GERICHTSBESCHEID
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landeshauptstadt Erfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Fischmarkt 1, 99084 Erfurt
– Beklagte –
hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Gotha durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2025 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, über den am 30. Dezember 2024 eingelegten Widerspruch gegen den die Leistungen vom 01. Januar 2024 bis 31. Mai 2024 betreffenden Bescheid zu entscheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
TATBESTAND
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 legte der Kläger fristgemäß Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid wegen Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.05.2024 ein.
Über diesen Widerspruch wurde seitens der Beklagten entgegen der Frist in § 88 Abs. 2 SGG bisher nicht entschieden.
Der Kläger erhob am 6. Mai 2025 die Untätigkeitsklage.
Er beantragt,
die Beklagte wird im Wege eines Urteils verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers vom 30.12.2024 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass weder eine Akteneinsicht noch eine Begründung des Widerspruchs erfolgte. Dieser sei auch zunächst nicht auffindbar gewesen.
Ein Anerkenntnis oder weiterer Vortrag durch die Beklagte erfolgte nicht.
Das Gericht hat die Beteiligten angehört.
ENTSCHDEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet.
Nach § 88 SGG darf eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Antragstellung erhoben werden. Dabei ist es Voraussetzung, dass kein Bescheid ergangen ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG).
Diese Sperrzeiten sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung längst abgelaufen.
Ferner ist die Untätigkeitsklage nur begründet, soweit kein sachlicher Grund für die verzögerte Bearbeitung vorliegt.
Es sind keine sachlichen Gründe vorgetragen worden, die als sachliche Begründung für die Nichtbearbeitung des im Dezember 2024 eingegangenen Widerspruchs geeignet wären.
Weder die fehlende Begründung eines Widerspruchs, die noch ausstehende Akteneinsicht noch die Unauffindbarkeit des Dokumentes rechtfertigen eine längere Bearbeitungsdauer.
Der Widerspruch muss weder als solcher ausdrücklich bezeichnet sein, noch muss ein bestimmter Antrag formuliert sein. Inhaltliche Anforderungen werden von den Vorschriften des SGG nicht vorgegeben. Auch eine Begründung ist nach § 84 SGG nicht erforderlich, auch wenn dies zweckmäßig sein dürfte. Weshalb eine unterbliebene oder noch ausstehende Akteneinsicht durch den Kläger die Behörde an einer Entscheidung innerhalb der Frist hindern sollte, ist nicht ersichtlich.
Allerdings sollte erkennbar sein, wogegen sich der Widerspruch wendet (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 84 SGG (Stand: 15.06.2022).
Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Widerspruch eingelegt worden ist. Der Widerspruch ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Dabei ist der Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren des Widerspruchsführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Bei Unklarheiten, die nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist die Behörde gehalten, durch Rückfragen zu klären, ob ein förmlicher Widerspruch erhoben werden sollte und wogegen sich dieser richtet. Auch eine Umdeutung des Antrages kommt in Betracht. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Widerspruch alle Verfügungssätze angegriffen werden.
Daher stellt das Abwarten auf Verfahrensschritte der Kläger (Akteneinsicht, Begründung) keinen zureichenden Grund dar.
Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch vom 30. Dezember 2024 bei der Beklagten nicht zugegangen war, sondern lediglich “nicht aufgefunden werden konnte“. Ein Zugang ist insoweit nicht bestritten. Soweit auf dem Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten „nur per elektronischen Rechtsverkehr“ vermerkt ist, besteht ein ho- her Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine elektronische Übermittlung erfolgt war. Daher trägt die Beklagte das Risiko der Untätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG.
Weil es um die Bewilligung von nur 5 Monaten und ggf. lediglich höhere Asylbewerberleistungen in geringem Umfang geht und die Berufungssumme auch nicht erreicht ist, ist die Berufung nicht zulässig. Bei einer Untätigkeitsklage richtet sich das nach dem Wert des materiellrechtlichen Streitgegenstandes.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


