Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2025

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II-Bürgergeld

1.1 – LSG BB, Urt. v. 15.05.2025 – L 34 AS 895/22 –

Bürgergeld: Zur Auskunft gegenüber dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II ist verpflichtet, wer als Unterhaltsschuldner der Leistungsempfängerin in Betracht kommt

Dazu Detlef Brock
1. Selbstständiger Garten – und Landschaftsbauer muss gegenüber dem Jobcenter Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, denn er gehöre zum Kreis der nach § 1615l Bürgerliches Gesetzbuchs Unterhaltspflichtigen.

2. Vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit ist er grundsätzlich verpflichtet, der Kindesmutter Betreuungsunterhalt zu gewähren, denn der Betreuungsunterhalt ist nicht schon deshalb im Sinne einer Negativevidenz offensichtlich ausgeschlossen, weil die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Das an den Unterhaltspflichtigen gerichtete Auskunftsverlangen des Jobcenters erledigt sich nicht zwangsläufig dadurch „auf andere Weise“ im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, dass das Finanzamt dem Jobcenter Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen erteilt.

2. Der Anspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB ist nicht schon deshalb im Sinne einer Negativevidenz offensichtlich ausgeschlossen, weil die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

1.2 – LSG BB, Urt. v. 10.04.2025 – L 9 AS 497/23

SGB II: Corona-Soforthilfe ist in voller Höhe bei den Betriebsausgaben in Abzug zu bringen

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die dem Betrieb eines Selbständigen von der Investitionsbank Berlin gewährte Corona-Soforthilfe ist bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II bei den Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2021, L 18 AS 884/21, juris).

1.3 – LSG BB, Urt. v. 21.05.2025 – L 1 AS 1202/23 –

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Für eine reine Leistungsklage zur Durchsetzung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs besteht auch im Falle der Aufrechnung – hier des SGB II-Trägers mit Erstattungsforderungen gegenüber der früheren Mandantschaft des jetzt wegen seiner Kosten klagenden Rechtsanwalts – kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das in § 197 Abs 1 SGG normierte Kostenfestsetzungsverfahrens als einfacheres Verfahren für die Titulierung zur Verfügung steht und andernfalls die Gefahr sich widersprechender Titel begründet wäre.

1.4 – LSG Sachsen, Beschluss vom 17.06.2025 – L 3 AS 143/25 B ER –

Einstweiliger Rechtsschutz – Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Bürgergeld: Ein Anordnungsgrund besteht grundsätzlich bei Eilverfahren nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (Tacheles e. V.)

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist, ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann. Hierbei ist auch Vermögen eines Antragstellers zu berücksichtigen, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II sowie § 90 Abs. 2 SGB XII handelt und welches deshalb bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ihm endgültig verbleibende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII hat, außer Betracht bleibt.

Praxistipp
LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 04.09.2024 – L 12 AS 2547/24 ER-B –

Bürgergeld:
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei einem Kontostand von 34.315,49 €

Ein Empfänger von Bürgergeld hat keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund eines fehlenden Anordnungsanspruchs, wenn er über ein Bankguthaben in Höhe von 34.315,49 € verfügt und er auch einen freien Zugriff auf das Konto hat.

1.5 – LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2025 – L 4 AS 223/23 D – Revision anhängig beim BSG Az. B 4 AS 8/25 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Ausbildungsförderung – Absetzung von Schulgeld als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe – Bestehen einer vernünftigen kostenfreien Alternative zur gewählten Ausbildung – Verweisung auf eine duale Ausbildung – Berufsfreiheit

Dazu Detlef Brock
1. Im Einzelfall können Studiengebühren für eine private Hochschule bzw Schulgeld für eine private Berufsfachschule als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2 zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein.

2. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine kostenfreie Ausbildung aus Gründen, die in der persönlichen Lebenssituation der bzw. des Betroffenen wurzeln, nicht zumutbar möglich ist, beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder Alleinerziehung von Kindern (vgl. LSG Hamburg vom 18.6.2019 – L 4 AS 155/19 B ER -).

3. Der Verweis auf eine duale Berufsausbildung war der Antragstellerin auch zumutbar, denn vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz –) ist die Frage der vernünftigen kostenfreien Alternative nur anhand des angestrebten Berufsabschlusses zu beantworten. Allein maßgeblich ist daher, dass der Beruf der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers sowohl in dreijähriger dualer Ausbildung als auch rein schulisch (meist in zwei Jahren) erlernt werden kann.

Orientierungssatz LSG Hamburg
Studiengebühren für eine private Hochschule bzw Schulgeld für eine private Berufsfachschule können im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2 zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht (vgl LSG Hamburg vom 18.6.2019 – L 4 AS 155/19 B ER).

Rechtstipp vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.
Beim BSG ist zur gleichen Rechtsfrage noch ein 2. Verfahren anhängig

B 7 AS 7/25 R – Vorinstanz LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 10 AS 230/20, 06.02.2025

Das LSG Mecklenburg- Vorpommern hatte in dieser Entscheidung wie folgt geurteilt:

Dazu Detlef Brock
1. Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn die grundsätzliche Möglichkeit zur Absolvierung einer schulgeldfreien Ausbildung besteht.

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II/ Bürgergeld

2.1 – SG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2024 – S 22 AS 1060/24 ER – rechtskräftig

SGB II:
Bürgergeld Bezieher müssen vorrangig schulische Angebote nutzen, wenn sie eine Kostenübernahme für Lernförderung vom Jobcenter wünschen

Leitsatz SG Stuttgart
1. § 28 Abs. 5 SGB II bildet die Rechtsgrundlage für Leistungen zur Lernförderung. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulisches Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Maßgebend für die Beurteilung, ob diese erforderlich ist, sind die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele.

2. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist nach der Gesetzesbegründung regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Wegen des Nachranggebots der Grundsicherung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind schulische Angebote vorrangig zu nutzen.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – LSG BB, Urt. v. 26.03.2025 – L 18 AL 67/24 – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs – italienischer Urlaubsabgeltungsanspruch – Ruhenszeitraum nach dem SGB III wegen Urlaubsabgeltung

ALG 1: Die nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff nach italienischem Recht gezahlte Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Tacheles e. V.).

Dazu Detlef Brock
1. Eine vertragliche Grundlage der zum Ausgleich für die hohe Arbeitsleistung an jedem Wochentag gewährte Urlaubsanspruch kann – nicht teilweise in einen Freizeitausgleich umgedeutet werden.

2. Danach führt eine Urlaubsabgeltung in voller Höhe zum Ruhen des Anspruchs auf Alg, auch wenn der höhere Urlaubsanspruch nicht nur an die Beschäftigungsdauer anknüpft, sondern der Erholungsbedarf auch besondere Erschwernisse erfasst, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung unmittelbar verbunden sind (so für einen vergleichbaren Fall LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. März 2019 – L 7 AL 171/17 –).

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG NRW, Beschluss vom 11.06.2025- L 9 SO 22/25 B – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Kein – Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Dazu Detlef Brock
1. Antragstellerin hat ein ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, denn so weit in der Rechtsprechung vertreten wird, eine zeitliche Beschränkung der PKH-Bewilligung sei im sozialgerichtlichen Regelfall, in dem Betragsrahmengebühren (wie hier) anfallen, regelmäßig für die Höhe der Vergütung ohne wirtschaftliche Auswirkung und daher zumeist entbehrlich (so LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 22.10.2020 – L 14 AS 300/20 B PKH), trifft dies nicht zu.

Eine zeitliche Begrenzung kann vielmehr eine Reduzierung des PKH-Vergütungsanspruches des Bevollmächtigten gegen die Staatskasse nach sich ziehen, was wiederum den Beteiligten beschwert.

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – Sozialgericht Berlin – Urteil vom 16.06.2025 – Az.: S 14 AY 138/22

Normen: § 3 AsylbLG, § 1a AsylbLG, § 2 AsylbLG, § 44 SGB X – Schlagworte: Mitwirkungshandlungen, Analogleistungen, Rechtsmissbrauch, Nichtbeschaffung von Reisedokumenten, Kreis Offenbach, Sozialgericht Berlin

Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) rechtswidrig

Dazu Detlef Brock
1. Verpflichtung der Behörde den Bescheid zurückzunehmen und Leistungen nach den § 2 AsylbLG zu erbringen, denn der Bescheid war rechtswidrig, weil der Kläger war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht vollziehbar ausreisepflichtig.

Quelle: RA Sven Adam

5.2 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 13.06.2025 – Az.: S 9 AY 1442/25 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Stadt Stuttgart, Sozialgericht Stuttgart

Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 im Eilverfahren bei einer Unterdeckung des derzeit bewilligten Regelbedarfs in Höhe von 10% (Verein Tacheles e. V.)

Dazu Detlef Brock
1. Vorläufige Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

2. Das Gericht erachtet vor diesem Hintergrund die hier streitige monatliche Differenz von 44,- Euro, die etwa 10 % des derzeit bewilligten Regelbedarfs ausmacht, als ausreichend, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen (vgl. zum Regelbedarf 2023 auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.1.2021 – L 9 AY 27/20 B ER -).

Quelle: RA Sven Adam

5.3 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 20.06.2025 – Az.: S 9 AY 2145/25 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach § 3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Stadt Stuttgart, Sozialgericht Stuttgart

Dazu Detlef Brock
1. Verpflichtung im Eilverfahren zu Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1

Quelle: RA Sven Adam

5.4 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 20.06.2025 – Az.: S 15 AY 63/25 ER

Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Land Rheinland-Pfalz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Sozialgericht Speyer

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG verfassungswidrig!

Dazu Detlef Brock
1. Verpflichtung im Eilverfahren zu vorläufig uneingeschränkten Leistungen nach § 3 AsylbLG

2. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Quelle: RA Sven Adam

5.5 – SG Chemnitz, Beschluss v. 24.05.2025 – S 20 AY 17/25 ER –

Dazu RA Sven Adam
Das Sozialgericht Chemnitz hat aufgrund der voraussichtlichen Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG den Vogtlandkreis zur vorläufigen Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG verpflichtet.

Quelle: https://anwaltskanzlei-adam.de

Hinweis von Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.
AsylbLG: Leistungsausschluss in Dublin-III-Fällen – LSG NSB, Beschluss v. 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER –

Vorsicht:
Im Internet sind zu dieser Entscheidung ein falsches Aktenzeichen unterwegs wie hier zum Bsp: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 – L 8 SO 12/25 B ER

https://rsw.beck.de

https://www.evangelisch.de

Originalquelle ist RA Sven Adam

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Beispiel für Quellenangabe zum Rechtsprechungsticker:
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2025 – Autor: Detlef Brock

Beispiel für Quellenangabe zum Newsletter:
Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor Harald Thomé

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker