Sozialgericht Gotha – Beschluss vom 03.04.2025 – Az.: S 5 AY 2182/24 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Ilm-Kreis,
vertreten durch die Landrätin,
Ritterstraße 14, 99310 Arnstadt

– Antragsgegner –

hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Gotha durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, ohne mündliche Verhandlung am 3. April 2025 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 20.12.2024 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 20.12.2024 Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, längstens aber solange der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen der §§ 3, 3a AsylbLG erfüllt und keine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfolgt.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 20.12. 2024 bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwalt Sven Adam, Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen beigeordnet.

GRÜNDE

Der 1992 geborene Antragsteller afghanischer Herkunft streitet mit dem Antragsgegner um Asylbewerberleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 statt 2.

Er befindet sich seit dem 14.05.2024 in Deutschland. Er stellte am 31.05.2024 einen Asylantrag und wurde am 15.08.2024 dem Antragsgegner zugewiesen. Am 18.10.2024 zog der Antragsteller in eine Wohnung des Antragsgegners. Diese besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon und Kellerraum. Die Wohnung wird insgesamt von 3 Personen bewohnt, die in keiner persönlichen Beziehung zueinanderstehen. Die Wohnung dient der Unterbringung von Asylbewerbern.

Der Antragsteller erhält seit dem 15.08.2024 Leistungen nach §§ 3 Abs. 2, 3a AsylbLG. Dies wurde zunächst mit Bescheid vom 16.08.2024, dann nach dem Umzug mit Bescheid vom 21.10.2024 und zuletzt mit Bescheid vom 19.12.2024 festgestellt. Gegen den Bescheid vom 15.08.2024 ließ der Antragsteller Widerspruch erheben.

Der Antragsteller erhob am 20.12.2024 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den er mit der Verfassungswidrigkeit der den dem Antragsgegner festgesetzten Regelbedarfsstufe begründet.

Er beantragt,
1. Der Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2024 gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2024 (Az.: SA-6003.018716) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam – Göttingen, gewährt.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Das Gericht müsse seiner Auffassung nach die der Antragsgegner das Gesetz anwenden und habe über die Verfassungswidrigkeit nicht zu befinden.

Das Gericht hat die Beteiligten, insbesondere zu den zwischenzeitlich in Thüringen ergangenen Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts vom 7.03. 2025 Az: L 8 AY 111/25 B ER, des SG Altenburg Az: S 21 AY 1326/24 ER und des SG Gotha S 6 AY 2181/24 ER angehört.

II.

Der zulässige Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Rechtsgrundlage ist § 86b Abs. 2 SGG, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind. Es besteht ein Anordnungsanspruch und auch ein Anordnungsgrund.

Auch die 5. Kammer des Sozialgerichts Gotha richtet sich an der für sie maßgeblichen Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts vom 7.03. 2025 (a.a.O.) aus, schließt sich den Gründen der Entscheidungen des SG Altenburg und der 6. Kammer des SG Gotha (a.a.O.) an und verweist zur Vermeidung textbausteinartiger Wiederholungen auf die Gründe dieser übereinstimmenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 S 1 SGG i. V. m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO. Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des nicht mutwilligen Antrages ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


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