Amtsgericht Göttingen – Urteil vom 13.03.2025 – Az.: 36 Cs 301 Js 29027/24

URTEIL

36 Cs 301 Js 29027/24 (177/24)

In der Strafsache

gegen

1. xxx,
geboren am xxx in xxx,
wohnhaft xxx, xxx,
ledig, Staatsangehörigkeit: xxx,

Verteidiger:
Rechtsanwalt Rasmus Kahlen,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen

2. xxx,
geboren am xxx in xxx,
wohnhaft xxx, xxx,
ledig, Staatsangehörigkeit: xxx,

Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismar Straße 55,
37073 Göttingen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

hat das Amtsgericht Göttingen – Strafrichter – in der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2025, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht xxx
als Strafrichter

Referendarin xxx
als Beamtin der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Rasmus Kahlen
als Verteidiger
Rechtsanwalt Sven Adam
als Verteidiger

Justizhauptsekretär xxx
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

GRÜNDE

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO))

I.

1.) Nach dem Anklagesatz aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 26.09.2024 lag der Angeklagten xxx zur Last:

Am 13.01.2024 fand in Göttingen die versammlungsrechtliche Aktion „Versammlungsfreiheit statt Extremismus“ statt. Um den Versammlungszug zu stören, plante die Angeklagte mit weiteren Gegendemonstranten, eine Sitzblockade auf der angemeldeten Route, mithin auf dem Friedländer Weg. Hierzu stürmte die Angeklagte mit weiteren Gegendemonstranten aus dem hinteren Bereich des Gebäudes „Pro Senior Residenz“, um auf den Friedländer Weg zu gelangen. Der Zeuge POK xxx wollte diese Aktion verhindern, weshalb er sich auf dem Gehweg des Friedländer Weges zwischen der Hausnummer 55 A und 55 platziert hatte. Davon ließ sich die Gruppierung der Angeklagten jedoch nicht beeindrucken und rannte an POK xxx, dem es auch gelang vereinzelten Personen ins Gesicht zu schlagen, um sie aufzuhalten, vorbei. Die Angeklagte stürmte dabei, wie Sie dies von Anfang an beabsichtigt hatte, mit aller Kraft in den Oberkörper des POK xxx hinein, damit dieser den Weg für Sie freimache. Hierbei umschlang POK xxx die Angeklagte jedoch mit seinem rechten Arm und mit seinem linken Arm die gesondert verfolgte xxx. Um sich jedoch aus dem Griff zu befreien und weiterhin auf die Straße zu gelangen, drückte die Angeklagten beide derart gegen den Oberkörper des Beamten, dass dieser gemeinsam mit der Angeklagten einige Meter auf die Straße geschoben wurde, was die Angeklagte so auch beabsichtigt hatten. POK xxx gelang es nur die Angeklagte aufzuhalten, indem er die Angeklagte durch Verlagerung seines Gewichts auf den Boden brachte

StGB

2.) Nach dem Anklagesatz aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 30.09.2024 lag der Angeklagten xxx zur Last:

Am 13.01.2024 fand in Göttingen die versammlungsrechtliche Aktion „Versammlungsfreiheit statt Extremismus“ statt. Um den Versammlungszug zu stören, plante die Angeklagte mit weiteren Gegendemonstranten, eine Sitzblockade auf der angemeldeten Route, mithin auf dem Friedländer Weg. Hierzu stürmte die Angeklagte mit weiteren Gegendemonstranten aus dem hinteren Bereich des Gebäudes „Pro Senior Residenz“, um auf den Friedländer Weg zu gelangen. Der Zeuge POK xxx wollte diese Aktion verhindern, weshalb er sich auf dem Gehweg des Friedländer Weges zwischen der Hausnummer 55 A und 55 platziert hatte. Davon ließ sich die Gruppierung der Angeklagten jedoch nicht beeindrucken und rannte an POK xxx, dem es auch gelang vereinzelten Personen ins Gesicht zu schlagen, um sie aufzuhalten, vorbei. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt hinter der gesondert verfolgten xxx, die mit aller Kraft in den Oberkörper des POK xxx hineinrannte. Hierbei umschlang POK xxx die gesondert verfolgte mit seinem rechten Arm und die Angeklagte mit seinem linken Arm. Um sich jedoch aus dem Griff zu befreien und weiterhin auf die Straße zu gelangen, drückten die Angeklagte und die gesondert verfolgte xxx beide derart gegen den Oberkörper des Beamten, dass dieser gemeinsam mit der Angeklagten einige Meter auf die Straße geschoben wurde, was die Angeklagte so auch beabsichtigt hatten. POK xxx gelang es nur die Angeklagte aufzuhalten, indem er die Angeklagte durch Verlagerung seines Gewichts auf den Boden brachte.

Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß § 113 Abs. 1 StGB.

II.

Von diesen Vorwürfen sind die beiden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat einen Tatnachweis zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht.

Nach den von dem Gericht so weit als möglich und unter Heranziehung des Zweifelssatzes getroffenen Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten Gewalt im Sinne des § 113 StGB gegen den Zeugen POK xxx oder einen anderen Polizeibeamten ausübten oder diesen tätlich angriffen.

Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, die das Geschehen aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichnet haben, zeigen die Angeklagten, wie sie gemeinsam mit anderen, schwarz gekleideten Personen, aus einer Auffahrt, die zum Friedländer Weg führt, bergab in Richtung Friedländer Weg rennen. Die Aufnahmen zeigen POK xxx, wie er sich alleine versucht, diesen Personen entgegenzustellen und sie mittels zu beiden Seiten ausgestreckten Armen daran zu hindern, auf den Friedländer Weg zu gelangen. Hierbei wechselt POK xxx seinen Standort von der zunächst linken Seite der Einfahrt auf die rechte Seite, wo die beiden Angeklagten versuchen, an ihm vorbei auf die Straße zu gelangen. Es ist zu sehen, wie die Angeklagten zu diesem Zweck versuchen, den ausgestreckten Armen des POK xxx auszuweichen. Aus einer weiteren Kameraperspektive ist zu sehen, wie es POK xxx gelingt, durch ein Verlagern seiner Position die beiden Angeklagten mit seinen Armen zu ergreifen und sie sodann ohne weitere Zwischenschritte zu Boden zu bringen.

Sofern der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene POK xxx den Umstand, dass der Ort des Ergreifens der beiden Angeklagten durch ihn und die letztlich nach dem zu Boden bringende Position auf dem Bürgersteig einige Meter entfernt waren, damit zu erklären versuchte, dass sie Angeklagten nach dem Ergreifen durch ihn weiter versucht hätten, mit Schritten in Richtung des Friedländer Wegs zu gelangen, so wird dies durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen nicht belegt. Diese zeigen ein unmittelbar an das Ergreifen der beiden Angeklagten sich anschließende zu Boden bringen durch POK xxx, ohne dass die Angeklagten noch Schritte in Richtung des Friedländer Wegs versucht hätten.

Nach alledem waren die Angeklagten – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend – freizusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


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