Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2025

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II – Bürgergeld

1.1 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2025 – L 10 AS 542/19

Bürgergeld:
Bei freiwilligem Verkauf der Wohnungseinrichtung keine Erstausstattung vom Jobcenter, da es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt

Dazu Detlef Brock
1. Verkauft ein Leistungsbezieher aufgrund der Aufgabe seines Restaurants freiwillig seine Möbel gegen eine Ablösesumme an seine Nachmieterin, besteht kein Anspruch auf eine zuschussweise Erstausstattung vom Jobcenter. Ein von außen einwirkender, außergewöhnlicher Umstand (vgl. BSG, Az. B 4 AS 57/13 R) lag nicht vor.

2. Die gezahlte Ablösesumme der Nachmieterin hätte der Kläger zum Kauf neuer Möbel verwenden können. Soweit er auf seine Schulden aus der früheren Tätigkeit verweist, ist dies unerheblich, da das SGB II keine Schulden übernimmt.

1.2 – LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2025 – L 2 AS 70/24

Leitsätze: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Zu den Anforderungen an ein Mitwirkungsverlangen im Rahmen der endgültigen Festsetzung von Leistungen nach § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II.
2. Im Überprüfungsverfahren wegen einer Nullfestsetzung gem. § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II sind nachgereichte Unterlagen unbeachtlich.

1.3 – LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2025 – L 9 AS 209/24

BSG, Beschluss vom 16.06.2025 – B 4 AS 24/25 B – Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen

Kein Anspruch auf ALG II wegen Nichtaufklärbarkeit vorhandenen Vermögens (hier: Erbschaft) – Jobcenter dreht Beweislast nicht um

Dazu Detlef Brock
1. Keine Weiterbewilligung von ALG II, wenn die Hilfebedürftige einen Diebstahl erfindet und behauptet, die ihr zugeflossene Erbschaft sei verschwunden.
2. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen, also auch, dass er hilfebedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 6/08 R). Die Unaufklärbarkeit der Vermögenssituation führt daher zur Verneinung der Hilfebedürftigkeit.
3. Zwar enthält das SGB II keine ausdrückliche Vermutungsregel, doch schließt dies nicht aus, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast die Nichtaufklärbarkeit zu Lasten des Leistungsberechtigten geht.
4. Das BSG hat entschieden, dass der fehlende Nachweis maßgeblicher Tatsachen zu Lasten des Leistungsempfängers geht, wenn die Beweislage auf fehlender Mitwirkung beruht. Bei Unaufklärbarkeit ist der Leistungsempfänger so zu behandeln, als ob das Tatbestandsmerkmal nicht vorgelegen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Praxistipp zur Umkehr der Beweislast beim Bürgergeld – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.07.2025 – L 13 AS 152/23

Zur Konstellation ungeklärter Einkommensverhältnisse trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen und fehlender Grundlage für eine realistische Schätzung.

Dazu Detlef Brock
1. Grundsätzlich trägt die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids, wenn sie diesen zurücknimmt.
2. Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht – insbesondere, wenn in dessen persönlicher Sphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und durch fehlende Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 21.12.2022 – L 13 AS 477/21 – und vom 24.01.2024 – L 13 AS 395/21).

1.4 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23

BSG, Beschluss vom 03.06.2025 – B 7 AS 1/25 B – Nichtzulassung der Revision verworfen

Bürgergeld: Keine Übernahme freiwilliger Mietzahlungen durch das Jobcenter

Dazu Detlef Brock
1. Mietvertragliche Verpflichtungen müssen wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt zu werden (vgl. BSG, Urteile vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R und vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R). Bloße freiwillige Zahlungen reichen nicht aus.
2. Ein Mietvertrag darf nicht wegen Verstoßes gegen ein Gesetz (§ 134 BGB) nichtig sein oder einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB widersprechen. Das Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses – auch die Frage nach einem Scheingeschäft (§ 117 BGB) – ist stets von den Jobcentern und ggf. Gerichten zu prüfen.
3. Im Fall hatten die Leistungsempfänger lediglich unregelmäßige Zahlungen an ihren Sohn geleistet. Eine Stundungsabrede wurde behauptet, aber nicht nachgewiesen.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass aufgrund der behaupteten Stundung kein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II bestehen konnte, da es sich um einen aktuellen Bedarf handeln muss.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Praxistipp:
Ein Anspruch hätte nur bestanden, wenn der Zahlungsaufschub „unfreiwillig“ gewährt worden wäre. Ein von Verwandten gewährter Aufschub stellt keine dauerhafte Stundung dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegenstehen würde (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R).

1.5 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2025 – L 38 SF 159/24 EK AS

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld: Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 2.600 € nebst 5 % Zinsen wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens

Dazu Detlef Brock
1. Die Entschädigungsklage fällt zugunsten des Leistungsempfängers aus, da Verfahren nach dem SGB II regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für Betroffene haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 BvR 1346/22).
2. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll u. a. lange Unsicherheit über Ansprüche und damit verbundene seelische Belastungen vermeiden (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S. 19).
3. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer analogen Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. Diese gelten auch im Rahmen von Entschädigungsklagen in öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, da Spezialregelungen fehlen (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R –, – B 10 ÜG 12/13 R – und – B 10 ÜG 2/14 R –).

1.6 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.04.2025 – L 7 AS 649/22

Revision anhängig beim BSG – Az. B 7 AS 13/25 R

Frage:
Darf das Jobcenter die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit laufenden Leistungen bereits im Erstattungsbescheid erklären, oder setzt eine wirksame Aufrechnung Bestandskraft voraus?

Dazu Detlef Brock
1. Nach Ansicht des 7. Senats des LSG Celle (Urteil vom 12.03.2024 – L 7 AS 458/22) kann die Aufrechnung bereits im selben Bescheid wie die Erstattungsentscheidung erfolgen.
2. Demgegenüber halten andere Senate (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 18.05.2021 – L 13 AS 159/20 – und vom 16.03.2021 – L 15 AS 139/20) eine gemeinsame Verfügung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für unzulässig. Sie übersehen jedoch, dass für die Aufrechnungslage nach § 387 BGB das Entstehen und die Fälligkeit der Gegenforderung genügen. Diese tritt bei Erstattungsforderungen mit Bekanntgabe und Wirksamkeit des Erstattungsbescheids (§§ 37, 39 SGB X) ein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.03.2022 – L 9 AS 625/20).

Quelle: Volltext auf www.sozialgerichtsbarkeit.de, recherchiert von Detlef Brock im Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 34/2025

Praxistipp – Gegenauffassung (Thüringer LSG, Urteil vom 27.03.2024 – L 9 AS 906/22, Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 18/24 R, Termin: 25.09.2025):
1. Ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Da kein Fall des § 39 SGB II vorliegt, kann eine Aufrechnung erst erfolgen, wenn der Bescheid bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
2. Erfolgt die Entscheidung über Erstattung und Aufrechnung zeitgleich, fehlt es an der Bestandskraft des Erstattungsbescheids.

Lesetipp:
„Bürgergeld: Tausende Jobcenter-Bescheide möglicherweise falsch“

weiterlesen bei www.gegen-hartz.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II / Bürgergeld

2.1 – keine

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III

3.1 – LSG Hamburg, Urteil vom 23.07.2025 – L 2 AL 12/24

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses setzt Bezug von Arbeitslosengeld voraus

Dazu Detlef Brock
1. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann nur dann mit einem Gründungszuschuss gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen. Eine bloße Arbeitslosmeldung genügt nicht.
2. Fehlt es daran, z. B. während einer Sperrzeit, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III).

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2025 – L 8 SO 108/23

Revision anhängig beim BSG – B 8 SO 8/25 R

Regelleistungen: Kläger verlangt 725 € plus Stromkosten für einen Single-Haushalt

Dazu Detlef Brock
Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022, 2023 und 2024.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Praxistipp zum SGB XII – LSG München, Urteil vom 19.02.2025 – L 8 SO 256/23 (Revision zugelassen):
Derzeit sind 6 Verfahren beim BSG anhängig zur Frage, ob die Regelsätze 2022–2024 verfassungskonform waren.

  • B 4 AS 5/25 R (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2024 – L 2 AS 3642/22)
  • B 7 AS 30/24 R (LSG NRW, Urteil vom 13.12.2023 – L 12 AS 1814/22)
  • B 7 AS 20/24 R (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 – L 18 AS 279/23)
  • B 8 SO 8/25 R (LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2025 – L 8 SO 108/23)
  • B 8 SO 4/24 R (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – L 7 SO 1468/22)
  • B 8 SO 5/24 R (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 – L 7 SO 296/23)
4.2 – LSG Hessen, Urteil vom 27.08.2025 – L 4 SO 38/25

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Kosten der Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft oder Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII sein

Dazu Detlef Brock
1. Das Sozialamt zahlt keine Kosten einer Räumungsklage, wenn die Wohnung bereits aufgegeben wurde und das gesetzliche Ziel – Erhalt der Wohnung – nicht mehr erreicht werden kann.
2. Grundsätzlich übernimmt der Leistungsträger Kosten der Räumungsklage als Mietschulden nach § 36 SGB XII.
3. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller die Kosten vor Antragstellung bereits selbst beglichen hat.
4. Eine reine „Restitution“ nach § 36 SGB XII ist ausgeschlossen.

Leitsätze:
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer Räumungsklage nach §§ 35, 36 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen oder erstattet werden können.

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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
Für Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker