bezug genommen wird. § 3a Absatz 4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf § 28a Absatz 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf einzelne Absätze des § 28a SGB XII, da der Verweis auf die „einzelnen Berechnungsregeln“ in der Gesetzesbegründung anderenfalls völlig überflüssig gewesen wäre.

Die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, dass die Besitzschutzregelung nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe für Asylbewerber gilt (www.bundesregierung.de; abgerufen am 14.02.2025), vermag die Kammer nicht zu überzeugen (gegen eine Anwendbarkeit der Bestandsschutzregel auch BeckOK AuslR/Spitzlei, 43. Ed. 1.10.2024, § 3a Rn. 15 AsylbLG; a. A. wohl auch Siefert, jurisPR-SozR 22/2024 Anm. 1, nach der „eine solche ‚Abschmelzklausel‘ im AsylbLG“ fehle; offen hingegen noch Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 3a Rn. 28; offen auch LPK-SGB XII/Birk, 13. Aufl. 2024, § 3a Rn. 24 AsylbLG; aA SG Heilbronn, Beschluss vom 17.2.2025 – S 15 AY 181/25, in juris Rn. 23 f mwN).

An diesem Ergebnis ändert auch der zutreffende Hinweis der Beklagten auf die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025 (BGBl. I, 29.10.2024, Nr. 325) nichts.

Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folgt aber nach o.G. unmittelbar aus dem Gesetz. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend anzupassen.

Der Leistungsbezieher hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in korrekt angepasster Höhe bewilligt werden. Die Bekanntmachung ist nicht verbindlich, sondern dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und soll dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen. Dafür spricht vor allem, dass dem BMAS kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung zusteht. Die regelmäßige Anpassung ist außerdem auf verfassungsrechtliche Erwägungen zurückzuführen, wonach die grundrechtliche Überprüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände zur Sicherung des Existenzminimums auch bei Leistungsbezug nach dem AsylbLG gebunden ist. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Beanstandung der nicht erfolgten Prüfung der Höhe der Leistungen im AsylbLG durch die Rechtsprechung gesetzliche Neuregelungen zur Fortschreibung der Bedarfe getroffen (vgl. zum Ganzen LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26.09.2019 – L 9 AY 3/19 B ER –, juris Rn. 21 ff.; SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18 –, juris Rn. 7; SG Kassel, Urteil vom 18.09.2019 – S 12 AY 20/19 –; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024 (Stand: 23.12.2024), § 3a AsylbLG Rn. 123 ff.).

Nach dieser Maßgabe ergibt sich unter Anwendung von § 28a Absatz 5 SGB XII im vorliegenden Fall, dass die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge weiter gelten, weil die Eurobeträge für das Jahr 2025 niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind (SG Marburg, Beschluss vom 14. Februar 2025 – S 16 AY 11/24 ER –, juris Rn. 21 – 46).

Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG standen den Klägern indes nicht zu, da sie sich noch keine 36 Monate im Bundesgebiet aufhalten.

Der letzten Klage war daher im Umfang von 32,- € stattzugeben, im Übrigen waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den geringen Erfolg der Klage (lediglich ein Monat bei einem Zeitraum von 18 Monaten).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


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