Sozialgericht Gießen – Beschluss vom 09.04.2025 – Az.: S 30 AY 27/25 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragsteller,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen,

gegen

Land Hessen,
vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen,
Lilienthalstraße 2,
35394 Gießen,

Antragsgegner,

hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Gießen am 9. April 2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.03.2025 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Sven Adam, Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen bewilligt.

GRÜNDE
I.

Der Antragsteller wurde am xxx in xxx/Guinea geboren, ist Staatsangehöriger Guineas und reiste erstmalig am 18.12.2024 aus Frankreich mit dem PKW in das Bundesgebiet ein. Die Stellung seines Asylantrags erfolgte bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Gießen am 23.12.2024.

Mit Bescheid vom 16.01.2025 wurden dem Antragsteller ab dem 18.12.2024 Leistungen gemäß § 3 i. V. m. § 3a AsylbLG gewährt.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 19.02.2025 gemäß § 29 Abs.1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angeordnet, da nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vorlagen. Am 14.01.2025 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Spanien gerichtet. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18.02.2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurde der Antragsteller zu einer Einstellung der Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG angehört. Mit Bescheid vom 27.03.2025 wurde der Bewilligungsbescheid vom 16.01.2025 mit sofortiger Wirkung gem. § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V. mit § 45 SGB X zurückgenommen und festgestellt, dass der Antragsteller zukünftig gem. § 1 Abs. 4 AsylbLG keine Leistungen mehr erhalte, bis auf Überbrückungsleistungen für eine Dauer von zwei Wochen bis zum 15.04.2025. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 01.04.2025 Widerspruch.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Leistungsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht erhobenen und damit zulässigen Widerspruchs des Antragstellers vom 01.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.03.2025 gerichtete Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig, denn der Bescheid vom 16.01.2025 ist ein sog. Dauerverwaltungsakt. Nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einstellungsbescheid vom 27.03.2025 entfällt vorerst die Wirksamkeit der Abänderung durch diesen Bescheid, so dass die im Bescheid vom 16.01.2025 bewilligten Leistungen dem Antragsteller vorerst weiterhin zu gewähren sind.

Damit hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel in vollem Umfang erreicht, so dass es einer Regelungsanordnung nicht bedarf.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 01.04.2025 gegen den Bescheid vom 27.03.2025 hat keine aufschiebende Wirkung, da der Gesetzgeber dies gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG so angeordnet hat.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist dann begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an dessen sofortigem Vollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.

Insbesondere beim Entzug existenzsichernder Leistungen ist jedoch zu beachten, dass wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistung im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten kann, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Dann kann es nötig sein, aufgrund einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 86b, Rn. 18, beck-online).

Vorliegend überwiegt das private Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners hinsichtlich der Leistungseinstellung spätestens ab 15.04.2025, denn am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Verfügung darin ist voraussichtlich rechtswidrig ergangen und verletzt subjektive Rechte des Antragstellers. Die Aufhebung der vormaligen Leistungsbewilligung ist unrechtmäßig, denn sie verstößt mutmaßlich gegen Europarecht und Verfassungsrecht.

Die Verfassungswidrigkeit der Regelung würde in einem Hauptsacheverfahren dazu führen, dass das Gericht insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müsste.

Das dem BVerfG vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das BVerfG ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, Rn. 29).

Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG wahrscheinlich sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig und hat daher unangewendet zu bleiben.

Nach obergerichtlichen Rechtsprechung unterfallen Antragsteller auf internationalen Schutz – und damit auch abgelehnte Dublin-Fälle – den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (EuGH, Urt. v. 27. September 2012 – C-179/11, BSG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 – Rn. 17). Das BSG hat mit dem vorgenannten Beschluss vom 25.07.2024 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau abdeckt.

Eine nationale Regelung, die – wie § 1 Abs. 4 AsylbLG a. F. – lediglich Überbrückungsleistungen für 2 Wochen vorsieht, genügt daher vermutlich ebenfalls nicht den europarechtlichen Vorgaben. Dass Überbrückungsleistungen in Form von Geldleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Hs. 2 AsylbLG ausgeschlossen sind, verstößt zudem gegen Art 2 Buchst. g) der Richtlinie 2013/33/, wonach im Rahmen der Aufnahme als materielle Leistungen neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung insbesondere Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zu gewähren sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich verpflichtet, eine Regelung, die gegen europäisches Recht verstößt, unangewendet zu lassen, um die weitere effektive Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Ein nationales Gericht habe für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen und erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Rechtssache 106/77, Urteil vom 09.03.1978, EuGH Simmenthal II).

Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft gemacht, dass sich der Bescheid vom 27.03.2025 voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Er hat gewichtige Gründe vorgetragen, die gegen eine Rechtmäßigkeit dieses Bescheides sprechen. Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse des Antragstellers, der einen Eingriff in sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) geltend machen kann, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Leistungskürzung.

§ 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt insoweit nach Auffassung des Gerichts deshalb die europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens aus Art. 17 bis 20 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EURL 2013/33), weil Art. 20 Abs. 5 Satz 1 RL 2013/33/EU ausdrücklich verlangt, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfG vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris).

Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass das BAMF den Asylantrag als unzulässig erachtet hat und auch die Abschiebung des Antragstellers in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat – hier: Spanien – angedroht hat. Die tatsächliche Umsetzung erfordert jedoch zumindest noch ein tatsächliches Tätigwerden der Ausländerbehörde im Sinne eines bestandskräftigen Abschiebungsbescheides des BAMF.

§ 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt ferner voraussichtlich das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Bei § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG handelt es sich um einen vollständigen Leistungsausschluss, der durch das Vorenthalten einer materiellen Existenzgrundlage Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll. Als solcher ist der Leistungsausschluss erst recht verfassungswidrig. Bereits weniger schwerwiegende Maßnahmen in der Form bloßer Leistungsabsenkungen dürfen unter Beachtung der Grundrechte nicht mit migrationspolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 55), denn ein vollständiger Leistungsausschluss für Personen, die sich tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalten, ist nicht zu vereinbaren mit der temporären Reichweite des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Dem sog. Aktualitätsgrundsatz (bzw. „Gegenwärtigkeitsprinzip“) zufolge ist die menschenwürdige Existenz einschließlich des soziokulturellen Minimums ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zu deren Ende zu sichern. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder -perspektive rechtfertigt es gerade nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 54 ff.). Eine Sicherstellung der/des Elementarbedürfnisse/Existenzminimum ist Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden muss, wo sich die Person tatsächlich aufhält.

Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch „erzwungen“ werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert wird, sondern muss gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z.B. durch Abschiebeverfahren erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist dem Eilantrag stattzugeben, weil das Interesse des Antragstellers am Aufschub das Vollzugsinteresse überwiegt.

Dem Antragsteller ist auch für das vorliegende Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Gemäß §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen. Nachdem der Antragsteller Asylbewerberleistungen erhält, ist er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Rechtstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Sein Eilantrag verspricht aus den vorstehend dargelegten Gründen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.