BESCHLUSS
L 8 AY 37/24
S 27 AY 148/21 Sozialgericht Hildesheim
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen Stabsstelle Justitiariat,
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 25. März 2025 in Celle durch den Richter xxx, die Richterin xxx und den Richter xxx beschlossen:
Dem Kläger wird für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Adam, Göttingen, beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
GRÜNDE
Dem Kläger ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere mit einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.032,00 € (Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG in monatlicher Höhe von 172,00 € über einen Zeitraum von sechs Monaten) ohne Zulassung statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 5.11.2024 weist hinreichende Erfolgsaussichten auf. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig. Durch das angefochtene Urteil ist die (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) des Klägers gegen den Bescheid des beklagten Landkreises vom 31.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2024 (§ 95 SGG) auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 möglicherweise zu Unrecht abgewiesen worden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage stellen sich im Streit um die Rechtmäßigkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht einfach zu beantwortende Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere zu der Möglichkeit einer Abschiebung des Klägers, eines iranischen Staatsangehörigen, im streitgegenständlichen Zeitraum und der Vereinbarkeit der Rechtsfolgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4.12.2019 – L 8 AY 36/19 B ER – juris Rn. 6 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.11.2024 – L 20 AY 16/24 B ER – juris Rn. 56; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.12.2021 – L 8 AY 8/21 B ER – juris Rn. 17 sowie vom 22.2.2021 – L 8 AY 9/20 B ER – juris Rn. 59; Janda, info also 2020, 103 ff.; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 241 ff.; Hohm in GK-AsylbLG, § 1a Rn. 582 ff.; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 1a Rn. 6 ff.; keine verfassungsrechtlichen Zweifel dagegen Bayerisches LSG, Urteil vom 10.9.2024 – L 8 AY 11/24 – juris Rn. 87 ff.).
Dem Kläger ist es nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten.
Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar, § 177 SGG.