Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 19.08.2025 – Az.: S 16 AY 58/25 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

– Antragsgegner –

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte Dr. Lehnen pp.,
Max-Planck-Straße 24, 54296 Trier

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Speyer
am 19. August 2025
durch den Richter am Sozialgericht xxx
beschlossen:

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

GRÜNDE

Die getroffene Kostengrundentscheidung ergeht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn das vorliegende Verfahren ist anders als durch Urteil bzw. Beschluss beendet worden, sodass das Gericht auf den Antrag der Beteiligten durch Beschluss zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Mangels Einschlägigkeit des § 197a SGG fallen Gerichtskosten nicht an.

Wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch Beschluss beendet wird (angenommenes Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme oder Erledigungserklärung) hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag, der hier vorliegt, durch Beschluss dar- über zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Beschluss einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009, 1 BvR 1969/09, beck-online). Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund. In der Regel gilt es hierbei als gerecht und billig, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der unterliegt (siehe statt vieler BSG, Beschluss vom 13.12.2016, B 4 AS 14/15 R; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 193 Rn. 12a, beck-online m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts sachgerecht, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers vollumfänglich trägt.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren, welches seit dem 21.05.2025 bei Gericht anhängig ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in ungekürzter Höhe beantragt, wobei zu beachten ist, dass die Begründung des Antrags erst nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10.06.2025 erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und hierzu in der Sache vorgetragen (siehe Blatt 16 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 16.06.2025, bei Gericht eingegangen am 17.06.2025, hat der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers dem Grunde nach anerkannt. Das Anerkenntnis hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.06.2025 zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen und eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zu Lasten des Antragsgegners beantragt.

Der Antragsgegner unterliegt entsprechend seinem Anerkenntnis im vorliegenden Fall vollumfänglich, so dass es – wie oben dargelegt – grundsätzlich als gerecht und billig angesehen wird, dass sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt weder der Rechtsgedanke von § 93 ZPO noch die Tatsache, dass der Antragsteller nahezu gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die zu geringe Leistungsgewährung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Speyer gestellt hat, dazu, dass von dem dargestellten Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht nicht erkennen kann, dass ein Leistungsbezieher im Bereich der Grundsicherung, dessen menschenwürdiges Existenzminimum bei der Gewährung zu geringer Leistungen nicht gesichert ist, bei der Beantragung einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gewährung höherer als der gewährten Leistungen zunächst der leistenden Behörde Gelegenheit geben muss, über einen gleichzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden, und bis dahin die Missachtung seines menschenwürdigen Existenzminimums akzeptieren muss. Hierfür findet das Gericht weder im Gesetz noch in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung Ansatzpunkte. Aus der gleichen Überlegung folgt ebenfalls, dass in der vorliegenden Konstellation auch der Rechtsgedanke von § 93 ZPO nicht zu einer Abweichung von dem Grundsatz führt, dass der unterliegende Teil die Kosten trägt, da es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Missachtung seines menschenwürdigen Existenzminimums durch zu geringe Leistungen für die Dauer der angemessenen Bearbeitung seiner Eingabe bei dem Antragsgegner akzeptieren zu müssen, bis er ohne das Risiko, seine außer- gerichtlichen Kosten tragen zu müssen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht stellen kann.

Diese gebührenfrei ergehende Entscheidung bedarf wegen des auch insofern heranzuziehenden Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung ihrerseits keiner gesonderten Kostenentscheidung und ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.