Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 13.06.2025 – Az.: L 8 AY 12/25 B ER

BESCHLUSS

L 8 AY 12/25 B ER
S 5 AY 3/25 ER Sozialgericht Stade

In dem Beschwerdeverfahren

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Stade,
vertreten durch den Landrat,
Am Sande 2, 21682 Stade

– Antragsgegner –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 13. Juni 2025 in Celle durch den Richter xxx, die Richterin xxx und den Richter xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 14. April 2025 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG vom 29. Januar bis 30. September 2025 zu gewähren, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Januar 2025 gegen die Einstellung der Leistungen ab Dezember 2024 bzw. den damit sinngemäß gestellten Leistungsantrag.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

GRÜNDE
I.

Im Streit ist die vorläufige Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit ab Ende Januar 2025 bzw. die Rechtmäßigkeit eines Leistungsausschlusses nach §§ 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG bei einem sog. Dublin-III-Fall.

Der 1996 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18.4.2024 aus Istanbul per Flugzeug nach Deutschland ein und wies sich am Hamburger Flughafen mit einem gültigen afghanischen Reisepass sowie einem polnischen Schengen-Visum aus, woraufhin ihm die Einreise ins Bundesgebiet gestattet wurde. Nach Stellung eines Asylantrags am 14.5.2024 wurde er zum 4.7.2024 der im Kreisgebiet des Antragsgegners gelegenen Samtgemeinde Harsefeld zugewiesen und verpflichtet, im Kreisgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Bescheid der Landesaufnahmebehörde – LAB – Niedersachsen vom 20.6.2024). Dort bezog er entsprechend der Auflage in der vom Antragsgegner ausgestellten Aufenthaltsgestattung Wohnraum in der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft in der xxx in Harsefeld. Die insoweit entstandenen Aufwendungen wurden direkt vom Antragsgegner getragen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den in Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Bescheid vom 16.8.2024). Mit Nachricht vom 10.9.2024, wonach die Frist zur Überstellung am 13.12.2024 ende, teilte es dem Antragsgegner die Überstellungsmodalitäten im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit, nachdem das „Office for Foreigners of the Republic of Poland“ mit Schreiben vom 13.6.2024 die Zustimmung zur Rücküberführung des Antragstellers nach Polen erteilt hatte. Ferner zog es die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers ein und händigte ihm am 26.9.2024 eine Bescheinigung über die Einleitung einer Überstellung aus. Die zunächst für den 12.11.2024 avisierte und auf den 19.11.2024 verschobene Überstellung scheiterte. Gemäß der Vollzugsmeldung der LAB wurde der Antragsteller am 19.11.2024 nicht in der Unterkunft angetroffen. Persönliche Gegenstände seien im Zimmer vorhanden gewesen. Nach Angaben einer Person in der Unterkunft halte sich der Antragsteller seit dem 18.11.2024 woanders auf. Am Morgen des 19.11.2024 hatte der Antragsteller dem Antragsgegner per E-Mail mitgeteilt, einer Einladung zur Vorsprache am gleichen Tag aufgrund einer Erkrankung nicht entsprechen zu können, und um einen neuen Termin gebeten.

Ein weiterer Überstellungsversuch am 9.12.2024 scheiterte ebenfalls, weil der Antragsteller laut Vollzugsmeldung vom gleichen Tag erneut nicht in der Unterkunft angetroffen wurde. Im Zimmer seien keine persönlichen Gegenstände vorhanden gewesen. Von Personen vor Ort lägen verschiedene Aussagen zu den Anwesenheitszeiten des Antragstellers vor (von „zuletzt am 8.12.2024 gesehen“ bis zu „3-6 Monate nicht mehr dort gewesen“). Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte die Flüchtlingsunterkunft am 11.12.2024 mit, der Antragsteller halte sich dort noch auf. Entsprechende Auskünfte erfolgten u.a. per E-Mail vom 15.1. und 21.3.2025. Nach den erfolglosen Abschiebeversuchen teilte das BAMF dem Antragsgegner mit, dass die Überstellungsfrist (nun) am 13.12.2025 ende (Nachricht vom 3.1.2025).

Der Antragsteller bezog vom Antragsgegner Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, zuletzt bewilligt für Oktober (Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2024) und November 2024 (Be- scheid vom 5.11.2024) in monatlicher Höhe von jeweils 460,00 €. Vor dem Außerkrafttreten des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. zum 31.10.2024 verfügte der Antragsgegner noch eine entsprechende Anspruchseinschränkung für November 2024 bis April 2025 (Bescheid vom 14.10.2024). Ab Dezember 2024 wurden die Leistungen faktisch eingestellt. Nur die Unterkunft darf der Antragsteller weiterhin nutzen. Am 23.12.2024 erhielt er vom Antragsgegner noch Lebensmittel- und Hygieneartikel-Gutscheine und eine Fahrkarte nach Polen im Wert bis 100,00 € sowie bis 46,27 € ausgehändigt.

Am 29.1.2025 hat der Antragsteller beim Antragsgegner Widerspruch „gegen die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG im Zeitraum ab 01.12.2024“ erhoben (durch anwaltliches Schreiben vom 22.1.2025) und zugleich beim Sozialgericht (SG) Stade einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die faktische Leistungsgewährung bzw. -verweigerung Leistungen nach dem AsylbLG in verfassungs- und gesetzesgemäßer Höhe ab Eingang des Eilantrags beansprucht. Er erhalte seit Dezember 2024 keine Leistungen mehr. Selbst die Gutscheine seien vom Supermarkt nicht akzeptiert worden. Sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum sei aktuell nicht mehr gesichert. Die faktische Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG begegne als generalisierender Leistungsausschluss verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung werde eine teleologische Reduktion aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten gehalten (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15.6.2020 – L 9 AY 78/20 B ER). Der Antragsteller sei durchgängig in der Unterkunft anwesend, was in der Verwaltungsakte des Antragsgegners auch dokumentiert sei. Eine individuelle Pflichtverletzung sei ihm nicht vorwerfbar. Migrationspolitische Erwägungen könnten eine Leistungsabsenkung nicht rechtfertigen (Hessisches LSG, Beschluss vom 31.3.2020 – L 4 AY 4/20 B ER). Der Leistungsausschluss sei auch unverhältnismäßig, weil durch die Leistungsminderung das Existenzminimum nicht sichergestellt sei. § 1 Abs. 4 AsylbLG begegne europarechtlichen Bedenken. Zudem habe Polen zwischenzeitlich entschieden, keine Personen aus dem Dublin-Bereich zurückkehren zu lassen.

Der Antragsgegner hat erwidert, der Antragsteller sei unter der angegebenen Adresse wieder- holt nicht angetroffen worden. Nach der Ausgabe der Gutscheine habe sich der Antragsteller nicht wieder beim Antragsgegner gemeldet. Es sei fraglich, wovon der Antragsteller seit Januar 2025 seinen Lebensunterhalt bestritten habe.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei unklar, wie er die letzten Monate seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Eine gerichtliche Entscheidung sei nicht erforderlich, weil der Antragsteller über ein Schengen-Visum für Polen verfüge, so dass er seiner Ausreisepflicht ohne weiteres nachkommen könne. Dass Polen keine Dublin-Rückkehrer mehr aufnehme, sei zudem nicht verifiziert. Für Härtefallgründe sei nichts ersichtlich. Auf die Frage des Anordnungsanspruchs komme es daher nicht mehr an, wobei festzustellen sei, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erfüllt seien (Beschluss vom 14.4.2025).

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 22.4.2025 eingelegten Beschwerde. Dem Antragsteller existenzsichernde Leistungen mit der Begründung vorzuenthalten, er könne freiwillig ausreisen, was er im Rahmen des Dublin-Verfahrens selbständig nicht könne, sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Dem Bescheid des BAMF vom 16.8.2024 fehle es auch an der Feststellung, die Ausreise sei tatsächlich und rechtlich möglich, was § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG hingegen voraussetze (SG Trier, Beschluss vom 24.2.2025 – S 3 AY 11/25 B ER). Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Notlage eine „Schuldbestätigung bezüglich finanzieller Unterstützung“ zwei seiner Mitbewohner zur Gerichtsakte gereicht. Er sei nie untergetaucht gewesen. Auch wenn er bei den Abschiebungsversuchen nicht in seinem Zimmer angetroffen worden ist, müsse er sich dort nicht stets aufhalten, zumal keine Nachtzeitverfügung bestehe. An einem gezielten Entziehen, was für die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO erforderlich sei, fehle es (unter Verweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 21.5.2025 – 19 B 24.1772).

Der Antragsteller hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8.5.2025 an das BAMF gewandt und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens im nationalen Verfahren gefordert, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO abgelaufen sei. Die Verlängerung der Frist sei nicht zulässig, weil sich der Antragsteller einer Überstellung nicht entzogen habe. Bei dem ersten Überstellungsversuch habe er die Nacht vom 18. auf den 19.11.2024 aus gesundheitlichen Gründen und der unhygienischen Zustände in der Unterkunft bei einem Bekannten in Stade verbracht und den Termin beim Antragsgegner am Morgen des 19.11.2024 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht wahrnehmen können. Im Dezember 2024 habe er aufgrund der Unsicherheit durch das Dublin-Verfahren unter Angstzuständen gelitten. Um Abstand zu gewinnen, habe er am Abend des 8.12.2024 mit Freunden Fußball gespielt. Da das Spiel länger gedauert habe, habe er an dem Abend nicht in die Unterkunft zurückkehren können. Seine persönlichen Gegenstände seien in der Unterkunft gewesen, was ein Mitbewohner des Antragstellers mit Schreiben vom 8.4.2025 bestätigt hat.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Überstellungsfrist laufe noch bis zum 31.12.2025, weil der Antragsteller (bis März 2025) untergetaucht gewesen sei. Eine Abstimmung mit dem BAMF zur freiwilligen Ausreise sei mangels Ausreisewilligkeit des Antragstellers nicht erforderlich. Eine Feststellung des BAMF zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG sei kein gesetzgeberischer Selbstzweck, sondern könne auch durch anderweitige Feststellungen – wie hier erstinstanzlich erfolgt – erreicht werden. Zudem setze der Gesetzgeber voraus, dass Entscheidungen des BAMF die Durchführbarkeit der Überstellung implizieren (§ 34a Abs. 1 AsylG). Ohnehin sei hier der Bescheid des BAMF vom 16.8.2024 vor der Gesetzesänderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG zum 31.10.2024 ergangen. Es werde in Zweifel gezogen, ob die beiden Mitbewohner des Antragstellers den Inhalt der zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse überreichten und auf deutsch verfassten Erklärung hinreichend erfasst haben können. Die Erklärung sei auch unschlüssig, weil die Leihgabe in Anbetracht des Schätzwertes nicht zurückgezahlt werden könne und ein Betrag von 300,00 € für den Lebensunterhalt in fünf Monaten schon nicht plausibel sei. Auch die Bestätigung des Mitbewohners vom 8.4.2025 hält er für nicht glaubhaft. Im Übrigen fehle es an entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen.

Daraufhin hat der Antragsteller eine eigene, auf den 13.5.2025 datierende eidesstattliche Versicherung sowie zwei eidesstattliche Versicherungen gleichen Datums seiner Mitbewohner xxx, xxx und xxx zur Akte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Leistungs- und Ausländerakten Bezug genommen.

II.

Die form- und firstgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist begründet. Das SG hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 – juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und – wie hier – Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt je- doch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn – wie hier – ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts – nicht bejaht werden können (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 13.8.2024 – 2 BvR 44/24 – juris Rn. 14-18).

Gemessen an diesen Maßgaben ist der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller nicht bereits wegen des (bestandskräftigen) Bescheids vom 14.10.2024 zumindest bis April 2025 eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren sind. In dem Eilverfahren zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller aufgrund seines Widerspruchs vom 29.1.2025 „gegen die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG im Zeitraum ab 01.12.2024“ nach dem auch im Asylbewerberleistungsrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 24.6.2021 – B 7 AY 3/20 R – juris Rn. 11) zumindest auch die Gewährung von laufenden Leistungen beantragt hat, werden sich bei der Entscheidung über diesen Widerspruch bzw. Leistungsantrag voraussichtlich schwierige und sehr umstrittene Rechtsfragen über die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG und die Vereinbarkeit eines die Existenzsicherungssysteme in Deutschland übergreifenden Leistungsausschlusses mit Verfassungs- und Unionsrecht stellen. Wird das Vorliegen eines Leistungsausschlusses tatbestandlich bejaht und schließt sich dem Verwaltungsverfahren ein gerichtliches Verfahren an, dürfte eine Vorlage an den EuGH wegen der Frage der Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses mit Unionsrecht ernsthaft in Betracht zu ziehen sein (dazu später).

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Nach der im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen diese Voraussetzungen bereits tatbestandlich nicht vor.

Der Antragsteller ist seit der Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Zudem hat das BAMF den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. Dublin-III-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassen. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bindend, ohne dass sie leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (sog. Tatbestandswirkung; vgl. BSG, Urteil vom 25.7.2024 – B 8 AY 7/23 R – juris Rn. 18, 22, 25; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 206.4). Dies gilt jedoch nicht für das weitere Tatbestandsmerkmal, dass für die von dem Leistungsausschluss betroffene Person „nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sein muss. In Rechtsprechung und Literatur ist die Bedeutung dieses erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss; BT-Drs. 20/13413) in das Gesetz aufgenommene Tatbestandsmerkmal noch weitgehend ungeklärt (vgl. etwa SG Hamburg, Beschluss vom 11.4.2025 – S 28 AY 188/25 ER – juris Rn. 38 ff.; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.4.2025, § 1 AsylbLG Rn. 48, 49; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 206.7 ff.). Da der juristische Begriff der Ausreise grundsätzlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08 – juris Rn. 12 zu § 25 Abs. 5 AufenthG), sind unterschiedliche Auslegungen denkbar.

Einerseits könnte damit eine leistungsrechtliche Prüfung über das Vorliegen allein von tatsächlichen und rechtlichen Abschiebehindernissen gemeint sein, insbesondere ob aufgrund ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe zu befürchten ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem nach der Dublin-III-Verordnung an sich zuständigen Staat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Staat überstellten Asylbewerber i.S. von Art. 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (GRCh) implizieren (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris). Für diese Auslegung sprechen der juristische Ge- brauch des Wortes Ausreise (s.o.) und der Zusatz in § 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG, dass die Ausreise „nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ rechtlich und tatsächlich möglich sein muss. Insoweit ist in den Gesetzesmaterialien, also der Begründung der o.g. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat, ausgeführt, dass die Änderung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/12805) klarstellenden Charakter habe und mit der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit erfolge, „die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich“ sei, insbesondere bzgl. einer drohenden Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 GRCh in dem anderen Mitgliedstaat (vgl. BT-Drs. 20/13413, S. 53). Allerdings wäre eine solche leistungsrechtliche Prüfung in aller Regel bedeutungslos, weil sie sich an der asylrechtlichen Entscheidung des BAMF orientieren und damit in aller Regel nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.

Andererseits könnte sich das Erfordernis der nach der Feststellung des BAMF rechtlich und tatsächlich möglichen Ausreise jedenfalls bzw. auch – also nicht alternativ zu einer möglichen Abschiebung, sondern kumulativ – auf die freiwillige Ausreise der leistungsberechtigen Person in den für das Asylverfahren an sich zuständigen Staat beziehen. Diese Auslegung ist vorzuziehen. Hierfür spricht etwa der umgangssprachliche Gebrauch des Wortes Ausreise, mit dem am ehesten das selbstbestimmte Verlassen eines Staatsgebietes verbunden wird. Ungeachtet dieses eher schwachen Wortlautarguments wird das Erfordernis einer möglichen freiwilligen Ausreise sogar in der o.g. Beschlussempfehlung aufgegriffen, indem darauf abgestellt wird, dass die selbstinitiierte Ausreise in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF innerhalb von zwei Wochen möglich sei, wenn der Transfer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck werde dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt (BT-Drs. 20/13413, S. 53). Diese Einschränkungen auf den (angeblichen) Regelfall der möglichen freiwilligen Ausreise im Dublin-III- Verfahren (dazu auch gleich) und die Gewährleistung des Transfers machen deutlich, dass bei der Bejahung eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG auch und gerade die mögliche freiwillige Ausreise in den Blick genommen werden muss. Jedenfalls spricht hierfür aber eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zur Wahrung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (zu den Anforderungen einer solchen Auslegung vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris Rn. 116, 125, 132; BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 4 AS 33/17 R – juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R – juris Rn. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 26.9.2019 – L 8 AY 70/15 – juris Rn. 35 sowie den Vorlagebeschluss des Senats vom 26.1.2021 – L 8 AY 21/19 – juris Rn. 41). Ein systemübergreifender Ausschluss von existenzsichernden Leistungen kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat – übertragen auf die sog. Dublin-III-Fälle also in dem für die Durchführung des Asylverfahrens an sich zuständigen Staat – als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zuzumuten ist (sog. Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems, vgl. BSG, Urteil vom 29.3.2022 – B 4 AS 2/21 R – juris Rn. 34 ff., 38; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8.10.2024 – 1 BvR 2006/24 – juris Rn. 13; a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1988 – 5 B 48/88 – juris Rn. 2; zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.2.2025 – S 12 AY 379/22 ER – juris Rn. 25 ff.; SG Hamburg, Beschluss vom 11.4.2025 – S 28 AY 188/25 ER – juris Rn. 40; Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 77 ff.; Lincoln, Ausschuss-Drs. 20(4)493 G, S. 5 ff.; Stellungnahme von Pro Asyl, Ausschuss-Drs. 20(4)493; Stellungnahme der Diakonie Deutschland, Ausschuss-Drs. 20(4)499, S. 3 f.; Priebe/Sade, ZAR 2025, 11, 22 ff.; Dinter, ZAR 2024, 373, 376; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.4.2025, § 1 AsylbLG Rn. 42, 55; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 54 ff., 206.7; Elektronischer Brief des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz vom 5.12.2024, Az.: 3314-0012#2024/0021-abrufbar unter https://mffki.rlp.de; generell kritisch gegenüber systemübergreifenden Ausschlüssen von existenzsichernden Leistungen: Hessisches LSG, Beschluss vom 31.10.2022 – L 4 SO 133/22 B ER – juris Rn. 19 ff.; Schreiber, SR 2018, 181 ff.; Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 23 Rn. 130 m.w.N.; Frerichs, a.a.O.).

Da das BAMF im Rahmen der asylrechtlichen Entscheidung über den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG bzw. die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG keine Feststellung über diese Ausreisemöglichkeit trifft, sondern nur über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, bezieht sich der Zusatz „nach der Feststellung“ des BAMF entweder allein auf eine entsprechende leistungsrechtliche Prüfung von vorliegenden Abschiebehindernissen (s.o.) und nicht auf die zusätzlich notwendige Prüfung der möglichen freiwilligen Ausreise. Oder der Zusatz betrifft die Feststellung des BAMF über die Überstellung im Wege der selbstinitiierten Ausreise nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, der Dienstanweisung Dublin des BAMF, S. 163 ff. (abrufbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12-BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf; so SG Hamburg, Beschluss vom 11.4.2025 – S 28 AY 188/25 ER – juris Rn. 38 ff.; Heuser in BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1.4.2025, § 1 AsylbLG Rn. 48, 49; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 206.8). Danach steht die konkrete Ausreisemöglichkeit erst nach der Organisation des Überstellungsprozesses in Zusammenarbeit des BAMF, der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei und des zuständigen Mitgliedstaates fest, u.a. nach Abstimmung der Möglichkeit einer freiwilligen Überstellung, der Prüfung eines Terminvorschlages der Ausländerbehörde, der Benachrichtigung des Mitgliedsstaates, der Übermittlung eines Laissez-passer an die Ausländerbehörde zur Aushändigung an die antragstellende Person und der Organisation der Ausreise. Aufgrund dieses Prozederes ist eine freiwillige Überstellung grundsätzlich vier Wochen vor Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr möglich. Dann kann nur noch eine kontrollierte Überstellung erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Ausreise. Das BAMF befürwortet freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-III-Ver- fahren nur in Ausnahmefällen (zum Vorstehenden vgl. die Dienstanweisung Dublin, a.a.O.). Dem Überstellungsverfahren ist damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 22 m.w.N.; Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 81; Lincoln, Ausschuss- Drs. 20(4)493 G, S. 3 m.w.N.).

Übertragen auf den vorliegenden Fall mangelt es hier an einer Feststellung des BAMF zu einer Überstellung des Antragstellers durch freiwillige Ausreise insgesamt. Eine solche Überstellung ist auch tatsächlich nicht vorbereitet worden. Dem Antragsteller ist es damit aus rechtlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht gestattet, derzeit freiwillig nach Polen auszureisen, so dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bereits tatbestandlich nicht vorliegt. Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG glaubhaft gemacht. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung spricht aber auch der Umstand, dass die Auslegungsfragen zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG fachgerichtlich und in der Literatur zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ansatzweise geklärt sind, und eine im gerichtlichen Eilverfahren zugunsten des Antragstellers zu treffende Folgenabwägung, die seine grundrechtlichen Belange in besonderer Weise in den Blick nimmt. Es geht um die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG).

Bei einer Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG kann eine solche Folgenabwägung auch deshalb geboten sein, weil sich (spätestens) in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Frage der Vereinbarkeit der Regelung sowohl mit der bisherigen Aufnahmerichtlinie (EURL 2013/32) als auch mit deren Neufassung vom 14.5.2024 (EURL 2024/1346), insb. mit den dort geregelten Mindeststandards zur Sicherung des Lebensunterhalts im Asylverfahren stellt (vgl. zu einem Leistungsausschluss während des Dublin-Verfahrens nach französischem Recht EuGH, Urteil vom 27.9.2012 – C- 179/11 – juris Rn. 39 ff., 58; zu der Frage der Unionsrechtskonformität des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG insb. Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 74 ff.; Hruschka, VerfBlog, 2024/11/04, https://verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-mit-dem-eugh/, DOI: 10.59704/e725dc5484612c2c; zur Vorgängervorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. vgl. auch BSG, Vorlagebeschluss zum EuGH vom 25.7.2024 – B 8 AY 6/23 R – juris) und eine Vorlage an den EuGH ernsthaft in Betracht kommt.

Der Antragsteller hat die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von ihm selbst und Dritten (Mitbewohnern der Unterkunft) glaubhaft gemacht. Der Senat hat an seiner äußerst prekären wirtschaftlichen Situation keine ernsthaften Zweifel. Er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Mittel sicherzustellen.

Die zur Erreichung des Zwecks im freien Ermessen des Gerichts stehende Anordnung (vgl. § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) sieht in zeitlicher Hinsicht eine vorläufige Leistungsgewährung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 29.1.2025 gegen die Einstellung der Leistungen ab Dezember 2024 bzw. den damit sinngemäß gestellten Leistungsantrag vor. Um den Antragsgegner nicht über Gebühr zu binden, ist sie zusätzlich zeitlich befristet längstens bis Ende September 2025. In diesem Zeitraum dürfte das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die gegenwärtig umstrittene Frage, ob hier die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO aufgrund einer Verlängerung durch das BAMF noch läuft, beantwortet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Wegen der rechtskräftigen Verpflichtung des Antragsgegners, die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren erster und zweiter Instanz zu erstatten, besteht für den PKH-Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (ähnlich BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 – 1 BvR 1910/12 – juris Rn. 20).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.