Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 31.03.2025 zu dem Az.: S 12 AY 706/25 ER in einem Eilverfahren gerichtet auf eine einstweilige Anordnung das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rastatt, vorläufig verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen. Der in mehrfacher Hinsicht sehr lesenswerte Beschluss findet sich neben weiteren Informationen zu der rechtlichen Problematik hier:
Sozialgericht Karlsruhe verpflichtet Behörde zu Übernahme der Beiträge der obligatorischen Anschlussversicherung im AsylbLG
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