Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 02.07.2025 – Az.: L 8 AY 22/25 B ER

BESCHLUSS

L 8 AY 22/25 B ER
S 20 AY 4/25 ER Sozialgericht Braunschweig

In dem Beschwerdeverfahren

1. xxx,
2. xxx,

– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Gifhorn Fachbereich Soziales, Kreishaus II,
Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn

– Antragsgegner und Beschwerdegegner –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 2. Juli 2025 in Celle durch die Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht xxx beschlossen:

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten.

GRÜNDE

Das Gericht entscheidet aufgrund der Erledigungserklärung der Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2025 gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog auf ihren gleichzeitigen Antrag durch Beschluss nach Beendigung des Verfahrens durch die Berichterstatterin (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG) über die Kosten. Da sich die Erledigterklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 11.6.2025 auf das Eilverfahren insgesamt und nicht nur auf die Rechtsmittelinstanz bezieht, ist über die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung steht im Ermessen des Gerichts und hat den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, insbesondere die Erfolgsaussichten in der Sache, die Gründe für die Rechtsverfolgung und der Erledigung des Verfahrens (vgl. im Einzelnen B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei bestimmt in der Regel der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens die Kostenentscheidung.

Nach diesen Maßgaben entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner den Antragstellern für beide Rechtszüge ihre notwendigen Aufwendungen vollständig erstattet.

So spricht Überwiegendes dafür, dass im Rahmen der Prüfung des hier maßgeblichen § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und der damit vorzunehmenden Abwägungsentscheidung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sowie einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.2.2025 anzuordnen gewesen wäre.

Das SG hat in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass für die Zeit vom 1. bis 19.2.2025 die rückwirkende „Einstellung“ der Leistungen, wie sie der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 19.2.2025 vorgenommen hat, für die Vergangenheit nicht rechtmäßig gewesen ist.

Auch für die Zeit ab dem 20.2.2025 spricht viel dafür, dass der Einstellungsbescheid vom 19.2.2025 nicht rechtmäßig ist. Hierbei handelt es sich um eine Aufhebungsentscheidung – bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 13.12.2024 -, deren Rechtsgrundlage § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X sein dürfte. Neben der Frage des Bestehens der Voraussetzungen der Aufhebung eines anfänglich rechtswidrigen Leistungsbescheides spricht viel dafür, dass das Rücknahmeermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Zudem erscheint zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG vorgelegen haben. So ist bei der Auslegung des in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss; BT-Drs. 20/13413) in das Gesetz aufgenommenen Tatbestandsmerkmals, dass für die von dem Leistungsausschluss betroffene Person „nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sein muss, in Rechtsprechung und Literatur dessen Bedeutung noch weitgehend ungeklärt (vgl. etwa SG Hamburg, Beschluss vom 11.4.2025 – S 28 AY 188/25 ER – juris Rn. 38 ff.; Heuser in BeckOK Ausländer- recht, 44. Edition, Stand: 1.4.2025, § 1 AsylbLG Rn. 48, 49; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 206.7 ff.). Da der juristische Begriff der Ausreise grundsätzlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08 – juris Rn. 12 zu § 25 Abs. 5 AufenthG), sind unterschiedliche Auslegungen denkbar (hierzu näher s. Senatsbeschluss vom 13.6.2025 – L 8 AY 12/25 B ER – juris Rn. 20 ff.). Ferner stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 4 AsylbLG mit Ver- fassungs- und Europarecht, was eine Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragsteller nahelegt.

Ferner ist zu würdigen, dass der Einstellungsbescheid vom 19.2.2025 mit Ablauf der Überstellungsfrist am 6.5.2025 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sein dürfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.