1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII) und zum SGB II
1.1 – BSG, Urteil vom 04.06.2025 – B 7 AS 7/24 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II – Aufhebung und Erstattung – russische Altersrente – Jobcenter – zugelassener kommunaler Träger – Eigenbetrieb – Kenntnis – Sozialhilfeträger
BSG: Kein Geld vom Jobcenter bei Bezug russischer Altersrente
Wer vor dem Jobcenter eine Rente verschweigt, muss dem Jobcenter die gezahlten Leistungen (hier 2500 €) zurückerstatten.
Dazu Detlef Brock
1. Bezieher russischer Altersrente haben keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen/ Bürgergeld.
2. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II war von Anfang an rechtswidrig, denn bei der von der Klägerin vom Rentenfonds der Russischen Föderation bezogenen Altersrente für Frauen ab Vollendung des 55. Lebensjahres handelte es sich um Ansprüche nach dem SGB II ausschließende Leistungen, weil sie die gleichen typischen Merkmale aufweist wie eine deutsche Altersrente.
Kein Vertrauensschutz bei Rücknahme von ALG II bei grob fahrlässigem Verhalten
3. Die Richter in Kassel betonten dabei, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen könne bei der Rücknahme der Leistungen, da sie grob fahrlässig unrichtig beziehungsweise unvollständig Angaben gemacht hat.
4. Die Kenntnis des Jobcenters eines zugelassenen kommunalen Trägers ist dem Sozialhilfeträger im Erstattungsverhältnis auch dann nicht zuzurechnen, wenn es – wie hier – als Eigenbetrieb organisiert ist.
Quelle: www.bsg.bund.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II/ Bürgergeld
2.1 – LSG BB, Urt. v. 18.02.2025 – L 18 AS 947/22 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld: Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung kein ALG II Anspruch
Dazu Detlef Brock
1. Die vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen konnte das JC für die Zukunft aufheben (§ 48 Abs. 1 SGB X). Denn Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II seien nicht mehr erfüllt, denn der Kläger habe infolge der Feststellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung keinen Leistungsanspruch gegen das Jobcenter mehr.
2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II seien nicht erwerbsfähige Personen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, § 8 Abs. 1 SGB II.
3. Der Rentenversicherungsträger habe die Nichterwerbsfähigkeit des Klägers durch Bescheid verbindlich und bestandskräftig für das JC festgestellt.
4. Dies folge aus § 44a Abs. 2 SGB II, wonach alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit kraft Gesetzes gebunden seien. Die Leistungsbewilligung sei zwingend aufzuheben gewesen.
Neben der Rentengewährung sei vielmehr der Sozialhilfeträger für ergänzende Hilfen zuständig und dieser Aufgabe nachgekommen.
Praxistipp zum SGB XII:
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom Rentenversicherungsträger gilt ausschließlich für das Sozialamt – nicht für das Gericht
Mit Urteil vom 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24 – gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg am heutigen Tage bekannt, dass bei einem Streit um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII die Bindungswirkung nach § 45 Satz 2 SGB XII bzgl. einer vom ersuchten Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsfähigkeit ausschließlich für den Sozialhilfeträger gilt.
2.2 – LSG Hessen, Urteil vom 15. Mai 2024 – L 6 AS 43/23 (verbunden mit L 6 AS 44/23) –
Das Bundessozialgericht hat die Beschwerde des Hilfebedürftigen abgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint (BSG, Beschluss vom 01.04.2025 – B 7 AS 49/25 BH -).
Bürgergeld: Gericht urteilt trotz anderweitiger Rechtsprechung des BSG – Das Jobcenter muss bei sittenwidriger Mieterhöhung – keine – Kostensenkungsverfahren betreiben
Dazu Detlef Brock
1. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft seien vom Leistungsträger nach dem SGB 2 bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen seien. Erforderlich sei, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei, bei deren Nichtzahlung die Wohnungslosigkeit drohe.
2. Auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhende Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft könnten und dürften nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (Verweis auf BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R -).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Grundsätzlich muss das Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung erlassen, wenn es die Mieterhöhung für unwirksam hält
4. Grundsätzlich müsse das Jobcenter, wenn es eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam halte, ein Kostensenkungsverfahren betreiben. Durch eine qualifizierte Kostensenkungsaufforderung müsse der Leistungsberechtigte in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen (Verweis auf BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R -).
5. Liegt die Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Grundlage auf der Hand – muss das Jobcenter „keine Kostensenkungsaufforderung erlassen „
6. Anderes könne aber in Fällen gelten, in denen die Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Grundlage offen auf der Hand liege (Verweis auf Luik, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 Rn. 57), hier bejahend. Das Jobcenter musste keine Kostensenkungsaufforderung erlassen und damit konnten dem Kläger lediglich seine angemessenen KdU gewährt werden.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – LSG BB, Urteil vom 30.04.2025 – L 18 AS 147/24 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld – Unterkunft und Heizung – Betriebskostenguthaben – Zufluss – Maßgeblichkeit der Verbuchung auf dem Mieterkonto oder des Eingangs auf dem Girokonto des Leistungsberechtigten
Bürgergeld: Betriebskostenguthaben sind erst mit der Gutschrift auf dem Girokonto vom Jobcenter zu berücksichtigen
Dazu Detlef Brock
1. Ein Betriebskostenguthaben stellt weder mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung noch ab der Buchung auf dem Mieterkonto bereits zugeflossenes Einkommen dar. Wird das Guthaben auf das Girokonto des Leistungsempfängers ausgezahlt, liegt erst mit der Buchung auf demselben der maßgebliche Zufluss vor.
2. Die Sprungrevision wurde zugelassen. Diese Rechtsfrage ist mehr als umstritten.
3. In der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die „Haben“-Buchung eines Betriebskostenguthabens in einem vom Vermieter für die Mietsache geführten „Mietkonto“ bewirke bereits einen Wertzuwachs beim Mieter (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2020 – L 31 AS 1871/19 -, in diesem Sinne wohl auch das Urteil vom 2. Juni 2020 – L 28 AS 1466/14 -) überzeugte hier den 18. Senat des LSG BB nicht.
2.4 – LSG NRW, Urt. v. 17.03.2025 – L 7 AS 724/22 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
SGB II: Zur Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens sowie für die Anmietung eines Postfachs.
Bürgergeld: Kein Umzugsunternehmen sowie Postfach vom Jobcenter ohne vorherige Zusicherung bzw. nach durchgeführtem Umzug
Dazu Detlef Brock:
1. Die Erteilung einer Zusicherung für einen geplanten Umzug kann – immer nur im Hinblick auf den konkret vorgesehenen Umzug geprüft werden, eine abstrakte Information – ist in keiner Weise ausreichend.
2. Die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 hat verpflichtenden Charakter. Sie muss bis zum Abschluss des Mietvertrags eingeholt sein. Danach scheidet ihre Erteilung aus (vgl. zum Vorliegen einer Zusicherung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung i.S.v. § 22 Abs. 6 SGB II LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2022 – L 2 AS 662/22 B ER –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2020 – L 18 AS 826/20 B ER –).
3. Zwar kann in Ausnahmefällen von der Entbehrlichkeit einer Zusicherung vor Durchführung des Umzugs abgesehen werden, wenn der Leistungsträger eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –, hier aber verneint).
4. Es bestand auch kein Anspruch auf Kostenerstattung sowie kein Anspruch aus dem richterrechtlichen Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
3.1 – SG Mannheim, Urteil vom 24.10.2019 – S 3 AS 2441/16 – nachgehend LSG Baden-Württemberg, 6. April 2020, L 7 AS 183/20 – nachgehend BSG, 25. Mai 2020, B 4 AS 223/20 B
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung – Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion – Mehrbedarf für unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf – Heil- und Hilfsmittel zur Behandlung einer Gesundheitsbeeinträchtigung – Fußpilzinfektion
Bürgergeld: Kein Sonderbedarf vom Jobcenter für Heil und Hilfsmittel bei Fußpilzinfektion und für eine Jahreskarte für ein Schwimmbad vor dem Hintergrund eines Rückenleidens
Leitsatz
1. Ein Mehraufwand für kostenaufwendige Ernährung, der zusätzlich zum Regelbetrag im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu leisten ist, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation eine besondere Ernährung erfolgen muss, deren Bereitstellung die typischen Ausgaben für eine Vollkost übersteigt. Das ist bei einer Einschränkung der Bauchspeicheldrüsenfunktion nicht anzunehmen, da insoweit die Nahrungsversorgung über eine leichte Vollkost erfolgen kann.
2. Für Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: Fußpilzinfektion) benötigt werden, kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs zum Regelsatz jedenfalls so lange nicht in Betracht, wie die Ausgaben für Arzneimittel pro Monat die im Regelbedarf für Gesundheitspflege berücksichtigten Ausgaben nicht übersteigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der zu behandelnden Gesundheitsbeeinträchtigung um eine häufig vorkommende Erkrankung und insoweit nicht um eine atypische Situation handelt.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Hessen, Urt. v. 30.04.2025 – L 4 SO 80/24 –
Sozialhilfe/ Schenkungsrückforderungsanspruch:
Eine Überleitungsanzeige leidet unter einem Ermessensfehler, wenn der bisherige Gläubiger zuvor nicht angehört worden ist.
Dazu Detlef Brock
1. Kein Schenkungsrückforderungsanspruch des Vaters des Klägers gegen diesen wegen Verarmung gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches, denn die Überleitungsanzeige ist rechtswidrig, weil die Behörde den Kläger nicht ordnungsgemäß angehört und bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R -).
2. Eine Ermessenentscheidung beruht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und ist daher ermessensfehlerhaft, wenn bei einer Überleitungsanzeige der bisherige Gläubiger des Rückforderungsanspruchs vor der Überleitung nicht angehört und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen worden ist, die die Besonderheiten im Verhältnis des Drittschuldners zu den Hilfeempfängern hätten erkennbar werden lassen und die Einbeziehung solcher Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung erst ermöglicht hätten (BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R -).
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Eine Überleitungsanzeige genügt den Bestimmtheitsanforderungen nach § 33 Abs. SGB X nach nicht, wenn die Überleitung lediglich dem Grunde nach erfolgt, aber der Leistungszeitraum, in dem Aufwendungen für Leistungen entstehen konnten, bereits abgeschlossen ist und daher die Leistungen bezifferbar sind.
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Anhörung vor Erlass einer Überleitungsanzeige
3. Ein Ermessensdefizit liegt vor, wenn der Beklagte ermessenrelevante Gesichtspunkte nicht in seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat, hierzu gehören im Falle der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs familiäre Belange (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7.91 – BVerwGE 92, 281, 286 – juris Rn. 18 f und BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 – B 8 SO 9/21 R –, SozR 4-3500 § 93 Nr. 1, juris Rn. 25).
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 – LSG Hessen, Beschluss vom 18.03.2025 – L 4 AY 28/24 B ER –
Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. v. § 30 SGB I kann im Anwendungsbereich von § 98 Abs. 2 SGB XII auf § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG zurückgegriffen werden
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. v. § 30 SGB I kann im Anwendungsbereich von § 98 Abs. 2 SGB XII auf § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG zurückgegriffen werden, wenn die betroffene Person im maßgeblichen Zeitraum der Aufnahme in die Einrichtung dem Leistungsregime des AsylbLG unterfiel.
2. Unerheblich ist dabei, ob im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor eine Leistungsberechtigung nach dem SGB XII gegenüber zuständigen Leistungsträger bestanden hat. Die Rückanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im nach § 98 Abs. 2 SGB XII maßgeblichen Zeitraum erfolgt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gerade nach dem SGB XII bestand (Anschluss an BSG, Urteil vom 1. März 2018 – B 8 SO 22/16 R –, juris Rn. 19).
5.2 – Newsletter RA Volker Gerloff – 05- 2025 –
1. Leistungsausschluss für „Dublin-Fälle, § 1 Abs. 4 AsylbLG
Hier ein Update zu positiven Entscheidungen
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Beispiel für Quellenangabe zum Rechtsprechungsticker:
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2025 – Autor: Detlef Brock
Beispiel für Quellenangabe zum Newsletter:
Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor Harald Thomé
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker