Hessisches Landessozialgericht – Beschluss vom 22.07.2025 – Az.: L 4 AY 9/25 B ER

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

L 4 AY 9/25 B ER
S 7 AY 8/25 ER (Sozialgericht Fulda)

1. xxx,

Antragsteller und Beschwerdegegner,

2. xxx,

Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollm.: zu 1.-2.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis Fulda, vertreten durch den Kreisausschuss
– Fachdienst Rechtsangelegenheiten -,
Wörthstraße 15, 36037 Fulda,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 22. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht xxx beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juni 2025 – S 7 AY 8/25 ER – auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.

GRÜNDE

Der mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 präzisierte Antrag des Antragsgegners,

die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Fulda vom 4. Juni 2025 – S 7 AY 8/25 ER – auszusetzen,

ist bereits unzulässig. Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind zwar gerichtliche Entscheidungen dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallende Vollstreckungstitel, wenn sie keine aufschiebende Wirkung haben. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrages nach § 199 Abs. 2 SGG ist indes, dass der Titel auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 199 Rn. 7). Der streitgegenständliche Beschluss ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an. Ein solcher Tenor hat allein rechtsgestaltenden Charakter und ist kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (auch zum Folgenden: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – L 20 AS 47/13 B ER –, Rn. 6 m.w.N.). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens. Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts aus.

Selbst wenn man von der Zulässigkeit ausginge, so fiele die dann vorzunehmende Folgenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, da Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Streit stehen und ungeachtet der Auslegung von § 14 AsylbLG sowohl der Tatbestand der Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG als auch die gewährte Leistungshöhe gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. zur Leistungshöhe Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER – juris Rn 38 ff.; zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1a AsylbLG a.F. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17 – juris Rn. 19-24).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.