Das Sozialgericht Speyer hat auch hinsichtlich einer ohne Bescheid gekürzten Person in der Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AFA) in Kusel aufgrund der voraussichtlichen Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG verpflichtet (Beschluss vom 09.04.2025 zu dem Az.: S 15 AY 13/25 ER).
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Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG
Informationen zu den aktuell im AsylbLG-Bereich streitigen Problemen: