1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II – Bürgergeld
1.1 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 – Revision zugelassen –
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige ist kein anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld
Dazu Detlef Brock
1. Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe in Höhe von monatlich 125 € ist beim Bürgergeld kein anrechenbares Einkommen, denn es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung. (§ 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i.V.m. § 3 Nr. 36 EStG).
2. Hat eine Empfängerin von Leistungen des Bürgergeldes Pflegeleistungen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelferin nach § 45a SGB XI i.V.m. § 2a UntAngLVO M-V und damit als Pflegeperson ausschließlich für ihre pflegebedürftige Nachbarin und damit nicht für mehr als zwei Pflegebedürftige erbracht und hierfür den Entlastungsbetrag i.H.v. monatlich 125 € gemäß § 45b SGB XI erhalten, stellt dies – kein anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld dar.
Hinweis
Urteilsbesprechung mit Detlef Brock siehe hier: www.gegen-hartz.de
1.2 – LSG Hessen, Urt. v. 25.07.2025 – L 7 AS 448/24 –
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Soweit Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten können, handelt es sich bei der Minderleistung um ein Tatbestandsmerkmal (zusätzlich zum Erfordernis der erschwerten Vermittlung).
1.3 – LSG NSB, Urt. v. 22.01.2025 – L 13 AS 133/23 – Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 30.06.2025 vom BSG abgelehnt – Az. B 4 AS 14/25 B
Dazu Detlef Brock
1. Geerbte Barmittel und Häuser sind Einkommen nach § 11 SGB II, sie sind als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen (ergangen zu Hartz IV Zeiten 2018)
2. Eine „Erbschaft“ kann für den grundsätzlichen Anspruch auf ALG II – problematisch sein
3. Leistungen nach dem SGB II dienen nach grundsätzlicher Rechtsprechung des BSG – nicht zur Schuldentilgung.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Praxistipp
LSG BW, Urt. v. 10.04.2025 – L 2 AS 2884/24 – Kein Bürgergeld Anspruch bei Millionen Erbe
Hinweis zu Erbschaften beim Bürgergeld
1. Eine Erbschaft wird beim Bürgergeld nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen betrachtet. Das bedeutet, dass eine Erbschaft, die die gesetzlichen Freibeträge nicht übersteigt, nicht zu einem Wegfall des Bürgergeldanspruchs führt.
2. Allerdings ist die Erbschaft dem Jobcenter zu melden, da sie als Vermögen berücksichtigt wird.
3. Es ist ratsam, sich vor Erhalt einer Erbschaft oder bei Fragen zur Anrechnung beim Jobcenter oder bei einem Rechtsberater zu informieren.
1.4 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.04.2025 – L 7 AS 216/24 – Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 12/25 R –
BSG wird in 3 Verfahren schwierige und sehr umstrittene Rechtsfragen zum Bürgergeld klären müssen
1. Darf das Jobcenter die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit laufenden Ansprüchen des Leistungsberechtigten bereits mit der Erstattungsentscheidung zusammen in einem Bescheid erklären oder setzt eine wirksame Aufrechnung eine bestandskräftige Erstattungsforderung voraus?
Dazu Detlef Brock
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Erklärung der Aufrechnung auch grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsentscheidung erfolgen (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. März 2022 – L 9 AS 625/20 – (n. v.) u nd Urteil des Senats vom 12. März 2024 – L 7 AS 458/22 – Revision zugelassen – veröffentl. auf www.sozialgerichtsbarkeit.de).
2. Soweit demgegenüber teilweise abweichend eine gemeinsame Verfügung der Erstattung und der Aufrechnung in einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Erstattungsbescheids nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für unzulässig gehalten wird, berücksichtigt diese Bewertung nicht, dass für die Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Entstehen und die Fälligkeit der Gegenforderung ausreicht, die bei Erstattungsforderungen bereits mit Bekanntgabe und Wirksamkeit des Erstattungsbescheids nach §§ 37, 39 SGB X eintritt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. März 2022 – L 9 AS 625/20 – n. v.).
3. Die Argumentation der einer Aufrechnung entgegenstehenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – L 13 AS 159/20 – und Urteil vom 16. März 2021 – L 15 AS 139/20) greift entsprechend erst für die Verfahrenskonstellation ab Eingang von Widerspruch bzw. Klage.
4. Erst ab diesem Zeitpunkt werden durch die eintretende aufschiebende Wirkung die bereits mit Wirksamkeit des Verwaltungsakts gemäß § 39 SGB X für den Adressaten zum Tragen kommenden ungünstigen Regelungen, einschließlich der etwaig im Verfügungssatz getroffenen und zunächst zu befolgenden Anordnungen, z.B. bzgl. der Erstattung erhaltener Leistungen, bis zur Bestandskraft suspendiert (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. März 2022 – L 9 AS 625/20 – n. v.).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp mit anderer Auffassung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Thüringer LSG, Urteil vom 27.03.2024 – L 9 AS 906/22 – nicht veröffentlicht – Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 18/24 R –
1. Ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters hat gemäß § 86a Abs 1 SGG aufschiebende Wirkung und weil kein Fall des § 39 SGB II vorliegt, kann mit der Forderung aus einem Erstattungsbescheid nur aufgerechnet werden, wenn dieser bestandskräftig geworden ist oder der Leistungsträger die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG angeordnet hat.
2. Hat das Jobcenter aber – zeitgleich über die Erstattungsforderung sowie die Aufrechnung entschieden -, fehlt es dem Erstattungsbescheid aufgrund der noch laufenden Widerspruchsfrist an der Bestandskraft.
Hinweis
Beim 4. und 7. Senat des Bundessozialgerichts sind hinsichtlich dieser Rechtsfrage 3 Verfahren anhängig.
Weiter hier: www.bsg.bund.de
Hinweis vom BSG
Thüringer LSG Urteil vom 27.03.2024 – L 9 AS 906/22 – n. veröffentlicht – Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 18/24 R –
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird voraussichtlich am 25.09.2025 das Verfahren verhandeln.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II / Bürgergeld
2.1 – keine
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III
3.1 – LSG BW, Urt. v. 08.11.2024 – L 8 AL 1138/24 –
Arbeitslosengeld 1: Sperrzeit von 12 Wochen rechtens bei nur – pauschalem Verweis – auf sexistische Angriffe
Dazu Detlef Brock
1. Wenn die Arbeitslose vorträgt, sie sei in ihrer alten Firma auch „sexistischen Angriffen“ ausgesetzt gewesen, ist der pauschale Vortrag nicht geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelungen zu begründen.
2. Der pauschale Vortrag im Klageverfahren ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu begründen, denn die von der Klägerin als „sexistische Angriffe“ angesehenen Äußerungen sind im Einzelnen darzulegen und hierfür entsprechende Beweismittel zu benennen gewesen.
3. Die Annahme eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III scheitert hier bereits am – fehlenden Abhilfeversuch – , denn ein wichtiger Grund liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten als die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem konkreten Zeitpunkt nicht zugemutet werden konnte (BSG, Urteil vom 14.09.2010 – B 7 AL 33/09 R ; BSG, Urteil vom 21.10.2003 – B 7 AL 92/02 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.07.2023 – L 7 AL 72/21 -).
4. Danach ist Unzumutbar der Versuch erst dann, wenn die individuellen Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigen, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg. Allein, dass die Offenbarung der Erlebnisse für die Klägerin mit Schamgefühlen behaftet war und sie berufliche Nachteile befürchtete, rechtfertigt nicht per se die Annahme, ein Abhilfeversuch sei entbehrlich. Insofern ist es auch nicht überzeugend, dass die Klägerin keinerlei Abhilfeversuche unternommen hat und obgleich sie durch die Erlebnisse erheblich belastet war, anschließend bei einem direkten Mitbewerber mit fortbestehenden Berührungspunkten zu ihrem vormaligen Kollegenkreis eine Tätigkeit fortführt.
5. Eine Unzumutbarkeit und reine Förmelei eines Abhilfeversuchs sind vorliegend nicht dargelegt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.02.2003 – B 7 AL 72/01 R -).
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2025 – L 9 SO 71/25 B ER –
Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist – rechtswidrig, wenn der Antragsteller auf einen Antrag auf Grundsicherung (4. Kapitel des SGB XII) verzichtet
Dazu Detlef Brock
1. Grundsätzlich gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor, dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen besteht. Darum ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R).
2. Der Antragsteller ist trotz der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht verpflichtet, Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Die Grundsicherung gem. § 44 Abs. 1 SGB XII wird – nur auf Antrag gewährt und es bleibt der Entscheidung des Leistungsberechtigten überlassen, ob er einen solchen Antrag stellt.
3. Es bleibt dem Leistungsberechtigten überlassen, auf die Grundsicherung zu – verzichten, wenn er eine Gesundheitsprüfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und ggfs. einer medizinischen Begutachtung nicht wünscht.
Quelle: LSG NRW
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 – SG Mainz, Beschluss v. 06.08.2025 – S 15 AY 16/25 ER –
Dazu Detlef Brock
1. Die Regelung des § 28a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist unmittelbar auf die Berechnung der Geldbeträge in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbar.
Quelle: RA Sven Adam
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker


