BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
– Antragsteller –
gegen
Landkreis Harz, vertreten durch den Landrat,
Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt
– Antragsgegner –
hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 8. September 2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 31.01.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 26.08.2025 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 25.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.08.2025 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 23.05.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 04.11.2024 nach Polen überstellt. Am 29.12.2024 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 6. Juli 2017 einen Antrag auf Asyl. Er gab an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid vom 06.02.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag im Asylverfahren als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Mit Ablauf der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin-Verordnung hob das BAMF den Bescheid vom 06.02.2025 auf (Bescheid vom 17.07.2025). Der Antragsteller verfügt über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, welche bis zum 23.01.2026 gültig ist.
Der Antragsteller lebt in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZAST) in Halberstadt – einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Er erhielt zuletzt mit Bescheid vom 08.08.2025 laufende Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG vom Antragsgegner in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (monatlich 397,- Euro), abzüglich einer Kürzung von 179,30 Euro monatlich aufgrund des Sachleistungsprinzips. Bewilligt wurden ihm daher monatlich ab August 2025 217,70 Euro.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.08.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe im Umfang der Regelbedarfsstufe 1. Die Norm sei evident verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 19.12.2022 (1 BvL 3/21) betreffend § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ausgeführt, dass die Regelung nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbar und die vorgenommene Bemessung von Leistungen für den regelmäßigen Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 nicht tragfähig begründbar sei. Diese Erwägungen seien ohne weiteres auf Leistungen gemäß § 3 AsylbLG übertragbar und entsprechend Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Über den Widerspruch wurde – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden.
Am 26.08.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin habe das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 25.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.08.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass kein Anspruch auf höhere Leistungen bestünde. Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften lebten, basiere die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gem. §§ 3 und 3a AsylbLG. Leistungen seien nach den gesetzlichen Vorgaben bewilligt worden. Nach dem Gesetzeswortlaut werde für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 keine tatsächliche und nachweisebare gemeinschaftliche Haushaltsführung mit anderen in der Gemeinschaftsunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt. Es bestehe die Möglichkeit der Synergie- und Einspareffekte durch die gemeinschaftliche Nutzung unterschiedlicher Güter des täglichen Lebens. Einspareffekte ergäben sich insbesondere aus der kostenfreien gemeinsamen Nutzung des WLAN, der Fernsehräume sowie weiterer Kultur- und Medienangebote der Einrichtungen. Der Antragsteller habe durch den Sozial- und Familienpass geringere Aufwendungen für den ÖPNV. Des Weiteren fallen aufgrund der Nutzung der Kleiderkammer keine Kosten für Kleidung oder deren Ersatzbeschaffung an. Es entfielen zudem Zuzahlungen für Medikamente.
Das BVerfG habe mit Beschluss vom 19.10.2022 nur § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Entscheidung habe jedoch nicht § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG betroffen. Die Befugnis, eine als rechtswidrig erachtete bundesgesetzliche Rechtsnorm nicht mehr anzuwenden, komme nur dem BVerfG zu. Die Verwaltung sei an die geltenden Gesetze gebunden. Es verbleibe bei der gesetzlichen Regelung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller lebt seit dem 17.07.2025 in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihm diese allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT- Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.). Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.
Mit der festgestellten Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG durch das BVerfG ist eine nicht beabsichtigte Regelungslücke entstanden. Bezieher von Grundleistungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG einerseits und Bezieher sogenannter Analogleistungen (§ 2 AsylbLG), die jeweils nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind, würden hinsichtlich der Bedarfsstufen unterschiedlich behandelt. Insofern würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt: Leistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG erhielten Leistungen nach Bedarfsstufe 2, Bezieher sogenannter Analogleistungen erhalten Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1. Diese unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Dass dies als Regelungskonzept offensichtlich nicht gewollt war, ergibt sich selbsterklärend aus dem Vergleich zwischen der bis zur Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und der aktuellen Fassung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschluss des BVerfG entstandene Gesetzeslage nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht.
Die Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG möglich ist, kann nicht abgewartet werden. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sind daher vorläufig die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – vom notwendigen Bedarf gem. §§ 3, 3a Abs. 2 AsylbLG Kürzungen aufgrund des Sachleistungsprinzips i.H.v. monatlich 179,30 Euro vorgenommen werden.
Die Bundesregierung hat über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin und Hessen) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und in Hessen durch Erlass vom 18.07.2023 zur Anwendbarkeit des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BVL 3/21), auf alleinstehende, erwachsene und in Sammelunterkünften untergebrachte Grundleistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG, abrufbar unter https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2023/07/Erlass-zur-Anwendung-der-BVerfGE-vom-19.10.22-auf-%C2%A7-3a-Abs.-1-Nr.-2-b-und-Abs.-2-Nr.-2-b-AsylbLG.pdf).
Zudem hat der 8. Senat des BSG das Verfahren B 8 AY 1/22 R ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.
Es ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).
Die tenorierten Leistungen waren bis zum 31.01.2026 zu befristen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war teilweise begründet.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


