BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Antragsteller
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen,
– Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen -, Abteilung VII,
Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen,
Antragsgegnerin
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 24. Juli 2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in gesetzlichem Umfang ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 11.07.2025 auf Überprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 19.03.2025, längstens bis zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes über die Gewährung beziehungsweise vorherige Rücknahme von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG.
Der Antragsteller wurde am xx.xx.1997 in Baghlan/Afghanistan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.
Im Januar 2025 reiste er erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und wurde in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen in Gießen registriert. Dort stellte er einen Asylantrag bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Mit Bescheid vom 31.01.2025 wurden dem Antragsteller ab dem 18.01.2025 Leistungen gemäß § 3 in Verbindung mit § 3a AsylbLG gewährt.
Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des BAMF vom 18.02.2025 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt, da er bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellte hatte, und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Seit dem 25.03.2025 ist der Bescheid unanfechtbar.
Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurde dem Antragssteller hinsichtlich einer beabsichtigten Leistungseinstellung gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG die Möglichkeit gegeben, Gründe vorzutragen, die einem Ausschluss der Leistungen entgegenstehen, und sich gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Das Anhörungsschreiben wurde von dem Antragsteller am 11.03.2025 in Empfang genommen. Der Antragsteller hat die folgenden Fragen im Fragebogen des Anhörungsschreibens vom 04.03.2025 am 11.03.2025 jeweils mit „Nein“ angekreuzt:
– Werden Leistungen zur Überwindung besonderer Härte für Sie oder gegebenenfalls für Ihre Kinder benötigt?
– Ist Ihre Bedarfslage zeitlich befristet?
Zur Begründung gab er an, dass er nach Deutschland gekommen sei, um hier zu leben und zu arbeiten. Frankreich sei nicht sein Ziel gewesen. Er habe keinen afghanischen Pass. Gesundheitlich habe er Probleme mit der Atmung. Er sei sich nicht sicher, ob sein Rechtsweg abgeschlossen sei. Er bitte um weitere finanzielle Unterstützung.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wurden sodann der vom Antragsgegner am 31.01.2025 erlassene Bescheid über die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3 in Verbindung mit 3a sowie gegebenenfalls § 16 AsylbLG wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 45 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG fortan keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr gewährt, bis auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, höchstens jedoch für eine Dauer von zwei Wochen bis zum 07.04.2025. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26.03.2025 übergeben und eine Empfangsbestätigung unterzeichnet.
Der Antragsteller erhob keinen Widerspruch. Am 11.07.2025 stellte der Prozessbevollmächtigte einen Überprüfungsantrag.
Am 11.07.2025 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Kassel gestellt.
Der Antragsteller meint, dass die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG evident verfassungswidrig sei, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze.
§ 1 Abs. 4 AsylbLG verstoße zudem auch gegen Unionsrecht.
Als europarechtliche Grundlage komme alleine Art. 20 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) in Betracht. Danach können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) gestellt habe. Ob ein Folgeantrag vorliegen könne, wenn der Erstantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden sei, oder ob dem Folgeantrag ein Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat vorausgegangen sein müsse, sei umstritten (dagegen spreche der Wortlaut des Art. 40 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie: „…in demselben Mitgliedstaat…“). So habe die Europäische Kommission in dem Verfahren C-8/20 dahingehend Stellung genommen, dass das Unionsrecht einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts entgegenstehe. Die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung dieses Konzepts bedeute ein gewisses Maß an gegenseitiger Anerkennung negativer Asylentscheidungen und eine solche sei im gegenwärtigen Asylrecht der Union grundsätzlich nicht vorgesehen. Es spreche viel für die Annahme, dass ein solcher Schritt in Richtung gegenseitiger Anerkennung vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich und in hinreichender Klarheit beschlossen werden müsste, zumal die Folgen der Einstufung eines Antrags als Folgeantrag für Asylantragsteller beträchtlich seien.
Darüber hinaus wäre eine Kürzung gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2013/33/EU nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Denn eine Zusammenschau mit den weiteren Kürzungstatbeständen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2013/33/EU zeige, dass eine Einschränkung oder Entziehung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen immer ein pflichtwidriges Verhalten voraussetze. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vorliegen. Hier sei ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorwerfbar. Es sei sich weder pflichtwidrig in die BRD begeben worden noch sei pflichtwidrig in ihr verweilt worden.
Außerdem verstoße § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG gegen Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU. Danach werden Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 des Artikel 20 jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. Diesen Anforderungen werde § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG schon deshalb nicht gerecht, weil § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG als gebundene Entscheidung ausgestaltet und damit für eine Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kein Raum sei. Außerdem werde mit den nach § 1 AsylbLG vorenthaltenen Leistungen kein würdiger Lebensstandard im Sinne des Art. 20 Abs. 5 S. 3 der Richtlinie 2013/33/EU gewährleistet. Dabei richte sich das Leistungsniveau danach, was im jeweiligen nationalen Kontext als angemessen anzusehen sei. Nach dem nationalen Verfassungsrecht bestehe zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch. Gesichert werden müsse einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde stehe allen zu und gehe selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Europarechtliche Bedenken bestehen zudem bereits aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundessozialgerichts vom 25.07.2024 zu dem Az.: B 8 AY 6/23 R hinsichtlich der vergleichbaren Regelung in § 1a Abs. 7 AsylbLG.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 11.07.2025 auf Überprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 19.03.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten
Hilfsweise werden vorgetragen, dass kein Verstoß gegen Europarecht vorliege. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Ausreiseverpflichtung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durchzusetzen. Die Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG solle diese Ausreiseverpflichtung auf leistungsrechtlicher Ebene absichern (Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024, BeckRS 2024, 25076 Rn.12; BT-Drs. 20/12805, S. 21). Bei der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 handele es sich um unmittelbar anzuwendendes Europarecht. Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unmittelbar verpflichtet, die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen, sofern sein Antrag als unzulässig abgelehnt worden sei. Der Antragsteller müsse als Leistungsbehörde diese Überstellungspflicht achten und sei vor diesem Hintergrund verpflichtet, eine Leistungseinschränkung – wie in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geregelt – vorzusehen, um die Überstellung zu flankieren.
Die der Regelung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG unterfallenden Asylbewerber erhalten Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums sei es den Asylbewerbern zuzumuten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in den Dublin-Staat zurückzukehren, der für ihr Asylverfahren ausschließlich zuständig sei (BT-Drs. 20/12805, S. 31). Würde es die Vorschrift des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht geben, würde das bereits jetzt schlecht funktionierende Dublin-System in sich zusammenfallen. Die Vorschrift sei daher europarechtlich geboten, um die Umsetzung der Dublin-Verordnung in der Praxis sicherzustellen (in diese Richtung auch LPK-SGB XII/Birk AsylbLG § 1 Rn. 26).
Auch liege kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor.
Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Ausführungen des SG Osnabrück (Beschluss vom 27.01.2020 – S 44 AY 76/19 ER, BeckRS 2020, 669). Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dürfen zwar migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (NVwZ 2012, 1024). Allerdings beziehen sich diese Ausführungen gerade nur auf die allgemeine Bemessung des Regelbedarfs. Nur für diesen Bereich seien die Aussagen des BVerfG entscheidend. Bei der Leistungsgewährung unter Berücksichtigung einer Leistungskürzung nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG handele es sich aber gerade nicht um eine regelhafte Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG. Die Regelsätze werden also nicht allgemein niedrig gehalten, um Wanderbewegungen zu verhindern, sondern es werde auf eine bestimmte Situation reagiert. Es gehe bei § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG um das konkrete leistungsrechtliche Flankieren einer auf Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestützten Ausreisepflicht, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Im Übrigen sei § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geltendes Recht und daher anzuwenden. Eine Abweichung der Leistungsträger von der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG würde gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes bestehe ein Anwendungsgebot und ein Abweichungsverbot, sodass die Leistungsgewährung nur unter den entsprechenden Voraussetzungen erfolgen könne. Die Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG erfolge auch rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Bildet ein Leistungsbegehren den Hintergrund für die beantragte einstweilige Anordnung, ist diese grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen gegen den Antragsgegner bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit dessen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, das heißt die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) (LSG Hessen, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – L 8 KR 411/12 B ER –, juris, Rn. 55). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86b SGG Rn. 16b, 16c).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet des Anordnungsgrundes grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich zulässig und begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich stattzugeben, wobei jedoch auf den Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (LSG Hessen, Beschluss vom 13. August 2013 – L 1 KR 229/13 B ER -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Namentlich haben sie eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweise andauert (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 -, LSG Hessen, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER -, vom 05. August 2020 – L 6 AS 362/20 B ER -, vom 21. August 2020 – L 6 AS 383/20 B ER – und vom 26. April 2021 – L 6 AS 603/20 ER -).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere, unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 -).
Die Entscheidung des Gerichts hat wie bei in solchen Fällen in der Hauptsache statthaften Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsklagen nach dem Rechts- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erfolgen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b SGG Rn. 42).
An diesem Maßstab gemessen sind dem Antragsteller vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlichem Umfang ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 11.07.2025 auf Überprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 19.03.2025, längstens bis zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zwar ist der zu überprüfende Bescheid vom 19.03.2025 bestandskräftig geworden. Grundsätzlich besteht für ein Begehren, das bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, kein Anordnungsanspruch. Durch die Bestandskraft steht fest (§ 77 SGG), dass der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen nicht zu gewähren hat.
Etwas anderes kann nur der Fall sein, wenn hinsichtlich des bestandskräftigen Verwaltungsakts ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anhängig ist und die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X unzweifelhaft vorliegen, der Bescheid also offensichtlich rechtswidrig ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 22.05.2025), Rn. 397).
Am 11.07.2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 19.03.2025 gestellt. Der zu überprüfende Bescheid hat den Bescheid vom 31.01.2025 über die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3 in Verbindung mit 3a sowie gegebenenfalls § 16 AsylbLG dabei offensichtlich rechtswidrig mit sofortiger Wirkung gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 45 SGB X zurückgenommen und gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG fortan keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr gewährt, bis auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, höchstens jedoch für eine Dauer von zwei Wochen bis zum 07.04.2025 und der Antragsteller ist dadurch in seinen Rechten verletzt. Der zu überprüfende Bescheid vom 19.03.2025 lässt nach dem Rechts- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen.
Zudem verfügt der Antragsteller über keine existenzsichernden Leistungen.
Entsprechend ist dem Antrag stattzugeben gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache und beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


