BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen
gegen
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3,
54290 Trier
– Antragsgegner –
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Speyer am 27. Mai 2025 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 24.04.2025 bis zum 30.06.2025, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 03.04.2025 oder bis zur Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet, die Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) gem. § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG in Höhe von 204 EUR monatlich zu gewähren, soweit diese als Geldleistungen gewährt werden.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
GRÜNDE
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in rechtmäßiger Höhe.
Der 1994 geborene Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und lebt in einer Sammelunterkunft. Er bezieht von dem Antragsgegner ohne Regelung durch Bescheid, sondern durch faktische Bewilligung Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller hierbei Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG. Seit dem 01.01.2025 erhält der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Unterlagen Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) gem. § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG in Höhe von monatlich insgesamt 196 EUR in Form von regelmäßigen Bargeldzahlungen alle zwei Wochen. Der notwendige Bedarf nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG wird gem. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG durch Sachleistungen gewährt.
Gegen die faktische Leistungsgewährung legte der Antragsteller, vertreten durch seinen späteren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.04.2025 Widerspruch ein. Über den Widerspruch hat der Antragsgegner bislang soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Am 24.04.2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Speyer, gerichtet auf die Bewilligung höherer Leistungen gestellt.
Zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund ist zunächst vorgetragen worden, dass hierzu Darlegungen nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen würden.
Der Antragsteller beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 03.04.2025 gegen die faktische Leistungsgewährung durch den Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ungekürzt ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren, soweit diese als Geldleistungen gewährt werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung ist vorgetragen worden, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Zum einen sei der Antrag gänzlich unbestimmt. Zum anderen sei von Seiten des Antragstellers bislang weder dargetan worden, ob und inwieweit er in eigenen Rechten verletzt sei, noch sei angeführt worden, inwiefern vorliegend überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet.
Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes sei anzuführen, dass – soweit der Antragsteller angebe, dass diesbezüglich (erst) nach erfolgter Akteneinsicht Stellung genommen werde – nicht nachvollziehbar sei, weswegen der Antragsteller nicht bereits jetzt (zumindest) darlegen könne, aus welchen Gründen ein besonderes Eilbedürfnis für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bestehen würde. Bezüglich des Anordnungsanspruchs sei davon auszugehen, dass der Antragsteller mit dem erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einen Anspruch auf ungekürzte Leistungen geltend machen würde. Hierzu sei anzuführen, dass der Antragsteller bis dato keine „gekürzten Leistungen“ erhalten würde. Vielmehr erhalte der Antragsteller „ungekürzte Leistungen“ entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. des entsprechenden Regelsatzes des AsylbLG, die ihm regelmäßig zweimal wöchentlich ausgezahlt würden. Letztmalig seien dem Antragsteller die ihm zustehenden Geldleistungen in Höhe von 91,50 EUR am 22.04.2025 persönlich ausgezahlt worden.
Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Antragsteller zur Begründung vorgetragen, dass dem Antragsteller im Verhältnis zu den Leistungen aus dem Jahr 2024 seit dem 01.01.2025 niedrigere Leistungen gewährt würden. Dies würde anscheinend damit begründet, dass die nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a S. 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 SGB XII für das Jahr 2025 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025) erfolgte Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit den neu ermittelten Veränderungsraten Eurobeträge ergeben habe, die unterhalb denen des Jahres 2024 liegen würden. Anders als im SGB II und SGB XII werde anscheinend hierbei die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII im AsylbLG als nicht anwendbar angesehen. Während also für die Leistungsbezieherinnen und -bezieher von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII im Jahr 2025 die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch im 2025 weitergelten, würden die Leistungen im AsylbLG gekürzt bewilligt. Dies sei rechtswidrig. Einerseits sei die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII auf die Berechnung der Eurobeträge in § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar und andererseits ergebe sich der Bestandsschutz aus der Formulierung der RBSFV 2025 selbst. Dies ergebe sich wiederum einerseits aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 AsylbLG und andererseits aus dem Willen des Gesetzgebers. § 3a Abs. 4 AsylbLG laute: „Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch fortgeschrieben.“ In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/2592, S. 25) heiße es: „Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.“ Es handele sich auch bei der Regelung in § 28a Abs. 5 SGB XII ersichtlich um eine Berechnungsregelung, die nach dem Willen des Gesetzgebers im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden soll. Der § 3a Abs. 4 AsylbLG verweise nach dem Willen des Gesetzgebers mithin auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf den § 28a Abs. 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf die Veränderungsrate, da der Verweis auf die einzelnen Berechnungsregeln in der Gesetzesbegründung anderenfalls überflüssig gewesen wäre (so auch Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER; Sozialgericht Halle, Beschluss vom 17.03.2025, S 17 AY 3/25 ER; Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 25.03.2025, S 9 AY 4251/23). Der Verweis in § 3a Abs. 4 AsylbLG auf die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch“ ergebe ebenfalls die unmittelbare Anwendung der Bestandsschutzregelung aus § 28a Abs. 5 SGB XII. Nach § 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a S. 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen. In § 1 RBSFV 2025 heiße es: „(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 beträgt 0,7 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes wer- den entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2025 fort- geschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2025.“ Es finde mithin auch durch den eindeutigen Wortlaut in § 1 Abs. 2 RBSFV 2025, auf den in § 3a Abs. 4 AsylbLG verwiesen werde, die unmittelbare Anwendung des § 28a Abs. 5 SGB XII bei der Berechnung der Eurobeträge ab dem 01.01.2025 statt. Dass zu- dem der Gesetzgeber eine Absenkung der Regelbedarfsstufen im gesamten Existenzsicherungsbereich verhindern wollte, ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 5 SGB XII (BT-Drucksache 20/3873, Seite 110). Dort heiße es: „Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen kann in Ausnahmefällen bei entsprechenden Veränderungsraten des Mischindexes und der aktuellen Ver- änderungsraten des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal zur Folge haben, dass die Regelbedarfsstufen für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen als im laufenden Kalenderjahr. Dies wird durch Absatz 5 verhindert. Die geltenden Beträge sind solange weiter zu zahlen, bis sich durch eine Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt. Vergleichbare Regelungen hat es bereits in der Vergangenheit in Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzen gegeben, wenn durch die Neuermittlung der Betrag einer Regelbedarfsstufe unterhalb des geltenden Betrags lag. Der Differenzbetrag wird durch die nachfolgende oder die nachfolgenden Fortschreibungen abgeschmolzen.“ Nach allem seien die Leistungen im Jahr 2025 dem Grunde nach ohne eine Absenkung im Verhältnis zu den Leistungen im Jahr 2024 zu gewähren. Des Weiteren legt der Antragsteller dar, dass nach seiner Einschätzung die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung nach § 28a Abs. 4 SGB XII hinsichtlich des AsylbLG zu einer Fehlentwicklung führen würde, da maß- geblichen Anteil am Absenken der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung offensichtlich die Entwicklungen der Energiepreise gehabt hätte. Dies sei in- soweit von besonderer Relevanz, als Stromkosten (Abteilung 04 des § 5 Abs. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) in den Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG gerade nicht enthalten seien und daher im Raum stehe, dass die Absenkung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2025 im Verhältnis zu den Leistungen im Vorjahr maßgeblich auf der Entwicklung von Preisen für Gütern (Strom) basiere, die in den Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht gewährt würden. Hinsichtlich der ausführlichen Darlegungen diesbezüglich wird insoweit auf Blatt 36 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsgegner ist den Ausführungen des Antragstellers entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass soweit seitens des Antragstellers vorgetragen würde, es sei rechtswidrig, dass für die Leistungsbezieherinnen und -bezieher von Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII im Jahr 2025 die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch im 2025 weitergelten würden, während die Leistungen im AsylbLG gekürzt bewilligt werden würden, sodass die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII auf die Berechnung der Eurobeträge in § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar sei und sich der Bestandsschutz andererseits auch aus der Formulierung der RBSFV 2025 selbst ergebe, zu erwidern sei, dass der Antragsteller noch immer keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und es im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen würde. Vorliegend seien die Geldleistungen in korrekter Höhe ausgezahlt worden. So seien die für die Zeit ab dem 01.01.2025 an den Antragsteller ausgezahlten Beträge der Regelbedarfsstufe 1 anhand der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG ermittelt worden (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 325 vom 29.10.2024). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Bestandsschutzregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII im Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar (so auch Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 17.02.2025, S 15 AY 181/25). Weder §§ 3, 3a AsylbLG noch § 9 AsylbLG würden auf den Bestandsschutz des § 28 Abs. 5 SGB XII verweisen, noch würde das AsylbLG ausdrücklich eine solche Besitzschutzklausel aufweisen – anders als im Leistungsrecht nach dem SGB II und SGB XII, wo die Bestandsschutzregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII dafür sorgen würde, dass die Regelbedarfsstufe im kommenden Jahr betragsmäßig unverändert fortgeschrieben werde (vgl. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK zu § 3a AsylbLG, 4. Auflage, Stand: 23.12.2024 Rn. 100.3 und Siefert, jurisPR-SozR 22/2024 Anm. 1 a.E.). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe für die Zeit ab 01.01.2025 die Höhe der monatlichen Beträge nach § 3a Abs. 1 AsylbLG fortgeschrieben und nach § 3a Abs. 4 S. 3 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (s. „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025“ vom 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 325). Die Fortschreibung wäre gemäß § 3a Abs. 4 S. 1 AsylbLG in Anlehnung an die in § 134 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII geregelte Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 3 und 4 SGB XII zum 01.01.2025 aus einer Basisfortschreibung mit der Veränderungsrate von 4,6% und einer ergänzenden Fortschreibung mit der Veränderungsrate von 0,7% erfolgt; beide Veränderungsraten würden sich aus § 1 Abs. 1 RBSFV 2025 ergeben. Der Basisfortschreibung zum 01.01.2025 lägen allerdings nicht die im Jahr 2024 geltenden Euro-Beträge der jeweiligen Bedarfsstufen zugrunde, sondern die sich aus der Basisfortschreibung der Bedarfsstufen zum 01.01.2024 ergebenden Beträge. Damit werde sichergestellt, dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge seien, welche für das jeweilige Kalenderjahr um die ergänzende Fortschreibung erhöht würden. Dies gehe aus der einschlägigen Begründung zur RBSFV 2025 hervor (vgl. BR-Drucks 453/24, S. 4, Begr A. I 1 a RBSFV 2025 sowie Hohm, GK-AsylbLG – Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, § 3a AsylbLG, Rn. 97.11). Letztlich habe der Antragsteller aber auch keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Durch die Anpassung der Regelbedarfe zum 01.01.2025 habe sich der Gesamtbedarf des Antragstellers für die notwendigen persönlichen Bedarfe in der Regelbedarfsstufe 1 von 204 EUR monatlich auf 196 EUR monatlich reduziert. Dies entspreche einer Differenz in Höhe von 8 EUR. Der Antragsteller habe insoweit noch immer nicht dargelegt bzw. glaubhaftgemacht, inwiefern er an einer konkreten Bedarfsunterdeckung leiden würde, welche als existenzgefährdend anzusehen sei und eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren rechtfertigen würde. Vielmehr bleibe sein Vortrag weiterhin gänzlich pauschal und unsubstantiiert. Abschließend sei anzumerken, dass nach Auffassung des Antragsgegners im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens höhere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nicht zugesprochen werden können. Denn der eindeutige Wortlaut der betroffenen Regelung(en) sei die Grenze jeder Auslegung, auch einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.12.1989 – 12 RK 26/88 Rn. 16). So würde eine gänzliche Nichtanwendung der gesetzlichen Norm(en) in das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG eingreifen und wäre mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht.
II.
Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der einstweilige Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorgaben in §§ 86a, 86b SGG.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, auf – den gestellten – Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Notwendig ist die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zu- stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist ein materieller Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer summarischen Überprüfung zu unterziehen, und es darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vor- weggenommen werden. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn streitige Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Pflicht des Staats basiert auf der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde in Verbindung mit dem verfassungsfundierten Sozial- staatsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Hieraus ergibt sich, dass es in diesen Fällen namentlich erforderlich sein kann, einer Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn ansonsten ein Recht vereitelt würde oder eine bloße vorläufige Regelung nicht zumutbar ist. Die begehrte einstweilige Anordnung, die einzig in Gestalt einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht kommt, kann ausschließlich erlassen wer- den, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und wegen seiner Nichterfüllung schwere und anders nicht, auch nicht nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. insbesondere Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09; ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010, L 1 SO 84/09 B ER), noch abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch ist also der materiell-rechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird, während der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit besteht (vgl. nur Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007, L 1 ER 242/07 AS). Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind diese Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16b, 41).
Anordnungsanspruch und -grund stehen hierbei nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden wegen ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ebenso Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 27). Wenn eine entsprechende Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein Recht, das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann selbst bei Vorliegen eines Anordnungsgrunds abzulehnen. Wäre die Klage demgegenüber offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund entsprechend, ohne dass auf dessen Vorliegen indes in Gänze verzichtet werden könnte (ebenso vor allem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, L 5 ER 5/05 KR, Beschluss vom 25.09.2006, L 5 ER 129/06 KR, und Beschluss vom 12.02.2010, L 1 SO 84/09 B ER; vgl. aus dem Schrifttum exemplarisch Jüttner/Wehrhahn in: Breit- kreuz/Fichte, SGG, 3. Aufl. 2020, SGG § 86b Rn. 57). Bei einem letztlich gänzlich offenen Ausgang der Hauptsache ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, und Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). In diese sind einerseits die Folgen einzustellen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und andererseits die Folgen, die bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung und aber fehlendem Erfolg im Hauptsacheverfahren entstünden (so Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, L 5 ER 5/05 KR; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 29a). Entscheidend für eine bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gebotene Interessenabwägung ist, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2004, L 5 ER 75/04 KA; vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 28, 29a). Zur Annahme von Eilbedürftigkeit genügen die mit einem jeden Hauptsacheverfahren verbundenen zeitlichen Nachteile indes nicht (vgl. allgemein hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2003, L 5 ER 35/03 KR; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 29a). Das- selbe gilt für rein ideelle Nachteile (ebenso statt vieler Krodel, NZS, 2002, 180 (182)). In Bezug auf Geldleistungen, die für die Vergangenheit, das heißt für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, begehrt werden, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, es sei denn, ein Nachholbedarf ist glaubhaft gemacht (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2010, L 3 AS 369/10 B ER, und Beschluss vom 10.11.2010, L 3 AS 535/10 B ER; Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 86b SGG Rn. 29a, 35a). Erforderlich ist hierfür, dass eine schwere und unzumutbare existenzielle Notlage wegen der in der Vergangenheit erfolgten Nichtgewährung von Leistungen in der Gegenwart fortbesteht (siehe Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.05.2016, L 11 AS 272/16 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2022, L 6 AS 86/22 B ER). Zur Durchsetzung des Nachholbedarfs dürfte ein Antragsteller auch nicht zumutbar auf die Hauptsache verwiesen werden können. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls aber wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs unbegründet, wenn das mit dem Eilantrag Erstrebte bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. hierzu allgemein Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 11.08.2005, L 9 B 4/05 AS; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 24.04.2006, L 9 AS 39/06; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.11.2008, L 11 B 942/08 AS ER, sowie Beschluss vom 05.02.2009, L 11 AS 20/09 B ER; Keller in: Mayer- Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26d). Dann ist ein Recht, das im Eilverfahren geschützt werden muss, nicht vorhanden, es fehlt an einer offenen Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. An einem Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber einem Anordnungsgrund fehlt es allgemein, wenn ein gegenüber der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einfacherer und zumutbarer Weg zur Verfügung steht, dem Begehren zu einem Erfolg zu verhelfen (siehe Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26).
Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat der Antragsteller zur Überzeugung der Kammer einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Bestandsschutzregelung des § 28 Abs. 5 SGB XII im AsylbLG anwendbar (siehe auch Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966). Der Antragsteller hat dementsprechend einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 3 Abs. 1 S. 2, 3a Abs. 1 AsylbLG (notwendiger persönlicher Bedarf) in Höhe von 204,00 Euro monatlich.
Die Höhe der Leistungen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer hierbei unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen. Die Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII ist hierbei unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a AsylbLG anwendbar (ebenso Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966).
Nach dem unmittelbaren Wortlaut in § 1 Abs. 2 RBSFV 2025, auf den § 3a Abs. 4 AsylbLG verweist, wird § 28a Abs. 5 SGB XII bei der Berechnung der Geldbeträge ab dem 01.01.2025 angewendet. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (ebenso Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25), mit dem der heutige § 3a Abs. 4 AsylbLG als § 3 Abs. 4 AsylbLG eingeführt wurde, heißt es: „Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Da- bei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.“
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen also die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen im Anwendungsbereich des AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII beinhaltet nach dem Wortlaut von § 28a Abs. 1 SGB XII unzweifelhaft die Bestandsschutzregel des Absatz 5. Zudem handelt es sich bei § 28a Abs. 5 SGB XII ersichtlich um eine „Berechnungsregel“, die im Gesetzentwurf für das AsylbLG ausdrücklich in Bezug genommen wird (ebenso Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966). § 3a Abs. 4 AsylbLG verweist nach dem Willen des Gesetzgebers auf den gesamten § 28a SGB XII und damit auch auf § 28a Abs. 5 SGB XII und nicht lediglich isoliert auf einzelne Absätze des § 28a SGB XII, da der Verweis auf die „einzelnen Berechnungsregeln“ in der Gesetzesbegründung anderenfalls völlig überflüssig gewesen wäre (ebenso Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966).
Die u.a. von der Bundesregierung vertretene Ansicht, dass die Besitzschutzregelung nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe für Asylbewerber gilt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld- 2309118; abgerufen am 08.05.2025), vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Soweit in Literatur und Rechtsprechung ebenfalls diese Auffassung vertreten wird (siehe z.B. Spitzlei in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed., Stand: 01.10.2024, AsylbLG § 3a Rn. 15, beck-online, Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 17.02.2025, S 15 AY 181/25 ER) kann das Gericht den dort getätigten Ausführungen für diese Ansicht keine tragenden Argumente entnehmen. Soweit z.B. da- rauf verwiesen wird, dass das AsylbLG im Gegensatz zu § 20 SGB II nicht direkt auf § 28a Abs. 5 SGB XII verweisen würde, so ist zu beachten, dass auch § 20 SGB II lediglich auf § 28a SGB XII im Allgemeinen verweist, aber keinen direkten Bezug auf die Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII erkennen lässt. Dem- entsprechend sieht das Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung der oben dargelegten Argumentation für eine Anwendung von § 28a Abs. 5 SGB XII – keine überzeugenden Ansatzpunkte für die Annahme, dass die Verweisung in § 3a Abs. 4 S. 1 AsylbLG auf die Veränderungsrate nach § 28a SGB XII die Bestandsschutzregelung des Abs. 5 nicht erfassen soll.
An diesem Ergebnis ändert auch der zutreffende Hinweis des Antragsgegners auf die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025 (BGBl. I, 29.10.2024, Nr. 325) nichts. Danach werden als monatliche Beträge nach § 3a Abs. 1 AsylbLG in der Leistungsgruppe des Antragstellers 196,00 Euro anerkannt – also die vom Antragsgegner festgesetzten Beträge. Die Bekanntmachung ist nämlich nicht verbindlich und hat lediglich einen rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung und damit eine deklaratorische Bedeutung (siehe Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 126 m.w.N.). Anders als bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze nach § 28a SGB XII, bei der die Anlage zu § 28 SGB XII um die neuen Re- gelbedarfsstufen durch Verordnung zu ergänzen ist (vgl. § 40 S. 1 Nr. 2 SGB XII), sieht § 3a Abs. 4 S. 3 AsylbLG eine bloße Bekanntgabe der neuen Bedarfe durch das BMAS im Bundesgesetzblatt vor. Diese Bekanntgabe betrifft weder ein förmliches Gesetz noch ein sonstiges materielles Gesetz (z.B. eine Rechtsverordnung oder Satzung). Sie hat noch nicht einmal den Rang einer die Leistungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift (ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 126 m.w.N.).
Ein Anspruch auf rechtmäßig fortgeschriebene Leistungen folgt dementsprechend auch nicht aus der Bekanntmachung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz (ebenso Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966). Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend anzupassen. Der Leistungsbezieher hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in korrekt angepasster Höhe bewilligt werden. Die Bekanntmachung ist nicht verbindlich, sondern dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und soll dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe informiert werden, damit diese nicht selbst die not- wendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen. Dafür spricht vor allem, dass dem BMAS kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung zusteht. Die regelmäßige Anpassung ist außerdem auf verfassungsrechtliche Erwägungen zu- rückzuführen, wonach die grundrechtliche Überprüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände zur Sicherung des Existenzminimums auch bei Leistungsbezug nach dem AsylbLG gebunden ist. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Beanstandung der nicht erfolgten Prüfung der Höhe der Leistungen im AsylbLG durch die Rechtsprechung gesetzliche Neuregelungen zur Fortschreibung der Bedarfe getroffen (so bereits Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER, BeckRS 2025, 1966 m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe ergibt sich unter Anwendung von § 28a Abs. 5 SGB XII im vorliegenden Fall, dass die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge weiter gelten, weil die Eurobeträge für das Jahr 2025 niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind. Insoweit ist das Argument des Antragsgegners zum Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall nicht relevant, da sich der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers – wie oben dargelegt – aus der korrekten Anwendung der einfachgesetzlichen Normen ergibt.
Der Anordnungsgrund ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des geringen Differenzbetrages von 8 EUR monatlich zwischen der Höhe der von dem Antragsgegner bereits gewährten Leistung und der Höhe der Leistung zu der die Kammer den Antragsgegner verpflichtet – aus dem existenzsichernden Charakter der vorenthaltenen streitgegenständlichen Leistungen. Die Regelungsanordnung ist für die Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich, da die in zu niedriger Höhe bewilligten Leistungen ihn von dem Leistungsniveau ausschließen würden, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich ist, um das nach Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum zu decken. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind darüber hinaus weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
Dem Antrag war im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Die Kammer hat ihr Ermessen hinsichtlich des Zeitraums der Verpflichtung des Antragsgegners dahingehend ausgeübt, dass zunächst bis 30.06.2025 vorläufig Leistungen zu erbringen sind. Die Kammer orientiert sich hierbei an der Vorläufigkeit des Eilverfahrens und der für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens angemessenen Dauer gem. § 88 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem im gerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.