URTEIL
1 A 191/23
In der Verwaltungsrechtssache
xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen – 0739/23sva –
gegen
Land Niedersachsen vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen – 22.2-12205-67/23 –
– Beklagte –
wegen
Versammlungsrechts (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung eines Schmerzgriffs bei der zwangsweisen Durchsetzung einer versammlungsbeendenden Maßnahme)
hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2025 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts xxx als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der durch die Polizeibeamtin PK’in xxx gegenüber dem Kläger am 06.10.2022 durchgeführte Schmerzgriff an der Schläfe des Klägers (Nervendrucktechnik) rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND
Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung eines Schmerzgriffs bei der Durchsetzung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme.
Der Kläger war Teilnehmer einer nicht angezeigten Versammlung, die am 6.10.2022 in Göttingen stattfand. Sie nahm mit etwa 160 Teilnehmenden ihren Ausgang vor dem Neuen Rathaus und endete vor dem Eingang der ehemaligen JVA Göttingen in der Obere-Masch-Straße. Das Gebäude war am 2.10.2022 besetzt worden, am 4.10.2022 hatte die Stadt Göttingen als Eigentümerin des Gebäudes die Räumung bis zum 6.10.2022 um 10 Uhr verlangt. Während des Aufzugs wurden Megafondurchsagen zum Thema „Solidarität mit der Besetzung“ getätigt.
Als die Versammlungsteilnehmer um 9:47 Uhr vor dem Gebäude eintrafen, befanden sich noch immer Personen widerrechtlich in dem Gebäude. Eine zwangsweise Räumung konnte wegen der Versammlung nicht stattfinden.
Gegen 14:17 Uhr beschlossen die Polizeibeamten vor Ort, die Menschenmenge (wie viele) als Versammlung zu behandeln. Ausweislich einer Videoaufnahme, die die Bürgerinitiative „BürgerInnen beobachten Polizei und Justiz“ angefertigt hatte, verkündete eine Polizeibeamtin von einem Lautsprecherwagen aus folgendes (Transkription BA 006):
„… Ihre Ansammlung jetzt als Versammlung. Das heißt, Sie genießen jetzt den Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes. Dazu haben Sie natürlich auch Verpflichtungen. Das heißt, um ein sogenanntes Kooperationsgespräch zu führen, benötigen Sie eine Ansprechperson, einen sogenannten Versammlungsleiter, Versammlungsleiterin. Diese hat jetzt ca. 10 Minuten Zeit, sich bei uns hier am LauKW einzufinden. Ende der Durchsage.“
Nach einer Pause von knapp zwei Minuten setzte die Beamtin die Durchsage fort mit den Worten:
„Hier spricht erneut die Polizei, explizit nochmal für die Personen, die direkt vor der Eingangstür der ehemaligen JVA stehen. Als Versammlungsfläche können Sie sich den Platz der Synagoge aufsuchen oder Sie können den Bürgersteig frei machen und sich auf der Straße aufhalten. Bitte kooperieren Sie mit uns. Natürlich gewähren wir Ihnen Ihre Versammlungsfreiheit. Ende der Durchsage.“
Nach weiteren 20 Sekunden:
„Hier nochmal der eindringliche Hinweis, bitte die Tür freizumachen. Sie können sich hier auf der Straße Ihre Versammlungsfläche aussuchen oder auf den gegenüberliegenden Platz der Synagoge gehen. Bitte kommen Sie unserer Anordnung bei.“
Gegen 14:41 Uhr erfolgte folgende Durchsage:
„Hier spricht noch einmal die Polizei. Leider hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Versammlungsleitung bei uns gemeldet, was sehr schade ist, denn gerne würden wir mit Ihnen ein sog. Kooperationsgespräch führen können. Des weiteren bitten wir natürlich nach wie vor darum, den Eingang zur ehemaligen JVA freizumachen. Bitte begeben Sie sich doch auf die Straße oder an den Platz der Synagoge. Ende der Durchsage.“
Schließlich erfolgte um 15 Uhr folgende Durchsage:
„Hier spricht erneut Ihre Polizei. Leider sind Sie unserer Aufforderung, den Eingang der ehemaligen JVA freizumachen, nicht nachgekommen. Ich fordere Sie ein letztes Mal auf, den Eingang freizumachen und sich auf die Straße zu begeben. [unverständlich durch Zwischenrufe] Ende der Durchsage.“
Drei Personen – darunter der Kläger – saßen gegen 15:30 Uhr mit ineinander verschränkten Armen vor dem Eingang zur ehemaligen JVA den Zugang zum Gebäude. Ausweislich des Ablaufprotokolls (BA 003) wurden sie angesprochen und ihnen wurde eine Frist von zwei Minuten gesetzt, den Eingangsbereich zu verlassen. Dem Kläger wurde die Anwendung von einfacher körperlicher Gewalt und Schmerzgriffen angedroht. Der Kläger räumte seinen Standort vor dem Eingang der ehemaligen Polizei nicht, woraufhin von einer Polizeibeamtin ein sog. Schmerzgriff an der Schläfe angewandt und der Kläger von Polizeibeamten weggetragen wurde.
In dem gegen ihn geführte Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Anordnung wurde der Kläger durch das Amtsgericht Göttingen mit Beschluss vom 7.11.2023 freigesprochen.
Der Kläger hat am 21.06.2023 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Schmerzgriff als Maßnahme zur Durchsetzung der Räumung des Bereichs vor dem Eingang der ehemaligen JVA sei rechtswidrig gewesen, weil keine örtliche Beschränkung der Versammlung erlassen worden sei. Die Durchsagen der Polizeibeamtin stellten jedenfalls keine solche Anordnung dar, weil sie unbestimmt gewesen seien. Der Begriff der Straße umfasse auch den Bürgersteig, also genau den Ort, wo sich die Versammlungsteilnehmenden aufgehalten hätten. Außerdem habe die Polizei noch ein Kooperationsgespräch durchführen wollen, was ebenfalls gegen eine Anordnung spreche.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der durch die Polizeibeamtin PK’in xxx gegenüber dem Kläger am 06.10.2022 durchgeführte Schmerzgriff an der Schläfe des Klägers (Nervendrucktechnik) rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Durchsagen hätten eine versammlungsrechtliche Beschränkung enthalten. Sie seien auch nicht unbestimmt gewesen. Insbesondere zeigten Videoaufnahmen, dass sich einige Versammlungsteilnehmer zum der JVA gegenüberliegenden Platz der Synagoge begeben hätten. Sie sei ergangen, weil die Störung der Räumung des Gebäudes der ehemaligen JVA eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe. Sie habe auch einen verhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Klägers dargestellt, der sein Anliegen auch von der Straße aus hätte problem- los kommunizieren können.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.06.2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I.
Die Klage ist zulässig. Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist die statthafte Klageart. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das notwendige öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ergibt sich hier aus einem öffentlich-rechtlichen Realakt, nämlich dem Wegtragen von dem Eingangsbereich der früheren Justizvollzugsanstalt durch Polizeibeamte. Eine vorrangig zu erhebende Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) scheidet hier mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes aus.
Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urt. v. 05.04.2016 – 1 C 3.15 -, juris Rn. 16). Das ist hier der Fall, da der Kläger Adressat einer Vollstreckungsmaßnahme war und er damit in seiner körperlichen Unversehrtheit und in seiner Versammlungsfreiheit, jedenfalls aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt wurde. Der Kläger kann sich wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs auf ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO berufen.
Anders als in der mündlichen Versammlung angekündigt hat der Kläger sich nicht zusätzlich gegen die Androhung des Schmerzgriffs gewandt. Sein Prozessbevollmächtigter hat den Klageantrag aus der Klageschrift gestellt, der auf die streitgegenständliche Feststellung beschränkt ist.
II.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme, weil diese rechtswidrig war.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich bei der Feststellungsklage nach dem Klageantrag und der Klagebegründung, in denen der Kläger den Zeitpunkt, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, selbst bestimmt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 18). Das ist hier der Zeitpunkt der Maßnahme am 06.10.2022. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist damit das Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – NPOG – in der Fassung des Gesetzes vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589).
Rechtsgrundlage für die Anwendung des Schmerzgriffs waren §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 69 Abs. 1, 2, 3, 7, 70 Abs. 1, 3, 6, 74 Abs. 1, 3 NPOG. Der Schmerzgriff stellte sich als Maßnahme zur Vollstreckung der sofort vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Versammlung ausführen und damit als Realakt dar. Dabei sind in Ermangelung einer eigenständigen Regelung im Niedersächsischen Versammlungsgesetz die allgemeinen Vollstreckungsregelungen im NPOG, §§ 64 ff. NPOG, anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2019 – 6 B 149.18 -, juris Rn. 9).
Als Zwangsmittel wandten die Polizeibeamten unmittelbaren Zwang an, §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 NPOG. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel oder durch Waffen (§ 69 Abs. 1 NPOG). Jedenfalls dann, wenn die konkrete Zwangsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, bedarf es einer qualifizierten, auf das konkrete Zwangsmittel bezogenen Androhung. Denn das in § 70 Abs. 3 Satz 1 NPOG normierte vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches auch außerhalb des auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens die Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns sicherstellen soll, gebietet, dass der von einer Zwangsmaßnahme Betroffene Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhält (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016 – 11 LB 209/15 -, juris Rn. 28; Urt. d. Kammer v. 22.05.2019 – 1 A 296/16 -, n.V., S. 11 d. Umdrucks, zur Pfefferspray: Urt. d. Kammer v. 12.5.2021 – 1 A 130/16 -, BeckRS 2021, 17959).
Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des Schmerzgriffs waren erfüllt. Ins- besondere lag eine bestimmte (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und damit vollstreckbare Anordnung der Polizei vor, den Eingangsbereich vor der früheren JVA zu räumen. Es wird auf die Begründung der Entscheidung der Einzelrichterin vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 A 190/23 verwiesen, die den Beteiligten bekannt ist.
Die Anwendung des Schmerzgriffs war aber nicht verhältnismäßig (§ 4 NPOG). Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe bereits auf dem Boden gelegen, als der Schmerzgriff angewandt worden ist. Dem ist die Beklagtenvertreterin nicht entgegengetreten. Die Anwendung körperlicher Gewalt durch einen sog. Schmerzgriff (Nervendrucktechnik) stellt damit in Ermangelung anderer Hinweise, die sie rechtfertigen könnten, kein erforderliches Mittel der Verwaltungsvollstreckung dar. Es ist nicht erkennbar, dass der Schmerzgriff zu einer Durchsetzung der ausgesprochenen räumlichen Beschränkung, die durch das Wegtragen des Klägers als milderes Mittel der Vollstreckung erreicht wurde, weiter hätte beitragen können (vgl. zum Verhältnis von Weg- tragen und einem Schmerzgriff auch Urt. d. Kammer vom 1.10.2024 – 1 A 167/13 -, ju- ris Rn. 20 f.; VG Berlin, Urt. v. 20.3.2025 – 1 K 281/23 -, juris Rn. 48). Insbesondere er- gibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (insb. BA 005) noch aus dem Vortrag der Beteiligten, dass der Schmerzgriff erforderlich gewesen wäre, den bereits am Boden liegenden Kläger unter Kontrolle zu bringen und das Wegtragen erst möglich zu machen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


