Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 30.07.2025 – Az.: L 8 AY 16/25 B ER

BESCHLUSS

in dem Beschwerdeverfahren

L 8 AY 16/25 B ER
S 31 AY 15/25 (Sozialgericht Magdeburg)

xxx,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange-Geismar-Straße 55,
37073 Göttingen

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel,
vertreten durch den Landrat, Karl-Marx-Straße 32,
29410 Salzwedel

– Antrags- und Beschwerdegegner –

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 30. Juli 2025 durch die Richterin am Landessozialgericht xxx als Berichterstatterin beschlossen:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten um die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nach unstreitiger Erledigung.

In dem zugrundeliegenden Einstweiligen Rechtsschutzverfahren wandte sich die Antragstellerin gegen eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die am xxx 1997 in Kamerun geborene Antragstellerin reiste am 15. Oktober 2024 nach Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2024 einen Asylantrag. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III- VO) vorlagen, leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 12. November 2024 ein Übernahmeersuchen an Kroatien ein. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 26. November 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO. Das BAMF lehnte den Asylantrag der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Dezember 2024 als unzulässig ab.

Nachdem die Antragstellerin dem Antragsgegner am 16. Dezember 2024 zugewiesen worden ist, gewährte ihr dieser mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 sog. Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem 16. Dezember 2024 bis auf weiteres. Mit Bescheid vom 31. Januar 2025 nahm der Antragsgegner seinen Bescheid vom 18. Dezember 2024 ab dem 1. Februar 2025 zurück und gewährte der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2025 nur noch gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach §§ 3, 3a AsylbLG hätten bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung an den Antragsgegner nicht vorgelegen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 24. Februar 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Das Einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg blieb erfolglos (Beschluss vom 9. Mai 2025). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei nicht anzuordnen, da keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 31. Januar 2025 bestünden. Ein Fall des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG liege zwar nicht vor, da der Antragstellerin in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Kroatien) soweit bekannt kein internationaler Schutz bzw. ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Sie gehöre gleichwohl als vollziehbar Ausreisepflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum Personenkreis des Anwendungsbereichs des § 1a Abs. 4 AsylbLG, da sie erstmals in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und für die Bearbeitung dieses Antrags nach der Dublin III-VO die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit erklärt hätten. Nach dem Beschluss des Sozialgerichts seien Kosten nicht zu erstatten.

Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht am 11. Juni 2025 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt mit der Begründung, § 1a Abs. 4 AsylbLG sei verfassungswidrig.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2025 (Postausgang laut Aktenvermerk am 10. Juni 2025; Eingang beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin laut Eingangsstempel am 17. Juni 2025) hat der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 5. Juni 2025 ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährt und seinen Bescheid vom 31. Januar 2025 insoweit zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 hat das BAMF nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 der Dublin III-VO seinen Bescheid vom 19. Dezember 2024 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 hat die Antragstellerin das Verfahren vollumfänglich für erledigt erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 ebenfalls eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt.

II.

Die gerichtliche Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG durch die Berichterstatterin.

Wenn ein sozialgerichtliches Verfahren anders als durch Urteil erledigt wird, entscheidet das Gericht auf Antrag gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Entsprechendes gilt bei einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, nach summarischer Prüfung zu entscheiden, ohne dass weitere Ermittlungen anzustellen sind und jeder Rechtsfrage nachgegangen werden muss (vgl. Schmidt in: Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 193 Rn. 13). Grundsätzlich ist bei der Billigkeitsentscheidung vorrangig auf den Ausgang des Verfahrens bzw. den mutmaßlichen Ausgang abzustellen. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. – im Falle einer Erledigungserklärung – dessen Rechtsstreit auch vor Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstands voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2025 – B 8 SO 9/23 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – B 4 AS 14/15 R – juris Rn. 7).

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es hier der Billigkeit, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten sowohl für das Antrags- als auch das Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.

Das von der Antragstellerin geführte Einstweilige Rechtsschutzverfahren hatte nach summarischer Prüfung von Anfang an Aussicht auf Erfolg, denn der streitige Bescheid vom 31. Januar 2025 dürfte von Beginn an – also ab dem 1. Februar 2025 – und nicht erst ab dem 5. Juni 2025 rechtswidrig gewesen sein. Auf die zulässige und statthafte Beschwerde hätte der Senat wohl die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den angegriffenen Bescheid angeordnet.

Die Antragstellerin dürfte – solange ihr internationaler Schutz in Kroatien nicht gewährt worden ist – nicht vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 AsylbLG erfasst gewesen sein. Fälle im unmittelbaren Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung werden von § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht erfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 8 AY7/17 – juris Rn. 29; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/AsylbLG, 8. Auflage 2024, § 1a AsylbLG Rn. 93; Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Auflage 2025, § 1a Rn. 55; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII/AsylbLG, 4. Auflage, Stand: 3. Juni 2025, § 1a Rn. 123, 127).

Insoweit hat der Senat sich auch veranlasst gesehen, die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu ändern.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).