1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
1.1 – Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.05.2025 – 1 BvR 1902/24 –
Bundesverfassungsgericht: Sieben Klagen zu verschiedenen Bewilligungszeiträumen stellen noch keine – Vielzahl von Klagen da – Wegweisende Entscheidung
BVerfG zu Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage – Verfassungsbeschwerde wird statt gegeben wegen Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Leistungsempfängerin nach dem AsylbLG gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts – Willkürliche Kostenentscheidung nach Untätigkeitsklage
Dazu Detlef Brock
Mit heutigem Tage gibt das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2024 – S 16 AY 102/22 – die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.05.2025 – 1 BvR 1902/24 -).
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts
Das Bundesverfassungsgericht gibt die Verfassungsbeschwerde der Klägerin statt, denn bei sieben Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren, die zudem teilweise unterschiedliche Leistungszeiträume betreffen, kann von einem „Überziehen“ mit einer „Vielzahl“ von Verfahren nicht die Rede sein.
Auch ist nicht erkennbar, dass diese sieben Verfahren besonders hohen Verwaltungsaufwand ausgelöst haben. Die Behörde muss der Klägerin die Kosten erstatten, so die obersten Richter.
Willkürliche Kostenentscheidung nach Untätigkeitsklage – Gründe
1. Denn der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Entscheidung im Ergebnis nicht vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2024 – 1 BvR 1021/24 -).
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
3. Offenbleiben kann, ob der Beschluss zudem gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.
Bundesverfassungsgericht teilt nicht Auffassung der Behörde zur Ruhestellung des Verfahrens
4. Denn die Auffassung der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte das Überprüfungsverfahren bis zum Abschluss des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens 1 BvL 3/21 ruhend stellen können, ist ebenfalls nicht vertretbar, denn die ganz herrschende Auffassung in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geht generell davon aus, dass ein Leistungsberechtigter dem Ruhen des Verfahrens nicht mit Rücksicht auf ein anhängiges verfassungsgerichtliches Verfahren oder ein anhängiges Musterverfahren zustimmen muss (vgl. beispielhaft LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 -).
5. Einen zureichenden Grund konnte das Sozialgericht auch nicht vertretbar darin sehen, dass infolge des Ukrainekriegs eine kurzfristige und unvorhersehbare Arbeitsspitze entstanden sein soll. Der dahingehende Vortrag des Landkreises ist nicht belegt und auch im Übrigen als zureichender Grund fernliegend.
Anmerkung von Detlef Brock
Eine Hammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welcher ich folge, denn was Anderes würde nur gelten, wenn die zeitgleiche Befassung mit mehreren Verfahren nur dann einen zureichenden Grund, wenn der Leistungsberechtigte die Verwaltung mit einer – Vielzahl von Verfahren – überzieht – in der Regel mit der zusätzlichen Einschränkung, dass sich darunter zudem Verfahren von geringer Bedeutung oder – mutwillig erhobene Anträge befinden (so zum Beispiel zum ALG II: SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 – S 26 AS 1623/13 -).
Diese neuste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Willkürliche Kostenentscheidung nach Untätigkeitsklage finden selbst verständlich auch Anwendung bei Untätigkeitsklagen beim Bürgergeld/ Sozialhilfe!
Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)
2.1 – BSG, Urt. v. 28.05.2025 – B 8 SO 3/24 R
Sozialhilfe – Pflegeperson – Übernahme – Rentenversicherungsbeiträge
BSG: Terminbericht wurde – nicht – veröffentlicht
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II/ Bürgergeld
3.1 – LSG Hessen, Beschluss v. 15.05.2025 – L 6 AS 188/25 B ER –
Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung des Jobcenters ist mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen (Tacheles e.V.).
Dazu Detlef Brock
1. Bürgergeld: Das Jobcenter handelte rechtswidrig, denn es darf die Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zurücknehmen bzw. ist das laut Gesetzgeber ausgeschlossen.
2. Denn die Korrektur der auf ihrer Grundlage erbrachten Leistungen ist der abschließenden Festsetzung und eines daran anknüpfenden Erstattungsanspruchs vorbehalten.
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Ausgehend von den Regelungen in § 41a Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB II beziehungsweise § 44a Abs. 3 SGB XII und insbesondere den hierzu vorliegenden Gesetzesmaterialien ist die Rücknahme einer vorläufigen Entscheidung nach § 41a SGB II beziehungsweise § 44a SGB XII nur mit Wirkung für die Zukunft möglich, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit dagegen ausgeschlossen; die Korrektur der auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen bleibt insoweit der abschließenden Festsetzung und einem daran anknüpfenden Erstattungsanspruchs vorbehalten.
Hinweis Detlef Brock
Anzumerken bleibt, dass das Ganze in der Literatur zum Bürgergeld sehr umstritten ist. So gibt es auch die Meinung, dass § 41a SGB II schließe eine Anpassung zu Ungunsten des Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit nicht grundsätzlich aus (Verweis auf: Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a – Stand: 21. August 2024 – Rn. 43).
Expertentipp von Detlef Brock
Beim BSG ist folgende Rechtsfrage anhängig: B 4 AS 22/24 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 AS 2018/23, 17.07.2024
(Leitsatz. Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2; für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB 10 ist – zumindest zu Ungunsten des Leistungsberechtigten – nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum)
Zum Verhältnis (gegebenenfalls antragsabhängiger) abschließender Entscheidungen nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen gemäß § 41a SGB II zur Rücknahme von Bescheiden nach den §§ 45, 48 SGB X.
3.2 – LSG BW, Urteil v. 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22 – Revision zugelassen
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch zwischen kommunalen Trägern nach § 36a SGB II für Leistungen für Bedarfe der Bildung und Teilhabe (BuT) besteht, für die eine mittelbare Refinanzierung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern durch eine Erhöhung der länderspezifischen Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 SGB II erfolgt.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
4.1 – keine
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – LSG BW, Beschluss v. 10.04.2025 – L 2 SO 3409/24 ER-B –
Sozialhilfe: Schwerstbehinderter hat keinen Anordnungsanspruch auf die Schaffung eines Einrichtungsplatzes – Auch ist aktuell in Ermangelung eines konkreten Platzes in einer solchen Einrichtung kein Anordnungsanspruch auf Gewährung einer solchen Leistung glaubhaft gemacht worden.
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Der Sicherstellungsauftrag des § 95 SGB IX beinhaltet zwar eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Leistungsträgers. Er löst aber keinen subjektiven klagbaren Anspruch des Einzelnen aus.
5.2 – LSG NSB, Urt. v. 27.08.2024 – L 15/8 SO 142/23 – PKH ablehnend BSG, Beschluss v. 18.02.2025 – B 8 SO 56/24 BH
Keine Übernahme von Kosten für einen Internetanschluss in der Sozialhilfe bei Nicht -Hilfebedürftigkeit und Wohngeldbezug (Tacheles e. V.).
Sozialhilfe: Auch ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Internetanschluss und notwendiges Equipment (Notebook/Laptop, WLAN-Router, Scanner/Drucker/Fax) auf Grundlage des SGB XII bei Nicht – Hilfebedürftigkeit.
Dazu Detlef Brock
1. Kosten einer Flatrate für Festnetzanschlüsse für Internet sind nicht gesondert übernahmefähig, denn die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsdienstleistungen seien im Regelsatz enthalten. Außerdem sei der Kläger nicht hilfebedürftig (§ 41 SGB XII). Es sind auch keine Leistungen der Wohnungserstausstattung (§ 31 SGB X II).
2. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG sind Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.
3. Bereitstellung eines Internetanschlusses kann bei den Umzugskosten berücksichtigungsfähig sein, denn im Zusammenhang mit Umzügen als besonderer Bedarfslage ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei den Kosten für die Umstellung eines Telefon- und Internetanschlusses (und eines Nachsendeauftrags) um unvermeidbare und gesondert zu übernehmende Kosten handeln kann, weil diese als notwendig angesehen werden, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw. aufrechtzuerhalten (so BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 58/15 R -).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 – LSG BW, Beschluss v. 30.05.2025 – L 7 AY 879/25 ER-B –
Die Bestandsschutzregelung in § 28a Abs. 5 SGB XII ist – nicht – auf die Berechnung der Eurobeträge in § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar (Tacheles e. V.)
AsylbLG: Das AsylbLG enthält keine der Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII entsprechende Besitzstandsklausel für den Fall, dass ansonsten – wie vorliegend – die Fortschreibung der Regelbedarfe zu einer Verringerung der Regelbedarfshöhe führt.
Dazu Detlef Brock
1. Insbesondere ist § 28a Abs. 5 SGB XII nicht über § 3a Abs. 4 AsylbLG anwendbar, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt.
2. Anderes ergibt sich – entgegen der in dem Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 14. Februar 2025 (S 16 AY 11/24 ER) vertretenden Auffassung, auf welche sich der Antragsteller beruft – auch nicht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. September 2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25), welcher der Einführung des § 3 Abs. 4 AsylbLG in der Fassung vom 23. Dezember 2014 (a. F.) zugrunde lag.
3. In dem Gesetzentwurf heißt es u.a. „Die im Gesetz für das Jahr 2014 festgeschriebenen Beträge zum Bargeldbedarf und den Geldbeträgen nach Absatz 2 ergeben sich durch Fortschreibung der in der EVS 2008 ermittelten Beträge. Dabei wurden die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen exakt nachvollzogen. Dies betrifft sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln.“
Praxistipp
ebenso LSG BW, Beschlüsse v. 09.05.2025 – L 7 AY 883/25 ER-B – u. – L 7 AY 905/25 ER-B –
Dazu Detlef Brock
1. AsylbLG: Die Regelung des § 28a Absatz 5 SGB XII ist – nicht – unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar.
Praxistipp:
ebenso LSG BW, Beschluss v. 29.04.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B –
Dazu Detlef Brock
1. Das AsylbLG enthält keine der Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII entsprechende Besitzstandsklausel, insbesondere ist § 28a Abs. 5 SGB XII nicht über § 3a Abs. 4 AsylbLG anwendbar.
Anderer Auffassung: aktuellste Rechtsprechung
SG Marburg, Beschluss v. 23.05.2025 – S 16 AY 8/25 ER – ; SG Speyer – Beschluss vom 27.05.2025 – Az.: S 16 AY 39/25 ER sowie SG Stuttgart, Stuttgart – Beschluss vom 27.05.2025 – Az.: S 9 AY 300/25 ER
Dazu Detlef Brock
1. Die Regelung des § 28a Absatz 5 SGB XII ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar (Folgeentscheidung zu SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER).
6.2 – Sozialgericht Gießen – Beschluss vom 14.04.2025 – Az.: S 30 AY 32/25 ER
Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Regierungspräsidium Gießen, Sozialgericht Gießen
Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG
Dazu Detlef Brock
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Behörde wird angeordnet, denn Die Aufhebung der vormaligen Leistungsbewilligung ist unrechtmäßig, denn sie verstößt mutmaßlich gegen Europarecht und Verfassungsrecht.
2. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts ist § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG wahrscheinlich sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig und hat daher unangewendet zu bleiben.
Quelle: RA Sven Adam
6.3 – Sozialgericht Darmstadt – Beschluss vom 11.04.2025 – Az.: S 16 AY 21/25 ER
Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Regierungspräsidium Gießen, Sozialgericht Darmstadt
Zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG – Folgenabwägung
Quelle: RA Sven Adam
6.4 – SG Marburg, Beschluss v. 23.05.2025 – S 16 AY 8/25 ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Dazu Detlef Brock
1. Die Regelung des § 28a Absatz 5 SGB XII ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar (Folgeentscheidung zu SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2025, S 16 AY 11/24 ER).
Hinweis:
anderer Auffassung 4 aktuelle Beschlüsse des 7.Senat des LSG Baden-Württemberg
LSG BW, Beschluss v. 29.04.2025 – L 7 AY 918/25 ER-B – ; LSG BW, Beschlüsse v. 09.05.2025 – L 7 AY 883/25 ER-B – u. – L 7 AY 905/25 ER-B – und LSG BW, Beschluss v. 30.05.2025 – L 7 AY 879/25 ER-B –
7. Verschiedenes zum Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag und anderen wichtigen Gesetzesbüchern
7.1 – Keine Eilbedürftigkeit bei verspäteten Rentenzahlungen? Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter auf https://sozialberatung-kiel.de
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Beispiel für Quellenangabe zum Rechtsprechungsticker:
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2025 – Autor: Detlef Brock
Beispiel für Quellenangabe zum Newsletter:
Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor Harald Thomé
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker