Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2025

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II/ Bürgergeld

1.1 – BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Auszubildende – schulische Ausbildung – Rückausnahme – Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung

BSG: Leistungsausschluss für Auszubildende – Bürgergeld Zuschuss – nur bis zur 1. Ablehnung des Bafög Amtes

Orientierungssatz Detlef Brock
1. Nur solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, gibt es einen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss.

2. Die Rückausnahmevorschrift des § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II greift nur bis zur ersten Entscheidung des BAföG – Amtes.

3. Eine Rückausnahme vom Leistungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn Auszubildende BAföG beantragt haben und das zuständige Amt für Ausbildungsförderung über deren Antrag noch nicht entschieden hat.
Das BSG betont: Keine Verlängerung der Frist des § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II über den Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung hinaus.
Danach ist der zuschussweise Bezug von Bürgergeld für Personen in einer förderungsfähigen Ausbildung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen.

4. Ein die Ausbildungsförderung ergänzender zuschussweiser Leistungsanspruch kommt allerdings im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezogen werden.
Der Zeitraum des Aufschubs nach § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II stellt insoweit eine Rückausnahme zur Rückausnahme dar, führt im Ergebnis also wieder zum ursprünglichen Leistungsausschluss.

5. Die zuschussweise Bürgergeld – Erbringung in der Zeit bis zur ersten Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung hat überbrückenden Charakter.
Denn die Systematik des § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 Nummer 2b SGB II geht von einem Leistungsausschluss aus, wenn eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolviert wird.
Die Rückausnahme bezweckt in diesem Zusammenhang allein das Abfedern von – Notlagen im Schnittstellenbereich zwischen BAföG und der Grundsicherung für Arbeitsuchende/ Bürgergeld.

6. Die Voraussetzungen für eine Vorlage wegen des Ausschlusses Auszubildender von Leistungen nach dem SGB II nach der ersten ablehnenden Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung über den BAföG-Anspruch an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normkontrolle nach Artikel 100 GG liegen nicht vor.

Jetzt Volltext vorhanden: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Urteilsbesprechung mit RA J. Schaller hier: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2025

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II-Bürgergeld

2.1 – LSG Bayern, Urteil v. 17.02.2025 – L 7 AS 400/22 –

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht wegen Irrtums angefochten werden, wenn lediglich vorgebracht wird, der Kläger habe die Tragweite des Vergleiches bei Abschluss des Vergleiches nicht erkannt.

2.2 – LSG BB, Urteil vom 16.01.2025 – L 14 AS 173/22 – Revision zugelassen

Zur Frage, ob die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU nicht bestätigt werde, Bindungswirkung entfaltet, und falls ja, wie Rechtsschutz gegen eine möglicherweise unzutreffende Bescheinigung zu gewähren ist, und die Frage, ob ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen ist.

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit kann nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sind.

2. Sinn und Zweck des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen ist es nicht, eine „Lücke“ im Leistungsbezug nach dem SGB II zu überbrücken, wenn der Leistungsausschluss ausschließlich auf einem Versäumnis der grundsätzlich leistungsberechtigten Person beruht.

3. Greift ein Leistungsausschluss nur für einen (kurzen) Zeitraum der Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ein und ist vom EU-Ausländer ausdrücklich kommuniziert worden, dass eine Rückreise ins Heimatland nicht in Betracht komme, liegt kein „Zeitraum bis zur Abreise“ vor, für den Überbrückungsleistungen zu gewähren sind, so dass ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ausscheidet.

2.3 – LSG Sachsen, Beschluss vom 12.06.2025 – L 7 AS 145/25 B ER –

Sozialhilfe: Besondere Umstände können für Bedarfe vorliegen, die entstehen, soweit im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht aber, um einen dauerhaften Leistungsbezug zu ermöglichen (mit Verweis auf BSG v. 13.03.2023 – B 8 SO 11/22 R).

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann ein selbständiger prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) sein.

2. Überbrückungsleistungen sind ab Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit zu erbringen (Fortführung Senatsbeschluss v. 12.05.2025 – L 7 AS 163/25 B ER – juris).

3. Überbrückungsleistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus kommen bei zeitlich befristeter Ausreise, um im Ausland zu heiraten, nicht in Betracht.

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II/ Bürgergeld

3.1 – keine

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2025 – L 2 AL 15/23 D – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Orientierungshilfe Detlef Brock
1. Arbeitslosengeldempfänger müssen Fahrtkosten zur Weiterbildungsstätte nicht – nachweisen, denn bei der Bedarfsbestimmung zugrunde zulegender Fahrkosten wird eine Pauschalierung getroffen.

Dazu Detlef Brock – Orientierungssatz
1. Entgegen der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ( BA) sind nach der Regelung§ 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 85, 63 Abs. 1, Abs. 3 SGB III Fahrkosten nicht nachzuweisen, denn die Kosten werden nicht (gegen Nachweis) “übernommen”, sondern sie werden der Erstattung zugrunde gelegt für Bahnfahrkarten zweiter Klasse (BT-Drs. 17/6277, S. 98).

2. Fahrtkosten werden aber nicht übernommen bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Arbeitslosen, denn der Wechsel des Verkehrsmittels muss vom Arbeitslosen – unverzüglich – der Behörde – BA – bekannt gegeben werden.

3. Ein Wechsel des Verkehrsmittels ( hier von der Bahn auf den PKW) muss vom Arbeitslosen unverzüglich der Behörde bekannt gegeben werden, denn § 60 SGB I führt bei schuldhafter Versäumnis der Mitteilungspflicht zu einem – Gegenrecht – der Agentur für Arbeit, einen möglicherweise dem Grunde nach berechtigten Wertersatz nicht mehr leisten zu müssen (BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R –).

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG NRW, Urt. v. 27.03.2025 – L 9 SO 259/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Sozialhilfe: Als Vermögen sind auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sind (Tacheles e. V.)

Dazu Detlef Brock – Orientierungshilfe
1. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Dies kann dazu führen, dass Sozialhilfe ausnahmsweise auch bei Restzweifeln zu bewilligen ist.

2. Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau dem Heimträger ersetzen trotz des ungeklärten Verbleibs von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen – hier einer Demenzerkrankung ( vgl. dazu LSG NRW Az.  L 9 SO 413/17 B ER).

3. Ist das Sozialamt der Meinung, es sei naheliegend, dass das Vermögen von einem Dritten entzogen worden ist, ist er verpflichtet, zur Aufklärung von Regressmöglichkeiten weitere Ermittlungen durchzuführen, nicht aber berechtigt, den Anspruch des Leistungsberechtigten abzulehnen.

Dazu Detlef Brock – Orientierungssatz
1. Bei dem Anspruch auf Übernahme von ungedeckten Heimkosten handelt es sich um eine Sachleistung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich in Form des Schuldbeitritts zu der zivilrechtlichen Verpflichtung des Heimbewohners (BSG Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R). Im Falle des Beteiligtenwechsels nach § 19 Abs. 6 SGB XII wandelt sich der Sachleistungsanspruch jedoch in einen Geldleistungsanspruch um (BSG Urteil vom 08.03.2017 – B 8 SO 20/15 R -).

2. Die ungedeckten Heimkosten können einen Anspruch auf drei unterschiedliche Leistungen nach dem SGB XII auslösen. Die Maßnahmekosten – also die Pflegeleistungen – werden im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt. Die Kosten für den inkludierten Lebensunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) sind durch Grundsicherungsleistungen zu decken, während der weitere notwendige Lebensunterhalt nach der Rechtsprechung des BSG als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel geleistet wird (BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 16/19 R mwN). Alle drei Leistungen setzen gem. § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII voraus, dass der jeweilige Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Das ist hier der Fall.

3. Einzusetzendes Vermögen war – nicht vorhanden, denn die Annahme von Hilfebedürftigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbleib von Vermögen nachgewiesen wird, wenn ein solches zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 – L 34 AS 1350/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2018 – L 20 SO 199/17).

Davon abweichend bestehen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Verbleib von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten, insbesondere einer Demenzerkrankung, nicht mehr vollständig geklärt werden kann, reduzierte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs des Vermögens (vergl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER und vom 29.11.2024 – L 9 SO 245/24 B ER).

5.2 – SG Aurich, Urteil vom 18.März 2025 – S 13 SO 3/24 –

Sozialhilfe: Therapie-Tandem kann eine Leistung der Eingliederungshilfe sein, hier bejahend

Dazu Detlef Brock – Orientierungssatz
2. Minderjähriges schwerbehindertes Kind mit Pflegegrad 4 hat Anspruch auf Therapie-Tandem zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn solche Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe sind diejenigen, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen.

Leitsatz
Ein Therapie-Tandem kann eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB IX sein, wenn es nicht als Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung anzusehen ist.

Quelle: voris.wolterskluwer-online.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – SG Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2025 – S 15 AY 1361/25 ER –

AsylbLG: Anspruch eines Empfängers von Grundleistungen nach dem AsylbLG auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025 – S 12 AY 706/25 ER)

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.) Ein Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG hat nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung.

2.) Die Übernahme der Versicherungsbeiträge ist zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich.

Hinweis Gericht zum Anordnungsgrund
1. Innerhalb der existenzsichernden Leistungen ist eine Binnendifferenzierung zwischen den Leistungen für das physische Existenzminimum und den Leistungen zur Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben vorzunehmen und ein Anordnungsgrund regelmäßig erst gegeben, – wenn um einen Betrag von mehr als 25 Prozent des jeweils maßgebenden Regelsatzes gestritten wird – (SG Berlin, Beschluss vom 18.12.2017 – S 145 SO 1717/17 ER-, juris Rn. 12).

2. Diese Grenze ist in Anbetracht der monatlichen Höhe der streitgegenständlichen Beiträge von 252,17 € in Relation zu den für den Antragsteller 2025 gültigen monatlichen Regelbedarfssätze (220 € notwendiger Bedarf und 177 € notwendiger persönlicher Bedarf; Regelbedarfsstufe 2) fraglos überschritten und ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit wegen einer offensichtlichen Unterdeckung des Existenzminimums glaubhaft gemacht.

6.2 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 25.06.2025 – Az.: S 16 AY 67/25 ER

Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Land Rheinland-Pfalz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Sozialgericht Speyer

Vorläufige Gewährung von uneingeschränkten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bei Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

Dazu Detlef Brock
1. Es ist mehr als zweifelhaft, ob die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Normen des AsylbLG mit den Vorgaben des GG und des Unionsrecht in Einklang stehen.

2.Beides ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Gericht kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beide Fragen nicht abschließend klären, da die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dem Bundesverfassungsgericht obliegt, und die Frage der Vereinbarkeit der entscheidungserheblichen Normen mit den europarechtlichen Vorgaben der abschließenden Beurteilung durch den Gerichtshof der Europäischen Union obliegt.

Quelle: RA Sven Adam

6.3 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 25.06.2025 – Az.: S 16 AY 60/25 ER

Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Land Rheinland-Pfalz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Sozialgericht Speyer

Vorläufig uneingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bei Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

Dazu Detlef Brock
1. siehe dazu Begründung im Beschluss Az. S 16 AY 67/25 ER –

Quelle: RA Sven Adam

6.4 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 02.07.2025 – Az.: S 15 AY 72/25 ER

Normen: § 1 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, Europarecht, Land Rheinland-Pfalz, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Sozialgericht Speyer

Verpflichtung zur vorläufigen uneingeschränkten Leistungserbringung der Behörde nach § 3 AsylbLG

Dazu Detlef Brock
1. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung verstößt – gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG.

Quelle: RA Sven Adam

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Beispiel für Quellenangabe zum Rechtsprechungsticker:
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2025 – Autor: Detlef Brock

Beispiel für Quellenangabe zum Newsletter: Quelle:
Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor Harald Thomé

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker