BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
gegen
Thüringer Landesverwaltungsamt,
Jorge-Semprun-Platz 4, 99423 Weimar
– Beklagter –
hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Altenburg durch ihren Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, am 2. Oktober 2025 beschlossen:
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
GRÜNDE
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil oder im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss endet. Das Gericht hat dabei unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 9 B 133/07 AS m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten, weil die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die am 26. August 2025 erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auch zulässig, insbesondere war die Wartefrist des § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen. Im Rahmen von § 88 Abs. 2 beginnt die Wartefrist mit dem Tag nach Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde (vgl. BeckOGK/Diehm, 1.8.2025, SGG § 88 Rn. 33, beck-online). Zuständige Behörde ist die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das war hier das Landratsamt Greiz. Die Frist begann auch nicht wieder neu nach Abgabe an den Beklagten. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 26. August 2025 lag noch keine Entscheidung über den Widerspruch vom 28. April 2025 vor, die Frist des § 88 Abs. 2 SGG war aber bereits verstrichen.
Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.


