Thüringer Landessozialgericht – Beschluss vom 28.04.2025 – Az.: L 8 AY 213/25 B ER

BESCHLUSS

In den Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller und Beschwerdegegner –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Gotha,
vertreten durch den Landrat,
18.-März-Straße 50, 99867 Gotha

– Antragsgegner und Beschwerdeführer –

hat der 8. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht xxx, den Richter am Landessozialgericht xxx und die Richterin am Landessozialgericht xxx ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.

GRÜNDE

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2025 – L 8 AY 111/25 B ER). Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Februar 2025 setzt sich zutreffend auch mit der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 26. September 2024 im Hinblick auf die Frage der Eilbedürftigkeit auseinander; auf die Möglichkeit der rückwirkenden Anordnung einer Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen. Insofern ist den erstinstanzlichen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.