BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
gesetzlich vertreten durch:
1. xxx,
2. xxx,
4. xxx,
gesetzlich vertreten durch:
1. xxx,
2. xxx,
5. xxx,
gesetzlich vertreten durch:
1. xxx,
2. xxx,
Prozessbevollm. zu 1 – 5:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
– Antragsteller –
gegen
Burgenlandkreis, vertr. d. d. Landrat, – Rechtsamt -,
Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
– Antragsgegner –
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Halle ohne mündliche Verhandlung am 08.September 2025 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
a. den Antragstellern zu 1. und 2. jeweils für den Zeitraum ab dem 17.06.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 03.06.2025 längstens jedoch bis zum 04.12.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 413,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren;
b. dem Antragsteller zu 3. für den Zeitraum ab dem 17.06.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 03.06.2025 längstens jedoch bis zum 04.12.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 341,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren;
c. den Antragstellern zu 4. und 5. jeweils für den Zeitraum ab dem 17.06.2025 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 03.06.2025 längstens jedoch bis zum 04.12.2025 vorläufig monatlich Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 312,00 € unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der am xxx geborene Antragsteller zu 1. und die am xxx geborene Antragstellerin zu 2. wurden ausweislich ihrer jeweiligen DÜ-Bescheinigung vom 09.04.2024 in xxx, Russische Föderation, geboren und besitzen die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation. Nach den Angaben im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vom 30.05.2024 sind sie verheiratet. Kinder sind die ausweislich der DÜ-Bescheinigung der Antragstellerin zu 2. die ebenfalls in xxx geborenen Antragsteller zu 3. (geboren am xxx) der Antragsteller zu 4. (xxx) und der Antragsteller zu 5. (xxx). Die Antragsteller zu 1. und 2. sind im Besitz einer bis zum 21.10.2025 geltenden Aufenthaltsgestattung.
Mit Bescheid vom 29.05.2024 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern ab dem 30.05.2024 Geldleistungen aufgrund von § 3 AsylbLG sowie Unterkunft als Sachleistung. Für Mai 2024 wurde dem Antragsteller zu 1. ein Betrag von 12,53 €, der Antragstellerin zu 2. von 24,80 € und den Antragstellern zu 3. bis 5. jeweils 20,13 € bewilligt. Ab Juni 2024 wurde den Antragstellern zu 1. und 2. jeweils 371,85 € und den Antragstellern zu 3. bis 5. jeweils 301,90 € bewilligt. Den Antragstellern zu 3. bis 5. wurden außerdem jeweils Sofortzuschläge nach § 16 AsylbLG bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 12.12.2024 bewilligte der Antragsgegner ab Januar 2025 geringere Geldleistungen, nämlich jeweils 357,56 € monatlich für die Antragsteller zu 1. und 2., monatlich 310,43 € für den Antragsteller zu 3. sowie jeweils 289,32 € monatlich für die Antragsteller zu 4. und 5. In diesen Beträgen ist ein Abzug für einen als Stromkostenanteil bezeichneten Betrag enthalten. Den Antragstellern zu 3. bis 5. wurde zusätzlich jeweils ein Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG iHv. 20,00 € bewilligt. Der Bescheid enthält folgende wörtliche Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41 in 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner auch durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte De-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.“
Mit Änderungsbescheid vom 08.04.2025 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 3. bis 5. jeweils ab Januar 2025 einen höheren Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG iHv. 25,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2025 legten die Antragsteller gegen den Bescheid vom 12.12.2024 Widerspruch ein; der Widerspruch war nicht begründet.
Am 05.06.2025 haben die Antragsteller bei dem SG Halle um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zuletzt beantragt:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom 03.06.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2024 (Az.: IV/33.3.3/334001/RUS 76224) in Gestalt des Bescheides vom 08.04.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen unter Anwendung des § 28a Abs. 5 SGB XII sowie ohne den Abzug „Stromanteil“ zu gewähren.
Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Widerspruch sei zulässig; es gelte die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. Bei der Bemessung der Leistungen für die Antragsteller seien gemäß § 28a Abs. 5 SGB XII die bis zum 31.12.2024 geltenden Leistungssätze zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dem Bescheid vom 12.12.2024 sei eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Der Widerspruch vom 03.06.2025 sei daher verspätet und der Bescheid bestandskräftig. Ein Anspruch der Antragsteller auf eine Sachentscheidung bestehe nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig und begründet.
Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) des vorliegenden Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes ist auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, aufgrund gerichtlicher Anordnung den Antragstellern für den Zeitraum 05.06.2025 bis 04.12.2025 vorläufig höhere Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ohne Abzug eines Stromkostenanteils zu gewähren. Die Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens auf diesen Zeitraum ergibt die Auslegung des Vorbringens der Antragsteller. Nach gerichtlichem Hinweis, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners komme für längstens 6 Monate ab Eingang des Rechtsschutzgesuchs bei Gericht infrage, haben die Antragsteller mittels anwaltlichem Schriftsatz mitgeteilt, es bestünden diesbezüglich keine Bedenken. Dieser Stellungnahme entnimmt das Gericht die Beschränkung des prozessualen Anspruchs auf den Zeitraum 05.06.2025 bis 04.12.2025. Höhere Sofortzuschläge sind nicht streitgegenständlich.
Dem Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz fehlte anfänglich das Rechtsschutzinteresse. Die Grundsätze über das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses sind auch in Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – wie dem vorliegenden – anzuwenden. Denn der ihnen zugrundeliegende Gedanke, dass niemand die Gerichte (und Behörden) als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwidriger Ziele ausnutzen darf, ist nicht von der Art des Verfahrens abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.1970 – X ZB 2/70 –, juris, Rn. 13).
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und er sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann jedoch nur bejaht werden, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Ausnahmsweise kann bereits ohne förmlichen Antrag bei der Verwaltung auf die Leistung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26b, beck-online).
Zwar hatte der Antragsgegner bereits mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2024 über Leistungsansprüche der Antragsteller für den hier streitgegenständlichen Zeitraum entschieden und mit Änderungsbescheid vom 08.04.2025 an der bisher bewilligten Leistungshöhe, mit Ausnahme des höheren Sofortzuschlages nach § 16 AsylbLG für die Antragsteller zu 3. bis 5., festgehalten. Die Antragsteller hätten jedoch ungeachtet dessen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war und demzufolge die Frist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt (s.u.), den Widerspruch begründen und dem Antragsgegner eine angemessene Zeit für eine Befassung mit dem Widerspruch einräumen müssen. Dieses Erfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall allein daraus, dass der Widerspruch mutmaßlich mehr als 4 Monate nach Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 SGB X) eingelegt wurde und der Antragsgegner zwischenzeitlich den Änderungsbescheid vom 08.04.2025 erlassen hatte, der seinerseits nicht mit einem Widerspruch angefochten worden war. Die Antragsteller konnten angesichts dessen nicht davon ausgehen, dass der Antragsgegner ohne eine Begründung des Widerspruchs vom 03.06.2025, auch bezüglich dessen Zulässigkeit, eine Prüfung der bisherigen Leistungsbewilligung vornehmen würde. Mit dem Schriftsatz vom 17.06.2025 hat der Antragsgegner im Verfahren allerdings den Standpunkt vertreten, der Änderungsbescheid vom 12.12.2024 sei bestandskräftig geworden. Damit hat er deutlich gemacht, dass er an dem Bescheid vom 12.12.2024 festhalten will. Von einem Rechtsschutzbedürfnis ist daher von diesem Zeitpunkt an auszugehen.
Was den streitgegenständlichen Zeitraum für die Zeit ab 17.06.2025 angeht, hat sich eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung nach summarischer Prüfung als erforderlich erwiesen. Die Antragsteller haben insoweit Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der von den Antragstellern nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz beurteilt sich nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass an die Glaubhaftmachung des einen umso weniger Anforderungen zu stellen sind, je wahrscheinlicher das Vorliegen des anderen ist. Auf die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes kann nicht verzichtet werden. Sie betrifft nicht allein die zugrundeliegenden Tatsachen, sondern auch die rechtlichen Aspekte.
Die Antragsteller sind Leistungsberechtigte iSd. § 1 AsylbLG und haben Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Diese umfassen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zusätzlich die Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf).
Die Antragsteller haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf monatlich höhere Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG.
Die Antragsteller zu 1. und 2. sind jeweils Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte. Die Leistungsberechtigung der Antragsteller zu 3. bis 5. folgt jedenfalls aus § 1 Abs.1 Nr. 6 AsylbLG.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 1. und 2. unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 für den Zeitraum 17.06.2025 bis 04.12.2025 monatliche Geldleistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. b) aa) und Nr. 2 Lit. b) aa) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) jeweils in Höhe von insgesamt 413,00 € zu gewähren, dem Antragsteller zu 3. unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 5 für den Zeitraum 17.06.2025 bis 04.12.2025 nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. e) und Nr. 2 Lit. e) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) in Höhe von 341,00 € monatlich, sowie den Antragstellern zu 4. und 5. unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 6 für den Zeitraum 17.06.2025 bis 04.12.2025 nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 AsylbLG iVm. Nr. 1 Lit. f) und Nr. 2 Lit. f) der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) jeweils in Höhe von insgesamt 312,00 € monatlich. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe für die Teilzeiträume 17.06.2025 bis 30.06.2025 und 01.12.2025 bis 04.12.2025 ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG zu berücksichtigen, dass der Monat mit 30 Tagen berechnet wird. Stromkostenanteile sind nach § 3a Abs. 2 AsylbLG nicht in Abzug zu bringen. Die gewährten Sofortzuschläge nach § 16 AsylbLG für die Antragsteller zu 3. bis 5. stehen außer Streit.
Die im Bescheid vom 12.12.2024 der Höhe nach berücksichtigten Geldbeträge beruhen auf der Bekanntmachung vom 23.10.2024 (BGBl I, 2023, Nr. 325, S. 1-2). Die Bekanntmachung ist jedoch mit § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 iVm. § 28a Abs. 5 SGB XII nicht vereinbar.
Es ist zwar umstritten, ob die Bekanntmachung nach § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG rein informatorischen Charakter zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung und damit eine lediglich deklaratorische Bedeutung hat, oder ob ihr ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl. eine Übersicht über den Streit bei Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 126 f.). Dieser Streit kann hier jedoch unentschieden bleiben, denn entweder enthält die Bekanntmachung eine fehlerhafte Information durch das BMAS (bei informatorischem Charakter) oder sie verstößt gegen höherrangiges Recht (bei rechtsverbindlichem Charakter).
Gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG findet § 28a Abs. 5 SGB XII iVm. § 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025 auf die Fortschreibung der Geldbeträge in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG Anwendung. Das ergibt die Auslegung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG.
Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG werden die Geldbeträge nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG „jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben“. Die Fortschreibung knüpft danach an die Veränderungsrate an.
§ 3a Abs. 4 AsylbLG soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldbeträge nach § 3a AsylbLG analog zu den Leistungen nach dem SGB XII entwickeln. Das kann den Gesetzesmaterialien zur am 31.08.2019 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift § 3 Abs. 4 AsylbLG (Gesetzentwurf der Bunderegierung vom 22.09.2014, BT-Drucksache 18/2592, Seite 24 [zu Nummer 4, Buchstabe c]) entnommen werden. Dort heißt es:
„Die bisherige Regelung zur Leistungsanpassung in § 3 Absatz 3 wird durch eine neue Regelung zur Fortschreibung der Leistungen in Absatz 4 ersetzt. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG wird von einer einheitlichen Datenbasis der Sonderauswertung – der EVS 2008 – ausgegangen. Da die Abweichung der maximal ermittelten Bedarfe im AsylbLG und SGB XII lediglich bei etwa zehn Prozent liegt, können die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben Fortschreibungsmechanismus wie im SGB XII fortgeschrieben werden.“
Daraus folgt die für Leistungsanpassung der Grundleistungen zentrale Maßgabe, die Bedarfe nach dem AsylbLG mit demselben „Fortschreibungsmechanismus“ wie im SGB XII fortzuschreiben. Für die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG verweist § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz und die §§ 28a und 40 SGB XII.
Bestandteil dieses Fortschreibungsmechanismus wurde der zum 01.01.2023 in Kraft getretene § 28a Abs. 5 SGB XII. Das folgt unmittelbar aus § 28a Abs. 1 SGB XII (in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass für die Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 SGB XII die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 des § 28a SGB XII fortgeschrieben werden. § 28a Abs. 5 SGB XII bestimmt, dass die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge so lange weitergelten, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben, wenn sich aus der Fortschreibung nach § 28a Abs. 2 bis 4 SGB XII für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind.
Absatz 5 des § 28a SGB XII fand Eingang in das SGB XII mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I, Nr. 51, 2328). In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 20/3873, S. 110) heißt es zu § 28a Abs. 5 SGB XII:
„Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen kann in Ausnahmefällen bei entsprechenden Veränderungsraten des Mischindexes und der aktuellen Veränderungsraten des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal zur Folge haben, dass die Regelbedarfsstufen für das kommende Kalenderjahr niedriger ausfallen als im laufenden Kalenderjahr. Dies wird durch Absatz 5 verhindert. Die geltenden Beträge sind so lange weiter zu zahlen, bis sich durch eine Fortschreibung ein höherer Betrag ergibt. Vergleichbare Regelungen hat es bereits in der Vergangenheit in Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzen gegeben, wenn durch die Neuermittlung der Betrag einer Regelbedarfsstufe unterhalb des geltenden Betrags lag. Der Differenzbetrag wird durch die nachfolgende oder die nachfolgenden Fortschreibungen abgeschmolzen.“
Im Hinblick darauf spricht für die Anwendung des § 28a Abs. 5 SGB XII auf die Fortschreibung der Geldbeträge nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz und die §§ 28a und 40 SGB XII. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich Grund- und Analogleistungen auseinanderentwickeln. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Entwicklung innerhalb des Systems der Asylbewerberleistungen bei der Einführung des § 28a Abs. 5 SGB XII in Betracht gezogen hat.
Schließlich erfolgte eine Änderung des § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erfolgte; die Vorschrift ist weiterhin in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2020 (BGBl. I, Nr. 61, 2855) in Kraft. Auch das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber an dem dargestellten Konzept der Fortschreibung der Leistungen nach dem AsylbLG und dem SGB XII mit demselben Fortschreibungsmechanismus festhalten wollte. Bereits die durch den Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (– 1 BvL 3/21 –, juris) eingetretenen Auswirkungen auf das Regelungskonzept von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG hatte der Gesetzgeber nicht zum Anlass für eine Änderung des § 3a AsylbLG genommen.
Gemäß § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetragsnach § 34 Abs. 3a Satz 1 SGB XII die maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und nach Nr. 2 die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nr. 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XII ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
In dem auf § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII beruhenden § 1 Abs. 2 Satz 2 RBSFV 2025 stellt der Verordnungsgeber fest, dass die sich aus der Fortschreibung zum 01.01.2025 ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, weshalb die der Eurobeträge für das Jahr 2024 ab dem 01.01.2025 fortgelten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 RBSFV 2025). Dies gilt wegen des Verweises in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch für die Geldbeträge nach § 3a Abs.1 und 2 AsylbLG.
Hat der Antragsgegner nach allem die Leistungssätze der Bekanntmachung vom 19.10.2023 (BGBl I, 2023, Nr. 288, S. 1-2) auch vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 weiter zu berücksichtigen, ist der Bescheid vom 12.12.2024 auch insoweit rechtswidrig als der Antragsgegner vom Leistungsbetrag für notwendige Bedarfe entgegen der Regelung § 3 Abs. iVm. § 3a Abs. 2 AsylbLG einen nach Bedarfsstufe unterschiedlich hohen Betrag für Stromkostenanteile abzieht. Seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG zum 01.09.2019 sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Abteilung 4 (Wohnungsinstandsetzung und Haushaltsenergie) aus den Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs herausgenommen (§ 3a Abs. 2 AsylbLG); dieser Bedarf wird gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG gesondert gedeckt (vgl. dazu nur Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 08.04.2025), Rn. 28). Eine Kürzung der Geldleistungen um einen Stromkostenanteil verstößt daher gegen § 3a Abs. 2 AsylbLG.
Die Regelungsanordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerinnen für den Zeitraum 17.06.2025 bis 04.12.2025 erforderlich. Das Erfordernis beruht darauf, dass der Antragsgegner Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in zu niedriger Höhe bewilligt hat. Die im Bescheid vom 12.12.2024 enthaltenen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) sollen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen auf das soziokulturelle Existenzminimum dienen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AY 21/19 –, juris, Rn. 95). Bei der Bestimmung dieser Leistungen hat der Gesetzgeber aber nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, aaO.). Das gilt erst Recht seit der Verlängerung der Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf 36 Monate durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I, Nr. 54, S. 1-14). Schon die Unterschreitung der derzeit geltenden Geldleistungsbeträge (s.o.) führt deshalb in der Regel bereits zur Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen. Insbesondere kann nicht vom Unterschreiten einer Bagatellgrenze ausgegangen werden. Bei dem vorliegenden Streit um die zutreffende Bemessung monatlicher Grundleistungen unterschreiten die monatlich strittigen Beträge eine rechtlich kaum bestimmbare Bagatellgrenze nicht. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind zudem weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage – wie im vorliegenden Fall – das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
Der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes steht nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 12.12.2024 entgegen.
Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG zurückgenommen werden, ist es Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG iVm. § 44 SGB X, d.h. im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren, abzuwarten. Wird daneben eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung angestrebt, sind ausnahmsweise auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, und es ist erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (vgl. SG Halle (Saale), Beschluss vom 08.11.2018 – S 17 AY 42/18 ER –, Rn. 40, juris).
Der Bescheid vom 12.12.2024 ist nicht bestandskräftig geworden.
Die Zulässigkeit eines Widerspruchs erfordert grundsätzlich, dass er binnen eines Monats, nachdem der angegriffene Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, eingelegt wird (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der Leistungsakte des Antragsgegners kann zwar nicht entnommen werden, wann der Bescheid vom 12.12.2024 zur Post gegeben wurde. Nimmt man aber an, dass dies spätestens am 13.12.2024 der Fall war, wäre die Frist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre unter Berücksichtigung der Bekanntgabe am 17.12.2024 (4 Tage nach Aufgabe zur Post; § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X) am 17.01.2025 und damit bei Einlegung des Widerspruchs mittels Schriftsatzes vom 03.06.2025 abgelaufen gewesen.
Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt aber nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Regelfall innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig, und zwar unabhängig von der Ursächlichkeit für die Fristversäumnis. Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG iVm. § 66 SGG. Welche konkreten Einzelangaben eine Belehrung enthalten muss, um richtig zu sein, ergibt sich aus den für die verschiedenen Rechtsbehelfe getroffenen spezifischen Regelungen und aus § 66 Abs 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R –, juris, Rn. 14).
Zu den erforderlichen Inhalten einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch zählt eine Belehrung über die bei seiner Einlegung zu beachtenden Formvorschriften, wie grundsätzlich auch die Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs in elektronischer Form (vgl. BSG, aaO., Rn. 15).
Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 12.12.2024 unrichtig über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer bzw. schriftformersetzender Form nach § 36a Abs. 2 und 2a SGB I informiert. Deshalb war die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe und damit am 03.06.2025 fristgerecht.
Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I genügt ein elektronisches Dokument der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann u.a. nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach ersetzt werden. Die schriftformersetzende Widerspruchseinlegung nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I erfordert demnach, anders als die elektronische Form nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, keine qualifizierte elektronische Signatur.
Die Rechtsbehelfsbelehrung vom 12.12.2024 ist unvollständig und insoweit fehlerhaft. Sie berücksichtigt nicht die rechtlich mögliche Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b BRAO oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach.
Die falsche Rechtsbehelfsbelehrung über die schriftformersetzende Variante der Widerspruchseinlegung nach § 36a Abs. 2a Nr. 2 Lit. a) SGB I führt dazu, dass hier die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt.
Eine Entscheidung über den Widerspruch ist dem Gericht nach Aktenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mitgeteilt.
Bestandskraft des Bescheides vom 24.03.2025 ist nach allem nicht eingetreten.
Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig nur bezüglich Leistungen für die Gegenwart oder die nahe Zukunft. Das ist hier mit einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten noch gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung kommt wegen des geringen Unterliegensanteils der Antragsteller von weniger als 1/10 nicht in Betracht.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


