Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2025

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II – Bürgergeld

1.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2025 – L 2 AS 79/24 – Revision zugelassen

Bürgergeld – Einkommensanrechnung – Ausbildungsförderung nach dem BAföG – Ausbildungskosten – Schulgeld

Dazu Detlef Brock
Zur Frage, ob das Schulgeld für eine private Schule einkommensmindernd vom Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Einzelfall abgesetzt werden kann, hier bejahend, weil

1. die nächste kostenfreie Schule höhere Fahrtkosten bedingt und
2. die Kosten des Schulgeldes für eine freie berufliche Schule fast doppelt so hoch wären
3. dass ihr als alleinerziehender Mutter einer im Streitzeitraum sechs bzw. sieben Jahre alten Tochter der damit verbundene Zeitaufwand nicht zumutbar gewesen wäre und
4. soweit das Jobcenter auf weitere staatliche Schulen in anderen Städten verwiesen hat, wäre der Fahrtaufwand noch höher gewesen.

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
Das Schulgeld für eine private Berufsfachschule kann im Einzelfall als notwendige Ausgabe iSv § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Einkommen aus Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein (Anschluss an LSG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 – L 4 AS 155/19 B ER; entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – L 4 AS 1273/20; vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.02.2025 – L 10 AS 230/20).

Praxistipp
LSG Hamburg, Urt. v. – L 4 AS 223/23 D – Revision anhängig beim BSG Az. B 4 AS 8/25 R – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2025

1. Studiengebühren für eine private Hochschule bzw Schulgeld für eine private Berufsfachschule können im Einzelfall als notwendige Ausgabe iS von § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 2 zu betrachten und diese deshalb von den als Einkommen anzurechnenden Leistungen der Ausbildungsförderung abzusetzen sein. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass konkret keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht (vgl LSG Hamburg vom 18.6.2019 – L 4 AS 155/19 B ER).

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.02.2025 – L 10 AS 230/20 – Revision anhängig beim BSG Az. B 7 AS 7/25 R – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2025

1. Die Zahlung von Schulgeld ist keine notwendig mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgabe, wenn die grundsätzliche Möglichkeit zur Absolvierung einer schulgeldfreien Ausbildung besteht.

1.2 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.07.2025 – L 2 AS 177/25 B ER –

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs eines Kindes – Geschwisterkinder – Rechtsmissbrauch

Dazu Detlef Brock
1. Der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen.

2. Rumänische Familie mit 4 Kindern, davon 3 minderjährig, haben Anspruch auf Bürgergeld.

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein Aufenthaltsrecht aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 wegen des Schulbesuchs eines Kindes setzt eine Eingliederung des Kindes in das Schulsystem des Aufnahmemitgliedstaates voraus, die über die formale Anmeldung an der Schule, das gelegentliche Aufsuchen des Schulgebäudes oder die seltene Teilnahme am Unterricht hinausgeht. Es muss eine tatsächliche und echte Teilnahme am allgemeinen Unterricht stattgefunden haben.

2. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 steht nicht nur dem Elternteil zu, das die elterliche Sorge für das Schulkind tatsächlich wahrnimmt, sondern auch jüngeren, betreuungsbedürftigen Geschwisterkindern, deren tatsächliche Sorge ebenfalls durch dieses Elternteil ausgeübt wird.

3. Das Berufen auf einen Arbeitnehmerstatus und ein darauf beruhendes Recht nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn Unionsbürger die Arbeitnehmerfreizügigkeit allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten. Dieser Missbrauchstatbestand ist grundsätzlich eng auszulegen. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld bzw Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich noch nicht die Annahme eines Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts. Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen.

Praxistipp ebenso
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.08.2024 – L 4 AS 212/24 B ER – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 42/2024

1.3 – LSG NSB, Urt. v. 01.07.2025 – L 11 AS 597/23 –

Bürgergeld: Trotz Behördenfehler muss das ALG II zurückgezahlt werden

Das Jobcenter macht einen Bewilligungsfehler, doch der Leistungsempfänger muss zu viel gezahltes Bürgergeld zurückzahlen, denn eine nur vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V. Detlef Brock)

Dazu Detlef Brock
1. Bürgergeld Bezieher müssen Bewilligungsbescheide des Jobcenters lesen und zur Kenntnis nehmen.

2. Wenn das Jobcenter einem Leistungsempfänger statt einer wie seit Jahren üblich einmaligen Heizkostenbeihilfe für Heizöl fälschlicherweise der einmal angefallene Heizkostenbetrag monatlich gewährt und führt dies zu mehr als doppelt so hohen Leistungen, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht aufgefallen.

3. Ein Leistungsempfänger hat die Obliegenheit, einen Bewilligungsbescheid zu lesen und die darin enthaltenen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Leitsatz LSG Niedersachsen-Bremen
1. Auch wenn ein Jobcenter in zahlreichen Fällen und möglicherweise planmäßig vorläufige Bewilligungen erteilt, obwohl endgültige Bewilligungen vorgenommen werden müssten, kann ein Leistungsempfänger gegen eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erstattungspflicht der Billigkeit entspricht.

2. Eine nur vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorläufigkeit vorgelegen haben oder nicht.

3. Wird einem Leistungsempfänger statt einer wie seit Jahren üblich einmaligen Heizkostenbeihilfe fälschlicherweise der einmal angefallene Heizkostenbetrag monatlich gewährt und führt dies zu mehr als doppelt so hohen Leistungen, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht aufgefallen. Ein Leistungsempfänger hat die Obliegenheit, einen Bewilligungsbescheid zu lesen und die darin enthaltenen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Praxistipp
Keine Rückzahlung von Bürgergeld, wenn der Leistungsbezieher den Behördenfehler nicht erkennt.

Erhält ein Bürgergeld-Empfänger versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden.

LSG Berlin-Brandenburg: Vertrauensschutz bei Aufhebungsbescheiden hat sich am Empfängerhorizont der Leistungsbeziehenden Person zu orientieren

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Bescheid von Anfang an fehlerhaft war, dürfen überzahlte Leistungen nicht zurückgefordert werden, wenn das Geld bereits verbraucht wurde. So sieht es § 45 Abs. 2 SGB X ausdrücklich vor.

Behörden argumentieren jedoch immer wieder, die Leistungsbeziehende Person hätte die Rechtswidrigkeit erkennen können (oder müssen), weshalb kein Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bestehe.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dazu mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. L 3 AS 772/23) klargestellt:
Der Vertrauensschutz bei Aufhebungsbescheiden muss sich am Empfängerhorizont der Leistungsbeziehenden Person orientieren – eine Bürgergeldempfängerin muss nicht besser rechnen können als das Jobcenter. (Thomé Newsletter 14/2025 vom 21.04.2025).

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II / Bürgergeld

2.1 – keine

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III

3.1 – LSG NRW, Urt. v. 27.01.2025 – L 20 AL 154/21- Revision zugelassen – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Arbeitslosengeld: Anspruch auf Insolvenzgeld auch bei Sondervergütung, hier bei Weihnachtsgeld

Dazu Detlef Brock
1. Lässt sich eine Sondervergütung – wie hier das Weihnachtsgeld – nicht einzelnen Monaten zurechnen, so ist sie in voller Höhe beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen, wenn sie im Insolvenz­geldzeitraum hätte ausgezahlt werden müssen.

2. Die Sonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld war ein „Anspruch auf Arbeitsentgelt“ i.S.v. § 165 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III.

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Schleswig-Holstein, Urteile. v. 26.03.2025 – L 9 SO 38/21 – und – L 9 SO 33/20 –

Kein Schlüssiges Konzept für die Unterkunftskosten im Kreis Segeberg (empirica Konzept 2017)

Sozialhilfe: Leistungsempfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Mietkosten, wenn die Behörde über kein – schlüssiges Konzept verfügt.

Insbesondere ist die vom Sozialamt auf der Grundlage des empirica Konzeptes 2017 zugrundegelegte Gesamtsumme aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten nicht schlüssig ermittelt.

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
Ist die Höhe der als angemessen angesehenen kalten Betriebskosten nicht schlüssig ermittelt, ist die vom Kreis zugrunde gelegte Bruttokaltmiete insgesamt als unschlüssig anzusehen, ohne dass es auf die Überprüfung der Schlüssigkeit der Nettokaltmiete ankommt.

Werden nur die Daten von Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt, kann für die Festlegung der angemessenen Nebenkosten nicht auf den Median dieser Werte zurückgegriffen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. September 2020 – B 4 AS 22/20 R).

Das mit der Konzepterstellung beauftragte Privatunternehmen kann lediglich die Grundlagen für eine mögliche Nachbesserung des Konzepts ermitteln. Die Entscheidung des Kreissozialausschusses über das bisherige schlüssige Konzept kann nur durch den Kreis selbst abgeändert werden.

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 30.07.2025 – Az.: L 8 AY 16/25 B ER

Normen: § 1a Abs. 4 AsylbLG, § 1a Abs. 2 AsylbLG, § 193 SGG – Schlagworte: Leistungskürzung, Kroatien, Kostenentscheidung, Altmarkkreis Salzwedel, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Fälle im unmittelbaren Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung werden von § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht erfasst

§ 1a Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) – Behörde muss Kosten tragen, denn

1. Die Antragstellerin dürfte – solange ihr internationaler Schutz in Kroatien nicht gewährt worden ist – nicht vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 AsylbLG erfasst gewesen sein. Fälle im unmittelbaren Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung werden von § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht erfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 8 AY7/17 – juris Rn. 29; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/AsylbLG, 8. Auflage 2024, § 1a AsylbLG Rn. 93; Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Auflage 2025, § 1a Rn. 55; Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII/AsylbLG, 4. Auflage, Stand: 3. Juni 2025, § 1a Rn. 123, 127).

Quelle: RA Sven Adam

Wichtiger Hinweis zur Zitierweise:
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

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Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom xx.04.2025 – Autor: Harald Thomé

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker