Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 16.09.2025 – Az.: S 3 AL 26/23

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Hannover, Operativer Service -071-,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Brühlstraße 4, 30169 Hannover

– Beklagte –

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2025 durch die Richterin am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe.

Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Verfügbarkeit.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 24.11.2022 Arbeitslosengeld bewilligt für den Zeitraum 08.11.2022 bis 07.11.2023.

Die Wohn- und Meldeanschrift der Klägerin war zu dieser Zeit in xxx. Am 01.01.2023 zog die Klägerin mit ihrer Familie nach xxx.

Die Klägerin teilte der Beklagten den Umzug schriftlich mit Posteingang vom 18.01.2023 mit.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 23.01.2023 mit, dass die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 02.01.2023 bis 17.01.2023 aufgehoben werde. Die Leistung stünde der Klägerin in der Zeit nicht zu, da ein Wegfall der Verfügbarkeit gegeben gewesen sei.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2023 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin hätte aufgrund ihrer verspäteten Meldung über den erfolgten Umzug in der streitgegenständlichen Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden. Sie sei somit nicht arbeitslos gewesen im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III und hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Klägerin hat hiergegen am 02.04.2023 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entscheidung zur Sperrzeit rechtswidrig sei und daher aufzuheben sei. Zu berücksichtigen sei, dass ihr Ehemann für sich und die Klägerin einen Nachsendeauftrag in Auftrag gegeben hätte. Zudem habe am 07.11.2022 eine Videokonferenz zwischen der Klägerin und der Beklagten stattgefunden, in der der Umzug zum 01.01.2023 bereits mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe selbst zudem noch in 2022 über die sog. BA-App um einen Termin bei der Beklagten gebeten, um den Umzug konkret zu melden und die entsprechenden Nachweise zu übergeben. Dieser wurde ihr erst am 09.01.2023 ermöglicht. Über die BA-App habe die Klägerin durchgängig mit der Beklagten kommuniziert, habe Vermittlungsvorschläge und sogar Bescheide über diesen Weg erhalten.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufhebung der ausgesprochenen Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 02.01.2023 bis zum 17.01.2023 wegen fehlender Verfügbarkeit zu- treffend erfolgt sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.01.2023 bis 17.01.2023 aufzuheben.

Die Rechtsgrundlage für die erfolgte Aufhebung ergibt sich aus § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an u. a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich aufgrund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3- 4300 § 119 Nr. 3).

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse wegen verspäteter Meldung des Umzugs und damit wegen mangelnder Verfügbarkeit in der Zeit vom 02.01.2023 bis 17.01.2023 konnte das Gericht nicht feststellen.

Die Klägerin verlor aufgrund der verspäteten Meldung der neuen Postanschrift nicht den Status als Arbeitslose im Sinne von §138 SGB III. Die Klägerin war verfügbar.

Angesichts der Entwicklung digitaler Kommunikationswege zwischen der Agentur für Arbeit und der Versicherten erachtet es das Gericht als nicht zeitgemäß, wenn alleinig und ausnahmslos auf die briefpostalische Erreichbarkeit abgestellt wird. In der Literatur und Rechtsprechung (SG Berlin, Urteil vom 13. März 2024 – S 185 AL 1208/21 –, juris; Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 138 SGB III (Stand: 09.09.2024), Rn. 150_1) wird für das Gericht nachvollziehbar vertreten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Regelung in § 7b SGB II als Vorbild herangezogen werden kann. Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Die werktägliche Kenntnisnahme von Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters schließt nicht nur die Möglichkeit ein, Dritte zu beauftragen, sondern auch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel unter Beachtung des Datenschutzes. Das bedeutet, dass die leistungsberechtigte Person nicht täglich unter der angegebenen Anschrift persönlich oder durch Briefpost erreichbar sein muss.

Wie auch das Sozialgericht Berlin geht das hiesige Gericht davon aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Verfügbarkeit gem. § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III vorliegen, sämtliche Besonderheiten des Einzelfalles zur berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die Vermittlungsaktivität der Arbeitsverwaltung, die Entfernung des neuen vom alten Wohnsitz, das Bestehen einer durchgehend gegebenen faktischen Erreichbarkeit, die schriftliche Kommunikation durch eService nebst E-Mail-Weiterleitung, die Einrichtung eines Postnachsendeauftrag und eine aufgrund Eigeninitiative des Versicherten gelungene zügige Beendigung des Leistungsbezugs durch Arbeitsaufnahme.

Im Falle der Klägerin war durch den eService der Beklagten eine Kommunikation vorhanden, so z.B., um der Klägerin Vermittlungsangebote oder Bescheide zukommen zu lassen. Auch erfolgte ein Wohnsitzwechsel nicht mit großer Distanz, beispielsweise in ein anderes Bundesland. Die Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, dass sie in der Zeit nach dem Umzug regelmäßig zu ihrer alten Wohnanschrift gefahren sei, um dort eingegangene Post abzuholen. Des Weiteren sorgte die Klägerin bzw. ihr Ehemann für einen Postnachsendeauftrag. Für das Gericht war ebenfalls ausschlaggebend, dass sich die Klägerin, wie der Verwaltungsakte zu entnehmen ist, offensichtlich ernsthaft um eine künftige Arbeitsaufnahme bemüht hatte. Eine mangelnde Verfügbarkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum war für das Gericht daher nicht nachvollziehbar. Die Klägerin war arbeitslos und der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld daher nicht aufzuheben.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da es für künftige Fälle bedeutsam sein könnte, ob bei einem Umzug für die Frage der Verfügbarkeit ausnahmslos auf die briefpostalische Erreichbarkeit abzustellen ist.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.