BESCHLUSS
in dem Verfahren
xxx,
– Antragstellerin –
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
gegen
Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Soziales und Teilhabe
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart
– Antragsgegnerin –
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat am 04.11.2025 in Stuttgart durch den Richter am Sozialgericht (weiterer aufsichtführender Richter) xxx ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 22.10.2025 bis 30.09.2026 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen gewährt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG Stuttgart niedergelassenen Rechtsanwalts. Die Klägerin hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin begehrt die Weitergewährung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab 22.10.2025.
Sie ist im Jahr 1978 geboren worden und Staatsbürgerin der Volksrepublik China. Sie reiste im Mai 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte noch im gleichen Monat Asyl. Mit Bescheid vom 05.11.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab. Es wurde die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Die spanischen Behörden hätten mit Schreiben vom 04.11.2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen den Bescheid vom 05.11.2024 ist vom VG Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2024 abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 22.08.2025 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Grundleistungen nach dem AsylbLG für die Monate August und September in Höhe von monatlich 1.003,41 €.
Mit Schreiben vom 27.08.2025 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zum 30.09.2025 einzustellen und ab 01.10.2025 keine weiteren Leistungen nach dem AsylbLG mehr zu gewähren. Die Antragstellerin unterliege einem Leistungsausschluss, weil ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt, eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alternative des Asylgesetzes angeordnet worden und die Ausreise nach der Feststellung des BAMF rechtlich und tatsächlich möglich sei.
Die Antragstellerin teilte hierzu mit, weiterhin Leistungen zu benötigen. Sie wisse nicht, wovon sie leben solle.
Mit Bescheid vom 13.10.2025 wurden der Antragstellerin daraufhin Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2025 bis 14.10.2025 bewilligt.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 20.10.2025 anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2025 ein. Der hier ab 01.10.2025 vollzogene Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG sei sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig (was weiter ausgeführt wurde).
Ebenfalls am 20.10.2025 hat die Antragstellerin anwaltlich vertreten zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Stuttgart gestellt. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Antragstellerin hat auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch für die Zeit ab 01.10.2025 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin sei nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht mehr leistungsberechtigt.
II.
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
a) Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG).
b) Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist, dass es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungs- rechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG vom 02.05.2005, 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Verfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (LSG Hessen vom 13.03.2008, L 7 SO 100/07 ER).
c) Ausgehend von den dargestellten Maßstäben besteht nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2025.
aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG dürften nicht erfüllt sein.
Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
Vorliegend fehlt es an der von der Vorschrift vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der vorliegende Bescheid des BAMF vom 05.11.2024 enthält keine derartige Feststellung. Das BAMF hat lediglich fest- gestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vor- liegen. Dies genügt aber nicht, da § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG ausdrücklich die darüberhinausgehende Feststellung erfordert, dass die (auch freiwillige) Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. hierzu und im Folgenden auch SG Heilbronn vom 22.09.2025, S 15 AY 1887/25 ER, Rn. 25 juris unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2025, L 8 AY 12/25 B ER; SG Neuruppin vom 12.08.2025, S 27 AY 14/25 ER; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 09.04.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.). Hierfür spricht etwa der umgangs- sprachliche Gebrauch des Wortes Ausreise, der am ehesten mit dem selbstbestimmten Verlassen eines Staatsgebietes verbunden wird (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O., Rn. 21 juris). Für diese Auslegung spricht auch, dass zur Umsetzung des derzeit gelten- den § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG ein neuer Passus in die sog. Dublin-Bescheide eingefügt werden soll, in dem festgestellt wird, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (Hessisches LSG vom 01.10.2025, L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 44 juris unter Bezugnahme auf BT-Drs. 21/417, S. 10 vom 05.06.2025 mit Blick auf das Auslegungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 07.02.2025).
Bei der hier fehlenden Feststellung handelt es sich auch nicht um eine bloße Förmelei, denn es ist durchaus zweifelhaft, ob eine freiwillige Ausreise ohne entsprechende Unterstützung des BAMF überhaupt rechtlich möglich ist. Eine selbst initiierte Ausreise in den zuständigen Staat nach dem Dublin-Abkommen erfordert ein aufwändiges Verwaltungs- verfahren. Es bedarf unter anderem der Zustimmung des BAMF und das Verfahren ist nur bis vier Wochen vor Ablauf der Überstellungsfrist möglich (vgl. im Einzelnen die Dienstanweisung Dublin des BAMF, Stand: 02/2023, S. 163 ff., zuletzt abgerufen am 08.10.2025 unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12-BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf).
Der durch das BAMF koordinierte Überstellungsprozess erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden, dem anderen Mitgliedstaat und der Bundespolizei (Hessisches LSG vom 01.10.2025, L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 46 juris unter Bezugnahme auf BT- Drs. 21/417, S. 6, 10).
Damit hat es die Antragstellerin jedenfalls ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise ohne Weiteres eigenständig zu beenden. Dies spricht da- für, gemäß dem Wortlaut des Leistungsausschlusses eine entsprechende Feststellung des BAMF zu fordern.
bb) Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung wohl dem Grunde nach einen Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG. Dieser dürfte sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG ergeben, da die Antragstellerin sich tatsächlich noch im Bundesgebiet aufhalten dürfte und vollziehbar ausreisepflichtig sein dürfte.
Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht, § 50 Abs. 1 AufenthaltsG. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist in § 58 Abs. 2 AufenthaltsG geregelt. Dazu Rechtsmitteln gegen den Gerichtsbescheid des VG Karlsruhe, welcher den Bescheid des BAMF vom 05.11.2024 bestätigt hat, nichts vorgetragen ist, ist bei summarischer Prüfung davon aus- zugehen, dass der Bescheid des BAMF bestandskräftig und damit vollziehbar gem. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthaltsG ist.
Ist ein Asylantrag abgelehnt worden und erlischt damit die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und ist der Betroffene noch im Bundesgebiet, gehört er zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII mit Asylbewerberleistungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 1 AsylbLG, Rn. 58).
d) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Es geht vorliegend um in voller Höhe ab- gelehnte Grundleistungen nach dem AsylbLG, also Leistungen, die der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen. Derzeit kann die Antragstellerin ihren entsprechenden Bedarf nicht aus eigener Kraft decken. Damit liegt ohne Weiteres Eilbedürftigkeit vor.
e) Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus diesem Eilverfahren besteht bis 30.09.2026. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ist grundsätzlich eine Leistungsdauer von maximal 12 Monaten anzusetzen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.08.2017, L 8 AY 17/17 B ER, Rn. 4 juris). Dem Eilrechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist damit Genüge getan und die Antragsgegnerin wird so nicht übermäßig gebunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.04.2020, L 8 AY 4/20 B ER, Rn. 41 juris). Anders als vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angenommen, dürfte der Bescheid vom 13.10.2025 nur Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2025 bis 14.10.2025 regeln und keine Leistungsablehnung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.10.2025 enthalten. Eine entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin dürfte bislang nur angekündigt worden sein und noch ausstehen. Auch weil der weitere Verfahrensgang nicht absehbar ist, erscheint eine Leistungsverpflichtung bis 30.09.2026 daher zweckmäßig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
3. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Gemäß §§ 73a SGG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen.
Nachdem die Antragstellerin bis vor kurzem im Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLG stand, nun über keinerlei Einnahmen verfügt und ihr einsetzbares Vermögen unter 10.000 € liegt (vgl. § 115 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII), ist sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Rechtstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten.
Der Antrag verspricht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.
Die Einschränkung der Beiordnung ergibt sich aus § 121 Abs. 3 ZPO.
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung.


