BESCHLUSS
in dem Beschwerdeverfahren
xxx,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen
– Antragsteller und Beschwerdeführer –
gegen
Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel
– Antragsgegner und Beschwerdegegner –
Der 8. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 30. Oktober 2025 durch den Präsidenten des Landessozialgerichts xxx, die Richterin am Landessozialgericht xxx und den Richter am Landessozialgericht xxx beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juli 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 16. Juni 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 26. November 2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt. Monatliche Raten aus dem Einkommen und Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weiter wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der am xxx geborene Antragsteller (alias Hamza Idrissa Tondi) ist nigrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. März 2020 mit einem vom 26. Februar bis zum 11. April 2020 gültigen, in Niamey (Niger) ausgestellten belgischen Visum nach Deutschland ein.
Der Antragsteller äußerte beim Einwohner-Zentralamt Hamburg ein Asylgesuch, von dem das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch behördliche Mitteilung am 27. Mai 2020 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 3. Juni 2020 stellte er einen förmlichen Antrag, ihm Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Von dort erfolgte mit Schreiben vom 23. Juni 2020 ein Übernahmeersuchen an Belgien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. Juli 2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin lll-VO).
Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 23. Juni 2020 durch das BAMF schilderte der Antragsteller, dass er nach Deutschland gekommen sei, da Mitglieder der Terrorgruppe Boko Haram seine Eltern getötet hätten. Nach seiner Ankunft in Hamburg sei er von einem unbekannten Afrikaner zur Flüchtlingsunterkunft begleitet worden. Nachdem er diesem Afrikaner vertraut und ihm seinen Pass sowie sein Geld gegeben habe, sei dieser damit geflohen. Seit Beginn des Asylverfahrens habe er keine Versuche unternommen, Identitätspapiere zu beschaffen. Das BAMF lehnte den in Deutschland am 3. Juni 2020 gestellten Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Juli 2020 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Die Abschiebung nach Belgien werde angeordnet. Es gebe keine Gründe, weshalb dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, nach Belgien zu gehen und dort Asyl zu beantragen. Die Dublin Ill-VO räume dem Asylsuchenden kein Recht auf die freie Wahl eines Mitgliedstaats zur Prüfung seines Asylantrags ein. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 17. August 2020 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit Beschluss vom 28. August 2020 lehnte das VG (1 B 283/20 MD) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Überstellung nach Belgien rechtskräftig ab. Der Antragsteller habe die einwöchige Klage- und Antragsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Asylgesetz (AsylG) nicht eingehalten.
Während einer für den 13. Oktober 2020 geplanten Abschiebemaßnahme befand sich der Antragsteller in stationärer Behandlung im AMEOS Klinikum in Halberstadt. Auch eine für den 9. November 2020 angekündigte Abschiebemaßnahme nach Belgien scheiterte.
Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 1. Januar 2021 hob das BAMF mit Bescheid vom 7. April 2021 seinen Bescheid vom 15. Juli 2020 auf. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Verfügung der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) vom 20. September 2021 dem Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m.§ 50 Abs. 2 und 6 AsylG zur Durchführung des (nationalen) Asylverfahrens zugewiesen und erhielt eine Aufenthaltsgestattung.
Mit Bescheid vom 3. April 2023 lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote mit Blick auf den Niger nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung in den Niger an (Ziffer 5). Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland Niger keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylG durch den Staat zu befürchten habe und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen könne. Dagegen erhob der Antragsteller am 13. April 2023 Klage zum VG Magdeburg und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 18. April 2023 lehnte das VG (1 B 69/23 MD) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Niger rechtskräftig ab. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine auch nur annährend glaubhaft dargelegten asylrechtlich erheblichen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes. Er habe schon keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen können. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung seines wenig detaillierten und nur schemenhaft gehaltenen Vortrags zu einer angeblichen Verfolgung durch Mitglieder von Boko Haram, habe er keinerlei Sachverhalt vorgetragen, nach dem er gerade aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden wäre.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2023 hob das VG Magdeburg Ziffer 5 des Bescheids des BAMF vom 3. April 2023 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung sei zwar im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist sei jedoch rechtswidrig, da sie mit der Bekanntgabe des Bescheids und nicht erst nach Abschluss des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu laufen begonnen habe. Daraufhin änderte das BAMF mit Bescheid vom 11. Juli 2023 Ziffer 5 des Bescheids vom 3. April 2023 hinsichtlich der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist entsprechend ab.
Die Aufenthaltsgestattung endete am 29. Juli 2023. Der Antragsteller ist seither vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen der ungeklärten Identität erhielt er am 26. Oktober 2023 eine Duldung nach § 60b AufenthG, die aktuell bis zum 9. November 2025 befristet ist.
Der Antragsgegner erläuterte dem Antragsteller als Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. Mai 2023, dass die Aufenthaltsgestattungen am 3. Mai 2023 zum Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erloschen seien. Zugleich forderte er den Antragsteller auf, seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG zu erfüllen, seiner Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG nachzukommen und sich einen gültigen Pass, einen Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.) seines Heimatstaats zu beschaffen, zumindest jedoch sich deren Beantragung bescheinigen zu lassen. Komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würden ihm die Leistungen nach dem AsylbLG gekürzt. Mit Schreiben vom 3. August 2023 wiederholte der Antragsgegner die Aufforderung zur Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren, zur Vorlage von Urkunden, Unterlagen oder Datenträgern, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung seien, sowie zum Nachweis von Beschaffungsbemühungen zur Identitätsfeststellung und setzte dem Antragsteller hierfür eine Frist bis zum 8. September 2023.
Nach der oben erwähnten Zuweisung durch die ZASt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. September 2021 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem 20. September 2021 (Regelbedarfsstufe 2) bis auf Weiteres.
Nachdem der Antragsteller am 29. November 2021 eine befristete Beschäftigung bei der ZAG Zeitarbeits-Gesellschaft GmbH in Salzwedel als Produktionshelfer aufnahm, hob der Antragsgegner seine Leistungsbewilligung vom 21. September 2021 mit Bescheid vom 19. Januar 2022 ab dem 1. Januar 2022 auf. Die ZAG kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 1. November 2022 zum 30. November 2022, verlängerte es dann aber bis zum 28. November 2023 und kündigte es dann erneut am 12. Mai 2023 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. In der Zeit vom 25. Mai 2023 bis zum 1. September 2023 erhielt der Antragsteller von der Bundesagentur für Arbeit wegen Sperrzeiten keine Leistungen und vom 2. September 2023 bis zum 9. Januar 2024 Arbeitslosengeld I in Höhe von 26,55 € kalendertäglich (Bescheid vom 25. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. September 2023).
Mit Bescheid vom 25. August 2023 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1. Juli 2023 in Höhe von 451 € monatlich bis auf Weiteres. Mit Abhilfebescheid vom 8. März 2024 korrigierte er die Leistungshöhe auf 502 € monatlich.
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht nachkam, hörte der Antragsgegner diesen mit Schreiben vom 21. September 2023 zur ab dem 1. Oktober 2023 beabsichtigten Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG an. Sodann erließ er den Bescheid vom 17. November 2023. Er hob damit die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 25. August 2023 mit Wirkung ab dem 27. November 2023 auf und gewährte nur noch eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung. Die Anspruchseinschränkung befristete er unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate bis zum 26. Mai 2024.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 (Eingang beim Antragsgegner am 12. Dezember 2023) Widerspruch ein. Der (nach Auslegung) auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gerichtete Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts [SG] vom 9. April 2024 – S 31 AY 82/23 ER; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 2024 – L 8 AY 12/24 B ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2024 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2023 zurück. Es obliege dem Antragsteller, sich um die Ausstellung von Identitätspapieren zu kümmern. Die Ausländerbehörde habe vielfältige Möglichkeiten aufgezeigt, so u. a. die Kontaktaufnahme ins Heimatland oder zu Meldebehörden, um Originaldokumente zu erhalten, die Botschaftsvorsprache oder Nachweise über eine Kontaktaufnahme ins Heimatland. Der Antragsteller sei dem nicht in ausreichendem Maß nachgekommen und habe bei den Anhörungsterminen angegeben, sich nicht um einen Pass bemühen zu werden. Die Regelungen zur Anspruchseinschränkung seien verfassungsgemäß. Über die dagegen gerichtete Klage beim SG Magdeburg (S 25 AY 23/24) ist bislang nicht entschieden.
Nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Mitwirkung bei der Klärung der Identität und Beschaffung von Heimatpapieren vom 18. Januar 2024 nicht nachkam, hörte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 7. Mai 2024 zur weiteren Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG an. Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 bewilligte er ihm für die Zeit vom 27. Mai bis zum 26. November 2024 Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 15. Oktober 2024 erfolgte eine weitere Aufforderung der Ausländerbehörde, Identitätspapiere vorzulegen. Mit Bescheid vom 21. November 2024 wurden die Leistungen nach vorheriger Anhörung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung zur Passbeschaffung für den Zeitraum vom 27. November 2024 bis zum 26. Mai 2025 gekürzt.
Auf Aufforderung der Ausländerbehörde, alle Datenträger vorzulegen (Bescheid vom 22. Oktober 2024), übergab der Antragsteller am 12. Dezember 2024 sein Handy. Darauf seien jedoch keinerlei Daten, die der Identitätsklärung hätten dienlich sein können, gefunden worden. Das Handy sei wohl zuvor kaum benutzt worden.
Nach Einführung der Bezahlkarte zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungen mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung zur Passbeschaffung vom 1. Januar bis zum 26. Mai 2025 neu festgesetzt. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2025 zurück. Über die dagegen gerichtete Klage beim SG Magdeburg (S 25 AY 23/25) ist bislang nicht entschieden.
Am 23. April 2025 erfolgte eine weitere Aufforderung des Antragsgegners als Ausländerbehörde an den Antragsteller zur Beschaffung und Vorlage eines Identitätspapiers. Konkret wies er ihn erneut auf seine Mitwirkungspflichten hin und forderte ihn auf, seiner Passpflicht nachzukommen und sich einen Pass, einen Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.) zu beschaffen, zumindest jedoch die Beantragung bescheinigen zu lassen. Die Passpflicht sei erst bei Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt. Er sei als Ausländer nach § 82 AufenthG und § 15 AsylG verpflichtet, bei der Klärung seiner Identität und Beschaffung eines Passersatzes über die konsularische Vertretung seines Heimatlands mitzuwirken. Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift seien alle für die Rückreise benötigten Dokumente. Seine Mitwirkungspflicht beinhalte auch die Beschaffung und Vorlage von Dokumenten, die seine Identität bestätigten, aus seinem Heimatland über Angehörige, Freunde oder Behörden und ggf. auch durch die Einschaltung eines Vertrauensanwalts in seinem Heimatland. Ihm wurde zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht eine Frist bis zum 22. Mai 2025 gesetzt und er wurde auf die Folge einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hingewiesen. Am selben Tag hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG an.
Am 13. Mai 2025 legte der Antragsteller der Ausländerbehörde des Antragsgegners seinen am 2. März 2020 in Niger ausgestellten Führerschein (Nummer: xxx) vor, der seinen Namen, Geburtstag und -ort, Wohnsitz und Fingerabdruck ausweist. Die Ausländerbehörde bestätigte ihm die Hinterlegung dieses „Identitätsdokuments“ und veranlasste eine Echtheitsprüfung, welche noch nicht abgeschlossen ist.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2025 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 27. Mai bis zum 26. November 2025 erneut Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG.
Dagegen erhob der Antragsteller am 16. Juni 2025 Widerspruch, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Ebenfalls am 16. Juni 2025 hat der Antragsteller beim SG Magdeburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Bewilligung von PKH beantragt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) verletze. Zudem erfolge nunmehr seit Jahren eine Leistungskürzung, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei (Hinweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Februar 2021 – L 8 AY 9/20 B ER).
Der Antragsgegner hat erwidert, an der Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 1a Abs. 3 AsylbLG bestünden keine Bedenken. Der Antragsteller lasse keinerlei Aktivitäten erkennen, Ausweisdokumente zu beschaffen. Die Tatsache, dass er behördliche Schreiben nicht beachte, sei als konkretes Fehlverhalten zu bewerten.
Das SG hat den Antrag des Antragstellers und auch die Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 15. Juli 2025). Der Eilantrag sei als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen und statthaft. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen jedoch nicht vor. Nach summarischer Prüfung erweise sich der Bescheid vom 26. Mai 2025 als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt seien. Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hätten beim Antragsteller allein aus dem von ihm zu vertretenden Grund der Passlosigkeit bzw. fehlenden Passersatzes nicht erfolgen können. Er habe bisher keine ausreichenden Bemühungen unternommen, sich die für eine Passbeantragung notwendigen Dokumente zu beschaffen. Sein Fehlverhalten sei monokausal für den Nichtvollzug der Abschiebung, sodass die Anspruchseinschränkung im Einzelfall verfassungsgemäß sei. Die Anspruchseinschränkung sei auch ordnungsgemäß auf sechs Monate befristet worden, da der Antragsgegner bei fortbestehender Pflichtverletzung und nach Ablauf der vorherigen Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG berechtigt gewesen sei, eine erneute Leistungskürzung vorzunehmen.
Gegen den ihm am 16. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde beim SG hinsichtlich der Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz (L 8 AY 26/25 B ER) und hinsichtlich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 27/25 B) eingelegt sowie PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dieses hat die Beschwerde an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburgs vom 15. Juli 2025 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 16. Juni 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 26. November 2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen in der ersten Instanz und führt ergänzend aus, in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung sei, sei die Anspruchseinschränkung verfassungsgemäß und verstoße im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Hinweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. Mai 2022 – L 8 AY 27/22 B ER und Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2019 – B 7 AY 1/17 R).
Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Antragsgegner am 29. September 2025 mitgeteilt, der Antragsteller habe weder durch die Vorlage seines Führerscheins noch durch die am 16. September 2025 eingereichte Kopie einer nigrischen Identitätskarte seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Hierfür seien nur Dokumente geeignet, die auch die Staatsangehörigkeit eindeutig belegten, was bei dem Führerschein nicht der Fall sei. Dieser sei auch nicht als Rückreisepapier geeignet. Kopien könnten aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten nicht als authentisches Identitätsdokument anerkannt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die als Datei übermittelten Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Ausländerbehörde des Antragsgegners verwiesen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
1.
Die im Hinblick auf die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (L 8 AY 26/25 B ER) ist nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet 750 €, denn der Antrag zielt auf die Differenz zwischen den mit Bescheid vom 26. Mai 2025 nur in abgesenkter Höhe bewilligten Leistungen und Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für einen Zeitraum von rund fünf Monaten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 16. Juni bis zum 26. November 2025 vorläufig zur Zahlung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu verpflichten.
Sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren richtigerweise mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei einer reinen Anfechtungssituation. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den Fällen zulässig, in denen in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Hier kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel nur mit einer kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen, die auf Aufhebung des die Leistungen einschränkenden Bescheids vom 26. Mai 2025 und auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG gerichtet ist.
Eine reine Anfechtungsklage in der Hauptsache würde das Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht in vollem Umfang erfassen. Zwar sind dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 25. August 2023 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 8. März 2024 Leistungen ab dem 1. Juli 2023 bis auf Weiteres – also auf Dauer – bewilligt worden. Anders als im Fall einer lediglich begrenzten (z.B. monatsweisen) oder konkludenten Leistungsbewilligung käme damit grundsätzlich eine reine Anfechtungssituation mit der Folge der Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Dieser Dauerverwaltungsakt ist jedoch vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17. November 2023 aufgehoben worden. Zwar hat der Antragsteller diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2024) mit seiner Klage S 25 AY 23/24 angegriffen und der Ausgang des Verfahrens ist bislang offen. Aber die Klage hat gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist sowohl vom SG mit Beschluss vom 9. April 2024 (S 31 AY 82/23 ER) als auch vom LSG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 4. Juni 2024 (L 8 AY 12/24 B ER) abgelehnt worden. Es reicht also nicht aus, den Rechtsschutz nur über die reine Anfechtungsklage zu verfolgen, da nach Aufhebung des hier angegriffenen Kürzungsbescheids vom 26. Mai 2025 zwar die Anspruchseinschränkung beseitigt werden kann. Der Antragsteller ist aber ex nunc auf eine Leistungsbewilligung angewiesen, da die dauerhafte Leistungsbewilligung vom 25. August 2023 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 8. März 2024 aktuell nicht wiederauflebt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27, 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris Rn. 23).
Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.
Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung vor.
Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Er ist Ausländer, hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG liegt nicht vor, da er über keine Duldung nach § 60a AufenthG, sondern über eine solche wegen ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG verfügt. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheit, Pflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Ob dem Antragsteller – wie ursprünglich mit Bescheid vom 25. August 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. März 2024 – Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zum einen richtet sich der Antrag lediglich auf die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Darüber hinaus setzt die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG voraus, dass sich der Betroffene bereits seit 18 Monaten tatsächlich im Bundesgebiet aufhält, ohne die Dauer seines Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben. Letzteres erscheint hier für den Zeitraum, in dem der Antragsteller sich ausdrücklich weigerte, einen Pass vorzulegen, Passersatzpapiere zu beantragen oder an seiner Identitätsklärung mitzuwirken, zumindest zweifelhaft.
Der Antragsgegner ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]).
Der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG war während des tenorierten Zeitraums – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht zum wiederholten Male nach § 1a Abs. 1, Abs. 3a AsylbLG einzuschränken.
Zwar ist der Antragsteller vor der Leistungseinschränkung mit Schreiben vom 23. April 2025 angehört worden. Ob eine ordnungsgemäße Anhörung vorliegt, wenn die Frist zur Mitwirkung im Aufforderungsschreiben der Ausländerbehörde – wie hier – noch nicht abgelaufen ist, kann dahinstehen.
Nach Auffassung des Senats lagen jedenfalls die Voraussetzungen für die in dem hier angegriffenen Bescheid vom 26. Mai 2025 auf § 1a Abs. 3 AsylbLG gestützte Leistungseinschränkung nicht vor. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Abs. 1, das heißt ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG ist eine Anspruchseinschränkung nach diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist die Anspruchseinschränkung im Anschluss bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
Weil § 1a AsylbLG als Sanktionsnorm zu verstehen ist, ist sie auch mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen (Cantzler, AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 9; Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1a Rn. 9). Die Sanktionsnorm des § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an die Verletzung asyl- bzw. ausländerrechtlicher Pflichten durch den Leistungsberechtigten an. Mittelbare Folge dieses pflichtwidrigen Verhaltens ist die verlängerte Inanspruchnahme von Leistungen zur Existenzsicherung nach dem AsylbLG. Die leistungsrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens soll den Leistungsberechtigten mittelbar dazu veranlassen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen (Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 4). Der Ausländer ist dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Diese fehlende Mitwirkung stellt ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 15 zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.).
Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer dazu verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Mitwirkungspflicht wird unter anderem dadurch entsprochen, dass eine Mitwirkung an der Feststellung und Sicherung der Identität erfolgt oder die für die Beschaffung von Heimreisedokumenten nötigen Erklärungen abgegeben werden (§ 49 Abs. 2 AufenthG). Erfasst sind aber auch alle weiteren Handlungen, die für die Ausstellung des Papiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört die Vorlage eines Fotos, die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaats bei Antragstellung bzw. Abholung des Dokuments, wenn dies gefordert wird, sich eventuell der Mithilfe geeigneter Dritter, z.B. Angehöriger, zu bedienen sowie alle Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die relevant sein können, der zuständigen Stelle vorzulegen, auszuhändigen, zu überlassen bzw. zu beantragen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER – juris Rn. 30, 31). Dabei besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung der von öffentlichen Mitteln lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2005 – 18 B 1526/05, 18 E 1150/05 – juris Rn. 20).
§ 48 Abs. 3 AufenthG zielt darauf ab, dass der Ausländer die Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG) erfüllt. Durch den Besitz eines gültigen Passes wird den Behörden die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) sowie die Rückkehrberechtigung seines Inhabers ohne Weiteres ermöglicht. Ein gültiger Pass, den ein Staat an seine Angehörigen ausstellt, beinhaltet die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staats, dass der Inhaber sein Staatsangehöriger ist. Diesen Staat trifft nach allgemeinem Völkerrecht gegenüber dem Aufenthaltsstaat eine Verpflichtung zur Rücknahme des Passinhabers (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023, § 2 Rn. 77).
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG und nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der ansonsten spezielleren Vorschrift des § 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG, nachdem das Asylverfahren abgeschlossen ist (vgl. Siefert, AsylbLG, § 1a Rn. 75).
Hier ist der Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners als Ausländerbehörde vom 23. April 2025 konkret zur Beschaffung und Vorlage eines Identitätspapiers aufgefordert worden. Beispielhaft erwähnt hat er in dem Schreiben einen Pass, Passersatz oder andere Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätskarte etc.). Daraus ergibt sich eine nicht abschließende Aufzählung von anderen Identitätspapieren, wobei offengeblieben ist, was unter „etc.“ zu verstehen sein könnte. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Antragsteller am 13. Mai 2025 seinen im Niger ausgestellten Führerschein im Original vorgelegt. Zwar handelt es sich bei einem Führerschein nicht um das an sich notwendige Pass- oder Passersatzpapier im Sinne des Aufenthaltsrechts. Immerhin enthält ein Führerschein aber identitätsrelevante Daten (Name, Geburtsdatum, Lichtbild, ggf. Fingerabdruck) und ist damit zumindest geeignet, zur Klärung der Identität beizutragen. Der Antragsgegner hat als Ausländerbehörde dem Antragsteller auch den Erhalt des Führerscheins als „Identitätsdokument“ bestätigt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller nach Vorlage des Führerscheins nicht darauf hingewiesen hat, dass dieses Dokument zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht genüge. Eine solche Klarstellung wäre jedoch geboten gewesen, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die weiteren gebotenen Mitwirkungshandlungen nunmehr vorzunehmen mit dem Ziel, die weitere Gewährung nur eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG abzuwenden.
Mit der Vorlage des Führerscheins hat der Antragsteller nicht untätig auf die behördliche Aufforderung reagiert, sondern dürfte nach seiner Vorstellung unter Berücksichtigung des „etc.“ eine substanziell geeignete Mitwirkungshandlung vorgenommen haben. Ob es sich dabei um ein echtes Dokument handelt, bleibt einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsgegner hat sich allerdings bereits deshalb an die Bundespolizeiinspektion Magdeburg gewandt und um die Prüfung der Echtheit „sonstiger nigrischer Identitätspapiere“ gebeten (Schreiben vom 15. Mai 2025). Da es sich um ein Originaldokument und nicht nur um eine Kopie handelt und das Ausstellungsdatum vor der Einreise des Antragstellers nach Deutschland liegt, bestehen für den Senat zunächst keine Anhaltspunkte dafür, die Echtheit des Dokuments anzuzweifeln. Entsprechende Bedenken sind auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden.
Selbst wenn man trotz der aufgezeigten besonderen Umstände im Einzelfall des Antragstellers davon ausginge, dass dieser seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage des Führerscheins nur unzureichend nachgekommen sei, da seine Staatsangehörigkeit in diesem Dokument tatsächlich nicht nachgewiesen wird, bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass weiterhin von einer fortgesetzten Pflichtverletzung in Sinne des § 14 Abs. 2 AsylbLG ausgegangen werden kann.
§ 14 AsylbLG gilt für alle Tatbestände des § 1a AsylbLG (Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 14 AsylbLG Rn. 1). Da die Leistungseinschränkung kraft Gesetzes endet, bedarf es nach Ablauf dieses Zeitraums der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung setzt zunächst voraus, dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden, d.h. der Tatbestand, auf dem die Anspruchseinschränkung beruhte, muss weiterhin gegeben sein. Allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung genügt für die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung jedoch nicht. Hinzukommen muss nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG, dass die Pflichtverletzung fortbesteht. Ketteneinschränkungen ohne eine erneute Prüfung dürften unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sein (Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER – juris Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 – L 23 AY 19/18 B ER – juris Rn. 4; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. November 2016 – L 8 AY 29/16 B ER – juris Rn. 54; Oppermann, a.a.O. § 14 AsylbLG Rn. 26). Es bedarf daher der zwingenden Überprüfung durch den Antragsgegner, ob die Anspruchseinschränkung aufrecht erhalten bleiben kann. Dies erfordert eine erneute individuelle Sach- und Rechtsprüfung anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert und zudem an verfassungsrechtlichen Grenzen ausgerichtet sein muss (Hessisches LSG, Beschluss vom 17. September 2025 – L 4 AY 9/25 B ER – juris Rn. 37).
Zwar ist der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung über einen längeren Zeitraum nicht in vollem Umfang nachgekommen. Im Rahmen der zuletzt erteilten Aufforderung hat er jedoch einen Führerschein vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein amtliches Dokument, das zwar die Staatsangehörigkeit nicht ausweist und somit zur vollständigen Identitätsfeststellung nicht ausreichen dürfte. Gleichwohl stellt es aus den bereits genannten Gründen ein Identitätspapier im weiteren Sinne dar und lässt zumindest eine (teilweise) Mitwirkung des Antragstellers an der Aufklärung seiner Identität erkennen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstands sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spricht Überwiegendes dafür, dass keine fortgesetzte Pflichtverletzung mehr vorliegt. Eine weitere Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erscheint daher auch aus diesem Grund nicht mehr gerechtfertigt.
Der Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht darüber hinaus auch deshalb, weil die Leistungskürzung bereits seit dem 27. November 2023 andauert und mit dem angegriffenen Bescheid um weitere sechs Monate bis zum 26. November 2025 verlängert werden sollte. Eine Leistungseinschränkung über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren erweist sich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als übermäßig (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – L 8 AY 8/21 B ER – juris Rn. 49). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 5. November 2019, wonach der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen zusteht, dem Grunde nach unverfügbar ist und selbst durch vermeintliches „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren geht (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rn. 120). Dieses Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG steht auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu, sodass Leistungsminderungen nur vorübergehend und in einem eng begrenzten Umfang zulässig sind. Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch durch die Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren. Dies gilt ebenso mit Blick auf das oben erwähnte gesetzgeberische Motiv, den Leistungsberechtigten durch die Sanktionierung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG mittelbar dazu zu veranlassen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Denn Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris Rn. 133 ff.). Art. 1 Abs. 1 GG garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, das durch im Sozialstaat des Art. 20 Abs. 1 GG auszugestaltende Leistungen zu sichern ist, als einheitliches, das physische und soziokulturelle Minimum umfassendes Grundrecht. Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden. Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris Rn. 94, 95).
Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und fehlenden weiteren finanziellen Mitteln ist von der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) auszugehen.
Die vorläufige Leistungsgewährung war hier bis zum 26. November 2025 (Ende der Leistungsabsenkung) zu begrenzen, da eine einstweilige Anordnung im Regelfall nicht über den Gegenstand des entsprechenden Hauptsacheverfahrens hinausgehen darf. Das folgt aus der rechtsschutzsichernden Funktion und dem daraus resultierenden akzessorischen Charakter des Eilrechtsschutzes und gilt auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2020 – L 3 AS 4073/19 ER-B – juris Rn. 27; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35b).
Die Kostenentscheidung für das ER-Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
2.
Auch die Beschwerde bezüglich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 27/25 B) ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint, sodass kein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG vorliegt. Der nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 € ist aus den oben genannten Gründen überschritten.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos.
Kosten sind für das PKH-Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
3.
Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


