Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 19.11.2025 – Az.: L 8 AY 21/25 B ER

BESCHLUSS

in den Beschwerdeverfahren

xxx,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen

– Antragsteller und Beschwerdeführer –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel,
vertreten durch den Landrat, Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel

– Antragsgegner und Beschwerdegegner –

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 19. November 2025 durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Kasten, die Richterin am Landessozialgericht xxx und den Richter am Landessozialgericht xxx beschlossen:

Auf die Beschwerden des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2025 und 17. Juli 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 21. Januar 2025 bis zum 31. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2025 ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden einstweiligen Rechtsschutzverfahren für beide Rechtszüge zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für beide einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt. Monatliche Raten aus dem Einkommen und Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weiter wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung beider erstinstanzlicher Verfahren.

Der am 25. November 2022 über Malta nach Deutschland eingereiste Antragsteller ist guinea-bissauischer Staatsangehöriger. Da er angab, am xxx in Pataque (Guinea-Bissau) geboren zu sein, wurde er vorläufig als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling durch das Jugendamt der Stadtverwaltung Trier nach § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Obhut genommen und am 1. Dezember 2022 ein Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII eingeleitet. Ausweislich des Gutachtens zur Forensischen Altersdiagnostik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 6. Januar 2023, welches auf der Grundlage einer am 21. Dezember 2022 durchgeführten körperlichen, radiologischen und zahnmedizinischen Untersuchung erstellt wurde, sei der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 19 Jahre alt gewesen, wahrscheinlich jedoch deutlich älter. Die vorläufige Inobhutnahme wurde daraufhin am 10. Januar 2023 beendet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) legte nach Kenntnis des Gutachtens im weiteren als Geburtsdatum des Antragstellers den 31. Dezember 2003 zugrunde.

Der Antragsteller äußerte am 14. Dezember 2022 in Trier ein Asylgesuch und stellte am 6. Februar 2023 einen förmlichen Antrag, ihm Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Da zu diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist für ein Übernahmeersuchen an Malta im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“ bereits abgelaufen war, wurde der Antragsteller mit Verfügung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) vom 20. Februar 2023 dem Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 und 6 AsylG zur Durchführung des (nationalen) Asylverfahrens zugewiesen und erhielt eine Aufenthaltsgestattung.

Am 8. März 2023 ersuchte die Ausländerbehörde des Antragsgegners das BAMF, die aus dem Heimatland des Antragstellers übermittelten Unterlagen einer Echtheitsprüfung zu unterziehen und ggf. dessen Personalien zu korrigieren. Dabei handelte es sich um ein Persönliches Geburtsheft („Cédula Pessoal“) im Original sowie beglaubigte Kopien einer vollständigen Urkunde der Geburtseintragung („Certidão de narrativa completa do registro de nascimento“) und der Geburtseintragung („Registro de nascimento“), welche jeweils als Geburtsdatum den xxx auswiesen. Ausweislich der Physikalisch- technischen Untersuchung des BAMF vom 12. Dezember 2023 handele es sich bei den vorgelegten Dokumenten „Registerauszug“ und „Geburtsregister“ augenscheinlich um beglaubigte Kopien von im Original vorhandenen Vorlagen. Bei den vorgelegten Kopien könne nicht festgestellt werden, ob das Original ge- bzw. verfälscht worden sei. Bei der am 21. September 2022 in Boé (Guinea-Bissau) ausgestellten „Geburtsurkunde“ liege kein authentisches Vergleichsmaterial vor. Daher könne die Authentizität dieser Dokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Unterlagen wurden einbehalten.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 24. Juni 2024 durch das BAMF schilderte der Antragsteller, dass er nach Deutschland gekommen sei, da er von der Frau seines Onkels schlecht behandelt worden sei und sie ihm mit dem Tod gedroht habe, nachdem er ihren Sohn mit einem Stein verletzt habe. Seine Eltern seien bereits gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei, weshalb er im Haushalt seines Onkels aufgewachsen sei und nie die Schule habe besuchen dürfen. Mit 14 Jahren habe er 2021 sein Heimatland verlassen, wobei ihm der Mann seiner älteren Schwester geholfen habe, nach Europa zu kommen. Seine Schwester habe ihm seine Geburtsurkunde geschickt, die er den Behörden überlassen habe. Mit Bescheid vom 5. September 2024 lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Guinea-Bissau an (Ziffer 5). Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylG durch den Staat zu befürchten habe und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen könne. Er habe mittlerweile auch in Deutschland einen Alphabetisierungskurs abgeschlossen. Dagegen erhob der Antragsteller am 17. September 2024 Klage zum VG Magdeburg und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 24. September 2024 lehnte das VG (2 B 262/24 MD) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Guinea-Bissau rechtskräftig ab. Aus dem oberflächlichen Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei seiner Rückkehr ein ernsthafter Schaden oder eine Verfolgung drohe. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr von existenzieller materieller Not betroffen sei. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe er nicht dargetan.

Die Aufenthaltsgestattung endete am 24. September 2024. Der Antragsteller ist seit dem 9. Oktober 2024 vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglichen Abschiebung erhielt er am 27. September 2024 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, die bis zum 12. August 2025 befristet war.

Der Antragsgegner erläuterte dem Antragsteller als Ausländerbehörde mit Schreiben vom 27. September 2024, dass die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes erloschen sei. Zugleich forderte er den Antragsteller auf, seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen, seiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachzukommen und sich einen gültigen Pass, einen Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.) seines Heimatstaats zu beschaffen, zumindest jedoch sich deren Beantragung bescheinigen zu lassen und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 31. Oktober 2024. Komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würden ihm die Leistungen nach dem AsylbLG gekürzt. Der Antragsteller teilte daraufhin am 2. Oktober 2024 mit, dass er nicht freiwillig ausreisen werde, über keinen gültigen Reisepass verfüge, aber bereits an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, als er vor längerer Zeit seine Geburtsurkunde abgegeben habe.

Nach der oben erwähnten Zuweisung durch die ZASt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Februar 2023 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem 20. Februar 2023 (Regelbedarfsstufe 2) bis auf Weiteres. Zudem gewährte er ihm Leistungen für Bildung und Teilhabe i.H.v. 72 € jährlich für den Mitgliedsbeitrag des Fußballvereins. Mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2024 gewährte er ihm ab Januar 2024 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG i.H.v. monatlich 413 €.

Nachdem der Antragsteller der Aufforderung der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht nachkam, hörte der Antragsgegner diesen mit Schreiben vom 7. November 2024 zur ab dem 1. Dezember 2024 beabsichtigten Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG an. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 19. November 2024 teilte dieser dem Antragsgegner mit, dass er keine Papiere besitze und auch noch nicht beantragt habe. Sodann erließ der Antragsgegner den Bescheid vom 21. November 2024. Er hob damit die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 26. Februar 2024 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2024 auf und gewährte nur noch eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG (für Dezember 2024: 206 €; ab Januar 2025: monatlich 197 €) unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung. Die Anspruchseinschränkung befristete er unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate bis zum 31. Mai 2025. Dagegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

Nach Einführung eines Bezahlkartensystems zum 1. Januar 2025 berechnete der Antragsgegner die Leistungen nach § 1a AsylbLG mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2024 neu und bewilligte dem Antragsteller diese von Januar bis Mai 2025 i.H.v. monatlich 197 €. Der Leistungsbescheid vom 21. November 2024 sei aufgrund einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 aufzuheben. Es bestünden keine Bedenken, die Leistungen ab dem Monat Januar auf die „SocialCard“ zu zahlen. Dieser Bescheid hebe alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG auf, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume bezögen.

Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 (Eingang beim Antragsgegner am 13. Januar 2025) Widerspruch ein.

Am 21. Januar 2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Bewilligung von PKH beantragt (S 31 AY 5/25 ER). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. November 2019 könne diese Sanktion nicht verfassungsgemäß sein. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) verletze. Zudem sei seine Identität geklärt. Er habe bereits eine Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Geburtenregister im Original übergeben, die von der Bundespolizei in Magdeburg einbehalten worden seien.

Das SG hat den Antrag des Antragstellers und auch die Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 28. Mai 2025). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zwar zulässig. Jedoch erweise sich der Bescheid vom 12. Dezember 2024 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Bei dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid handele es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Regelungsgehalt, welche nicht anfechtbar sei. Der Anspruch auf Gewährung lediglich gekürzter Leistungen nach § 1a AsylbLG sei bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 21. November 2024 beschieden worden. Der Bescheid vom 12. Dezember 2024 habe lediglich auf der Einführung der Bezahlkarte beruht und eine geänderte Auszahlungsmodalität beinhaltet. Der Regelungsgehalt habe sich nicht auf die Leistungseinschränkung als solche bezogen. Ergänzend weise die Kammer darauf hin, dass auch die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht zu beanstanden sei. Die Identität des Antragstellers sei nicht zweifelsfrei geklärt. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Altersdiagnostik habe es diesem oblegen, seine Behauptung, erst im Jahr 2007 geboren zu sein, glaubhaft zu machen. Bei den übersandten Unterlagen habe es sich lediglich um beglaubigte Kopien gehandelt, deren Authentizität nicht zweifelsfrei hätte festgestellt werden können. Zur Klärung habe es weiterer Mitwirkungshandlungen des Antragstellers bedurft, denen er nicht nachgekommen sei.

Gegen den ihm am 2. Juni 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. Juni 2025 Beschwerde beim SG hinsichtlich der Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz (L 8 AY 21/25 B ER) und hinsichtlich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 22/25 B) eingelegt sowie PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dieses hat die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen. Zudem führt er aus, bei dem Bescheid vom 12. Dezember 2024 handele es sich nicht um eine sog. wiederholende, sondern um eine widerspruchsfähige Verfügung. Der Ausgangsbescheid vom 21. November 2024 sei ausdrücklich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 aufgehoben worden. Zudem sei hierzu am 17. Juni 2025 der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts ergangen, das seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2024 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückweise. Er habe hiergegen am 30. Juni 2025 Klage vor dem SG (S 31 AY 45/25) erhoben, über die bislang nicht entschieden worden sei.

Der Antragsteller beantragt im Verfahren L 8 AY 21/25 B ER sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburgs vom 28. Mai 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang des Antrags bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung ebenfalls auf sein Vorbringen in der ersten Instanz.

Am 23. April 2025 erfolgte eine weitere Aufforderung des Antragsgegners als Ausländerbehörde an den Antragsteller zur Beschaffung und Vorlage eines Identitätspapiers. Konkret wies er ihn erneut auf seine Mitwirkungspflichten hin und forderte ihn auf, seiner Passpflicht nachzukommen und sich einen Pass, einen Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.) zu beschaffen, zumindest jedoch die Beantragung bescheinigen zu lassen. Die Passpflicht sei erst bei Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt. Er sei als Ausländer nach § 82 AufenthG und § 15 AsylG verpflichtet, bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzes über die konsularische Vertretung seines Heimatlands mitzuwirken. Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift seien alle für die Rückreise benötigten Dokumente. Seine Mitwirkungspflicht beinhalte auch die Beschaffung und Vorlage von Dokumenten, die seine Identität bestätigten, aus seinem Heimatland über Angehörige, Freunde oder Behörden und ggf. auch durch die Einschaltung eines Vertrauensanwalts in seinem Heimatland. Ihm wurde zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht eine Frist bis zum 22. Mai 2025 gesetzt und er wurde auf die Folge einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hingewiesen. Am selben Tag hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG an.

Am 8. Mai 2025 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und legte eine Kopie der bereits einbehaltenen Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2025 erneut Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG.

Dagegen erhob der Antragsteller am 3. Juni 2025 Widerspruch mit der Begründung, die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig.

Am 6. Juni 2025 hat der Antragsteller beim SG Magdeburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Bewilligung von PKH beantragt (S 31 AY 38/25 ER). Zur Begründung hat er seine bisherigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von § 1a AsylbLG wiederholt.

Das SG hat den Antrag des Antragstellers und auch die Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 17. Juli 2025). Der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2025 erscheine nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Ein Anspruch des Antragstellers auf ungekürzte Leistungen bestehe für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2025 nicht. Dieser habe keinen Pass oder ein anderes gültiges Reisedokument vorgelegt, weshalb sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch staatliche Maßnahmen beendet werden könne. Er habe auch keine ausreichenden Bemühungen unternommen, sich die für die Passbeschaffung notwendigen Dokumente oder Identitätsnachweise zu beschaffen.

Gegen den ihm am 20. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Juli 2025 Beschwerde beim SG hinsichtlich der Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz (L 8 AY 28/25 B ER) und hinsichtlich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 29/25 B) eingelegt sowie PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dieses hat die Beschwerde an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Antragsteller beantragt im Verfahren L 8 AY 28/25 B ER sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburgs vom 17. Juli 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang des Antrags bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung ebenfalls auf sein Vorbringen in der ersten Instanz.

Das Landesverwaltungsamt hat den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. Mai 2025 als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2025). Der Antragsteller hat hiergegen Klage vor dem SG (S 31 AY 75/25) erhoben, über die bislang nicht entschieden wurde.

Der Senat hat am 7. November 2025 in beiden Verfahren einen gemeinsamen Erörterungstermin durchgeführt. Im Termin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, die Botschaft Guinea-Bissaus in Berlin sei bereits seit Oktober 2020 geschlossen. Insofern könne der Antragsteller keinen Reisepass oder Passersatz beantragen. Hierfür müsste er ins Ausland reisen, was ihm jedoch nicht gestattet sei. Der Antragsgegner hat erwidert, der Antragsteller habe bislang keinerlei Bemühungen erkennen lassen, sich um Heimreisedokumente zu bemühen. Erstmals am 30. Oktober 2025 habe er per E-Mail darauf hingewiesen, dass die Vertretung seines Heimatlands in Berlin geschlossen worden sei. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7. November 2025 verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. November 2025 hat der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 1. November 2025 wieder ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG gewährt.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2025 hat der Antragsteller daraufhin das Verfahren L 8 AY 28/25 B ER ab dem 1. November 2025 für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die als Datei übermittelten Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Ausländerbehörde des Antragsgegners verwiesen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.

II.

Die Beschwerden des Antragstellers haben Erfolg.

1.

Die im Hinblick auf die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers (L 8 AY 21/25 B ER und L 8 AY 28/25 B ER) sind nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet jeweils 750 €, denn die Anträge zielen auf die Differenz zwischen den mit Bescheiden vom 12. Dezember 2024 und 21. Mai 2025 nur in abgesenkter Höhe bewilligten Leistungen und Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für einen Zeitraum von jeweils rund sechs Monaten.

Die Beschwerden sind auch begründet. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 21. Januar 2025 bis zum 31. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 bis zum 31. Oktober 2025 vorläufig zur Zahlung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu verpflichten.

Sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen zu erhalten, verfolgt der Antragsteller in den Beschwerdeverfahren richtigerweise mit seinen Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei einer reinen Anfechtungssituation. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den Fällen zulässig, in denen in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Hier kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel nur mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen verfolgen, die auf Aufhebung der die Leistungen einschränkenden Bescheide vom 12. Dezember 2024 sowie 21. Mai 2025 und auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG gerichtet sind.

Eine reine Anfechtungsklage in den Hauptsachen würde das Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht in vollem Umfang erfassen. Zwar sind dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 21. Februar 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Februar 2024 Leistungen ab dem 20. Februar 2023 bis auf Weiteres – also auf Dauer – bewilligt worden. Anders als im Fall einer lediglich begrenzten (z.B. monatsweisen) oder konkludenten Leistungsbewilligung käme damit grundsätzlich eine reine Anfechtungssituation mit der Folge der Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Dieser Dauerverwaltungsakt ist jedoch vom Antragsgegner mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 21. November 2024 aufgehoben worden. Es reicht also nicht aus, den Rechtsschutz nur über die reine Anfechtungsklage zu verfolgen, da nach Aufhebung der hier angegriffenen Kürzungsbescheide vom 12. Dezember 2024 und 21. Mai 2025 zwar die Anspruchseinschränkungen beseitigt werden können. Der Antragsteller ist aber ex nunc auf eine Leistungsbewilligung angewiesen, da die dauerhafte Leistungsbewilligung vom 21. Februar 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Februar 2024 aktuell nicht wiederauflebt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren L 8 SO 21/25 B ER ist auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis zulässig. Entgegen der Ansicht des SG handelt es sich bei dem in diesem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2024 nicht um eine lediglich wiederholende Verfügung. Ein Verwaltungsakt ist nur dann als wiederholend einzuordnen, wenn er ausschließlich den Inhalt eines früheren Bescheids bestätigt, ohne eine neue eigenständige Regelung zu treffen (Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 Rn. 57). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Bescheid vom 12. Dezember 2024 beschränkt sich nicht darauf, die bereits zuvor mit Bescheid vom 21. November 2024 festgesetzte Leistungshöhe erneut mitzuteilen. Zum einen teilt der Antragsgegner darin selbst mit, dass er die Leistungen für den streitigen Zeitraum neu berechnet habe. Darüber hinaus enthält er eine eigenständige Regelung, indem der Antragsgegner den Leistungsbescheid vom 21. November 2024 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 ausdrücklich aufhebt. Lediglich die übrigen Bestimmungen des letzten Bescheids – also die Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2024 und die Bewilligung gekürzter Leistungen für Dezember 2024 im Bescheid vom 21. November 2024 – bleiben weiterhin bestehen. Durch die Aufhebungsentscheidung wird ein neuer Regelungsgehalt geschaffen, der über den Inhalt der früheren Verfügung hinausgeht und eine eigenständige Rechtswirkung entfaltet.

Damit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vor. Davon geht auch der Antragsgegner aus, denn das Landesverwaltungsamt hat den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2025 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit statthaft und auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.

In beiden Verfahren sind die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen auch begründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27, 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 23).

Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands in beiden Verfahren sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.

Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung für die streitigen Zeiträume vor.

Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG. Er ist Ausländer, hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und verfügt über eine Duldung nach § 60a AufenthG; zudem ist er vollziehbar ausreisepflichtig.

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit, Pflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

Der Antragsgegner ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]).

Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG war während des tenorierten Zeitraums – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht nach § 1a Abs. 1, Abs. 3a AsylbLG einzuschränken.

Zwar ist der Antragsteller vor der Leistungseinschränkung jeweils mit Schreiben vom 7. November 2024 und 23. April 2025 angehört worden. Ob eine ordnungsgemäße Anhörung vorliegt, wenn die Frist zur Mitwirkung im Aufforderungsschreiben der Ausländerbehörde – wie hier am 23. April 2025 – noch nicht abgelaufen ist, kann dahinstehen.

Der Senat hat jedenfalls durchgreifende Zweifel, ob die Voraussetzungen für die in den hier angegriffenen Bescheiden vom 12. Dezember 2024 und 21. Mai 2025 auf § 1a Abs. 3 AsylbLG gestützten Leistungseinschränkungen vorliegen.

Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Abs. 1, das heißt ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG ist eine Anspruchseinschränkung nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist die Anspruchseinschränkung im Anschluss bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.

Weil § 1a AsylbLG als Sanktionsnorm zu verstehen ist, ist sie auch mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 10. September 2024 – L 8 AY 11/24 – juris Rn. 71; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER – juris Rn. 28; Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1a Rn. 9). Die Sanktionsnorm des § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an die Verletzung asyl- bzw. ausländerrechtlicher Pflichten durch den Leistungsberechtigten an. Mittelbare Folge dieses pflichtwidrigen Verhaltens ist die verlängerte Inanspruchnahme von Leistungen zur Existenzsicherung nach dem AsylbLG. Die leistungsrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens soll den Leistungsberechtigten mittelbar dazu veranlassen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 4). Der Ausländer ist dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers, des Passes oder von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung stellt ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 15 zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.).

Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG und nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der ansonsten spezielleren Vorschrift des § 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG, nachdem das Asylverfahren abgeschlossen ist (vgl. Siefert, a.a.O., § 1a Rn. 75). Zudem besitzt er eine Duldung nach § 60a AufenthG.

Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer dazu verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 48 Abs. 3 AufenthG zielt darauf ab, dass der Ausländer die Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) erfüllt. Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) sowie die Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne Weiteres ermöglicht. Ein gültiger Pass, den ein Staat an seine Angehörigen ausstellt, beinhaltet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staats, dass der Inhaber sein Staatsangehöriger ist. Diesen Staat trifft nach allgemeinem Völkerrecht gegenüber dem Aufenthaltsstaat eine Verpflichtung zur Rücknahme des Passinhabers (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023, § 2 Rn. 77).

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller das Fehlen eines Passes oder Passersatzes zu vertreten hat. Erforderlich ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 17). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der Norm ausdrücklich zu entnehmen ist.

Die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm muss allerdings vor Augen stehen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, sondern verlangt von ihm einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 34). Allerding dürfen die Mitwirkungspflichten im Rahmen der Passbeschaffung nicht über das tatsächlich Leistbare hinausgehen. Der Leistungsberechtigte schuldet grundsätzlich nicht den Erfolg der Mitwirkungshandlung; er muss die Sanktionswirkung mit Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung – etwa der Vorsprache bei der Botschaft – (sofort) beenden können. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Der Antragsteller ist mit den Schreiben des Antragsgegners als Ausländerbehörde vom 27. September 2024 und vom 23. April 2025 konkret aufgefordert worden, seiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachzukommen und sich einen gültigen Pass, einen Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.) seines Heimatstaats zu beschaffen, zumindest jedoch sich deren Beantragung bescheinigen zu lassen. Die Passpflicht sei erst bei Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt. Er sei auch verpflichtet, bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzes über die konsularische Vertretung seines Heimatlands mitzuwirken.

Der Antragsteller hat hier unstreitig bereits das Original seines Geburtshefts/Geburtsurkunde vorgelegt. Zwar hat der Antragsgegner das Geburtsdatum des Antragstellers aufgrund der rechtsmedizinischen Altersfeststellung angezweifelt. Eine Fälschung der Geburtsurkunde ist jedoch bislang nicht nachgewiesen. Die Authentizität der Urkunde konnte lediglich mangels authentischen Vergleichsmaterials nicht bestätigt werden. Insofern ist die wiederholte Aufforderung zur Vorlage einer Geburtsurkunde nicht zielführend. Der Antragsteller hat aus seiner Sicht diesen Teil seiner Mitwirkungspflichten hinreichend erfüllt. Er hat die Geburtsurkunde im Original vorgelegt und erklärt, über keine weiteren Identitätspapiere zu verfügen.

Ein Beantragen von Passersatzpapieren bei der zuständigen Botschaft seines Herkunftslands in Deutschland ist derzeit nicht möglich, da die Botschaft Guinea-Bissaus in Berlin bereits seit dem 23. Oktober 2020 geschlossen ist. Unter diesen Umständen kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er dem Antragsgegner im Vorfeld mitteilt, dass eine Vorsprache nicht möglich sei oder dass er schriftlich versucht, bei einer anderen Auslandsvertretung im Ausland – etwa in Brüssel – Passersatz zu beantragen. Die Ausstellung von Passersatzpapieren setzt regelmäßig eine persönliche Vorsprache voraus und kann auf dem Schriftwege nicht ersetzt werden. Ein Verlassen des Bundesgebiets zum Zwecke einer persönlichen Vorsprache im Ausland ist dem Antragsteller jedoch nicht gestattet. Damit liegt eine objektive Unmöglichkeit vor: Der Antragsteller kann nur das tun, was ihm tatsächlich möglich ist, und er hat alles getan, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

Darüber hinaus wäre der Antragsgegner verpflichtet, seine Aufforderung an die konkrete Situation anzupassen. Er hätte ggf. mitteilen müssen, dass die Botschaft derzeit geschlossen ist, der Antragsteller in dieser Zeit keine Passersatzpapiere in Deutschland beschaffen kann und welches Verhalten er deshalb konkret von ihm verlangt. Unterbleibt diese Anpassung, kann eine Pflichtverletzung nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Eine solche Klarstellung wäre auch geboten gewesen, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die weiteren gebotenen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen mit dem Ziel, die weitere Gewährung nur eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG abzuwenden.

Die vorläufige Leistungsgewährung war hier bis zum 31. Mai 2025 (Ende der Leistungsabsenkung laut Bescheid) und bis zum 31. Oktober 2025 (Ende der Leistungsabsenkung nach Teilanerkenntnis für November 2025) zu begrenzen, da eine einstweilige Anordnung im Regelfall nicht über den Gegenstand des entsprechenden Hauptsacheverfahrens hinausgehen darf. Das folgt aus der rechtsschutzsichernden Funktion und dem daraus resultierenden akzessorischen Charakter des Eilrechtsschutzes und gilt auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 – L 3 AS 4073/19 ER-B – juris Rn. 27; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35b).

Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und fehlenden weiteren finanziellen Mitteln ist von der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) auszugehen.

Dies gilt auch, soweit die Leistungsabsenkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufen waren und insoweit jeweils ein abgeschlossener Zeitraum vorliegt, der nunmehr in der Vergangenheit liegt. Zwar kommen einstweilige Anordnungen, die sich auf einen vergangenen Zeitraum beziehen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2016 – L 4 AS 65/16 B ER – juris Rn. 38). Vergangene Zeiten in diesem Sinne sind jedoch nur solche vor der Antragstellung bei Gericht. Leistungen einer einstweiligen Anordnung sind nach Auffassung des Senats in der Regel ab dem Eingang des Eilantrags bei Gericht zuzusprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt deren Voraussetzungen erfüllt waren und der Anordnungsgrund nicht zwischenzeitlich durch eine sonstige Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse entfallen ist (ebenso Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35a m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER – juris Rn. 27; a.A. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2022, § 86b Rn. 435 [Stand: 15. Oktober 2025]: Gewährung erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung). Es würde dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen, den Anordnungsgrund vom – mehr oder weniger zufälligen – Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig zu machen. Insbesondere im Bereich des AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Würde der Anordnungsgrund für Leistungen, die einen bereits abgelaufenen Zeitraum betreffen, mit der Begründung verneint, dass der Zeitraum inzwischen verstrichen sei, liefe dies auf eine faktische Versagung effektiven Rechtsschutzes hinaus. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens darf nicht dazu führen, dass dem Antragsteller allein durch den Zeitablauf und die Bearbeitungsdauer im Instanzenzug der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz entzogen wird.

Zudem ist auch ein Nachholbedarf anzunehmen, da der Antragsgegner das Existenzminimum des Antragstellers über einen Zeitraum von 11 Monaten um monatlich 200 € rechtswidrig abgesenkt hat.

Die Kostenentscheidung für die ER-Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

2.

Auch die Beschwerden bezüglich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 22/25 B und L 8 AY 29/25 B) sind nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint, sodass kein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG vorliegt. Der nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG i.V.m.§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 € ist aus den oben genannten Gründen jeweils überschritten.

Die Beschwerden sind auch begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos.

Kosten sind für die PKH-Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

3.

Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).