Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 20.11.2025 – Az.: S 31 AY 107/25 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

– Antragsteller –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel

– Antragsgegner –

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 20. November 2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 30.04.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 12.11.2025 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 12.11.2025 gegen den Bescheid vom 11.11.2025 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.

Der nach eigenen Angaben am xxx geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Guinea-Bissaus vom Volk der Peul. Er reiste am 22.11.2022 über Malta in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.02.2023 einen Asylantrag.

Der Antragsteller wurde dem Antragsgegner am 20.02.2023 zur Aufnahme zugewiesen. Seitdem lebt er in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Der Antragsgegner gewährte erstmals mit Bescheid vom 21.02.2023 ab dem 20.02.2023 laufende Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (ab März 2023 in Höhe von monatlich gesamt 369,00 €). Ab dem 01.01.2024 wurden in Folge der Änderung der Regelbedarfssätze fortlaufende Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von monatlich 413,00 € zuerkannt (Änderungsbescheid vom 26.02.2024).

Nach Anhörung des Antragstellers lehnte das BAMF mit Bescheid vom 05.09.2024 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit unanfechtbaren Beschluss vom 24.09.2024 (2 B 262/24 MD) ab. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 09.10.2024 vollziehbar.

Mit Statusmitteilung vom 04.11.2024 informierte die Ausländerbehörde den Antragsgegner über einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. AsylG. Der Antragsteller habe nur unzureichend an der Passbeschaffung mitgewirkt. Nach Anhörung hob der Antragsgegner den Bescheid vom 26.02.2024 nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 01.12.2024 mit Bescheid vom 21.11.2024 auf und gewährte dem Antragsteller ab dem 01.12.2024 befristet bis zum 31.05.2025 Leistungen nur noch eingeschränkt (im Dezember 2024 in Höhe von 206,00 € und ab Januar 2025 in Höhe von 197,00 €). Nachdem dem Antragsteller die sog. SocialCard am 11.12.2024 ausgehändigt wurde, hob der Antragsgegner mit „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG“ vom 12.12.2024 auf der Grundlage des § 48 SGB X den Bescheid vom 21.11.2024 mit Wirkung ab dem 01.01.2025 auf und gewährte dem Antragsteller für die Monate von Januar bis Mai 2025 abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von monatlich 197,00 €. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12.01.2025 anwaltlich vertreten Widerspruch und ersuchte am 21.01.2025 mit dem Begehren der Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz (S 31 SO 5/25 ER). Der Antrag blieb ohne Erfolg (Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.05.2025). Die durch den Antragsteller beim LSG Sachsen-Anhalt erhobene Beschwerde ist dort unter dem Aktenzeichen L 8 AY 21/25 B ER anhängig. Eine Klage gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17.06.2025 ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 31 SO 45/25 anhängig.

Mit weiterer Statusmitteilung vom 16.04.2025 zeigte die Ausländerbehörde erneut einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung gegenüber dem Antragsgegner an. Nach Anhörung gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.05.2025 erneut nur abgesenkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für den Zeitraum 01.06.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von monatlich 197,00 €. Der Antragsteller sei trotz Aufforderung noch immer seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung nicht nachgekommen und habe keine nachvollziehbaren Nachweise zur Mitwirkung an der Klärung seiner Identität vorgelegt. Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 03.06.2025 Widerspruch und stellte am 06.06.2025 beim Sozialgericht Magdeburg erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 31 AY 38/25 ER). Mit Beschluss vom 17.07.2025 lehnte die erkennende Kammer den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist beim LSG Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 8 AY 28/25 B ER anhängig. Eine Klage gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23.07.2025 ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 31 SO 75/25 anhängig.

Am 07.11.2025 fand beim LSG Sachsen-Anhalt ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in den dort anhängigen Verfahren L 8 AY 21/25 B ER und L 8 AY 38/25 B ER statt. Ausweislich des Protokolls zum Termin, erklärte der Antragsgegner die Bereitschaft zur Gewährung von ungekürzten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab November 2025.

Dies setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.11.2025 um und gewährte dem Antragsteller „ab dem 01.11.2025 bis auf weiteres“ Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (monatlich 397,00 €).

Am 12.11.2025 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2025 erhoben und zugleich beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er trägt vor, er habe Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin hat das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 12.11.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.11.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Antragsteller sei alleinstehend und lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Abs. 1 AsylG, wodurch die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG basiere. Mit Erlass vom 29.03.2023 habe das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass der Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022, 1 BvL 3/21 auf in Sammelunterkünften untergebrachte alleinstehende Erwachsene im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht anwendbar sei. Eine Rechtsnorm, welche die Ausdehnung der Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG über ihren Streitgegenstand hinaus regele, existiere nicht. Die Verwaltung sei, unabhängig davon wie die Verfassungskonformität bewertet werde, an geltendes Recht gebunden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Bescheid vom 11.11.2024 ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung gem. § 24 SGB X.

Der Bescheid erweist sich jedoch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig.

Der Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihm diese allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.). Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.

Mit der festgestellten Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG durch das BVerfG ist eine nicht beabsichtigte Regelungslücke entstanden. Bezieher von Grundleistungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG einerseits und Bezieher sogenannter Analogleistungen (§ 2 AsylbLG), die jeweils nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind, würden hinsichtlich der Bedarfsstufen unterschiedlich behandelt. Insofern würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt: Leistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG erhielten Leistungen nach Bedarfsstufe 2, Bezieher sogenannter Analogleistungen erhalten Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1. Diese unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Dass dies als Regelungskonzept offensichtlich nicht gewollt war, ergibt sich selbsterklärend aus dem Vergleich zwischen der bis zur Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und der aktuellen Fassung von § 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschluss des BVerfG entstandene Gesetzeslage nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht.

Die Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG möglich ist, kann nicht abgewartet werden. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sind daher vorläufig die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne.

Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin und Hessen) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und in Hessen durch Erlass vom 18.07.2023 zur Anwendbarkeit des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BVL 3/21), auf alleinstehende, erwachsene und in Sammelunterkünften untergebrachte Grundleistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG, abrufbar unter https://fr- hessen.de/wp-content/uploads/2023/07/Erlass-zur-Anwendung-der-BVerfGE-vom- 19.10.22-auf-%C2%A7-3a-Abs.-1-Nr.-2-b-und-Abs.-2-Nr.-2-b-AsylbLG.pdf).

Nunmehr hat der 8. Senat des BSG das Verfahren B 8 AY 1/22 R ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.

Es ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).

Die tenorierten Leistungen waren bis zum 30.04.2026 zu befristen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war begründet.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.