Rechtsprechungsübersicht – Grundsicherung, Sozialhilfe, AsylbLG und Bürgergeld
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)
1.1 – LSG Sachsen, Urteil vom 09.10.2025 – L 2 AS 455/21
Schlüssigkeit des Konzepts des Landkreises Saalekreis zu den Kosten der Unterkunft ab Januar 2017
Leitsätze
- Die ab dem 1. Januar 2017 ermittelten Werte für die angemessenen Unterkunftskosten im Landkreis Saalekreis beruhen – nach Neuberechnung der Vergleichsräume, korrigierter Gewichtung der Richtwerte und Erhöhung der Perzentile (Korrekturberichte A&K 09/2019, 29.07.2024, 13.06.2025) – auf einem schlüssigen Konzept.
- Die Bildung von zwei Vergleichsräumen ist nicht zu beanstanden. Die Stadt Merseburg fungiert als Mittelzentrum und Versorgungskern des südlichen Saalekreises; Querfurt ist ausreichend angebunden.
- Die Stichprobe der Mietwerte ist nach dem angewandten Gewichtungsverfahren repräsentativ.
- Die Berücksichtigung von Studierenden (BAföG) und BAB-Beziehern wurde durch Erhöhung des Perzentils von 35 auf 40 nachgebessert.
- Der Abgleich mit bis zu vier Jahre alten Neuvertragsmieten kompensiert nicht die Bestandsmieten, wird jedoch durch die zusätzliche Gegenprüfung mit Angebotsmieten abgefedert.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – LSG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 – L 4 AS 231/25 B ER
Anrechnung von Einkommen in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz (D. Brock)
- Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Kind ist nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II anzurechnen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich auch bei gemischten BGs nach dem SGB II (BSG, 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R).
- Eine Aufwandsentschädigung als Mitglied einer Hamburger Bezirksversammlung ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und der Mutter (SGB XII) zuzurechnen. Bei gemischter BG ist diese – nach Abzug der Freibeträge – anteilig als Einkommen des Sohnes anzurechnen.
- Die Aufwandsentschädigung ist keine zweckbestimmte Einnahme (BSG 12.09.2018 – B 14 AS 36/17 R).
- Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist wie Erwerbseinkommen zu behandeln.
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de
Rechtstipp
Keine Anrechnung monatlicher Aufwandsentschädigungen u.a. für Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder z. B. LSG NRW, Urteil 23.11.2022 – L 12 AS 246/22, wonach solche Entschädigungen zweckbestimmte Einnahmen sind.
1.3 – LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2025 – L 2 AS 45/25
Verzinsung endgültig festgesetzter ALG-II-Leistungen nach vorläufiger Bewilligung
Kernaussagen
- § 44 Abs. 2 SGB I schützt die Bearbeitungsdauer: Zinsen erst nach 6 Monaten ab Eingang eines vollständigen Leistungsantrags.
- Bei abschließender Entscheidung nach § 41a SGB II setzt ein vollständiger Antrag schlüssige Angaben zum tatsächlichen Einkommen im Leistungszeitraum voraus.
Rechtstipp
Ebenso LSG Hamburg, 06.08.2020 – L 4 AS 68/20.
1.4 – LSG Hessen, Urteil vom 15.10.2024 – L 6 AS 145/24
Kein Vertrauensschutz bei Nichtangabe einer ausländischen Rente
Leitsätze
- Eine russische „Versicherungsaltersrente“ führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.
- Fragen der Anrechnung („bereites Mittel“) stellen sich dann nicht mehr.
- Verschleierung kann ein Indiz vorsätzlicher Falschangaben sein.
- Keine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers für Zeiträume vor Kenntnis (BSG 04.06.2025 – B 7 AS 7/24 R).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2025 – L 1 AS 863/25 B ER
Übernahme krankheitsbedingter Mietschulden im Eilverfahren – Folgenabwägung
Orientierungssätze (D. Brock)
- Mietschulden sind bei psychischer/seelischer Erkrankung zu übernehmen.
- Wenn durch Direktzahlung künftig keine neuen Mietschulden entstehen und eine Wiedereingliederung absehbar ist, ist die Übernahme erforderlich.
Anmerkungen
- Drohende Wohnungslosigkeit begründet einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme (BSG 13.07.2022 – B 7/14 AS 52/21 R).
- Die Höhe der Schulden ist nicht entscheidend.
- Wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten tritt in der Abwägung zurück.
- Übernahme bei positiver Zukunftsprognose zwingend.
- Kosteninteresse des Staates gesichert, wenn Auszahlung an Bedingungen geknüpft wird.
Rechtstipp:
Keine betragsmäßige Begrenzung des Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II (LSG NRW 07.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B).
1.6 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.07.2025 – L 10 AS 219/24
(BSG-Beschluss 02.10.2025 – B 4 AS 126/25 AR)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Zusicherung nach bereits erfolgtem Umzug
Anmerkung
- Keine pauschale Zusicherung für neue Mietkosten nach vollzogenem Umzug.
- Arbeitswegverkürzung von 9 km auf 200 m ist kein notwendiger Umzugsgrund.
- Zumutbarer Tagespendelbereich liegt vor.
- Ein wirtschaftlich denkender Nichtleistungsbezieher würde keinen kostenintensiven Umzug wählen.
2. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
2.1 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2025 – L 7 SO 819/25 ER-B
Keine eheähnliche Gemeinschaft – Regelbedarf auf 80 % abgesenkt
Anmerkung
- Ohne Einkommen/Vermögen droht sonst verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung → Anordnungsgrund gegeben.
- Leistungen dürfen nicht allein wegen Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft verweigert werden.
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht Einkommen der Pflegeperson.
- Keine Anhaltspunkte für erhebliches Vermögen, wenn Anschaffungen über Ratenkäufe erfolgten.
Rechtstipp:
Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, nicht der Pflegeperson (LSG NRW, 18.11.2024 – L 20 SO 409/22).
3. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
3.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER
Verfassungsrechtliche Grenzen von Leistungskürzungen – Kindsmutter ausreisepflichtig, Kindsvater mit Aufenthaltserlaubnis
Kernaussagen
- Behörde muss Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach RBS 1 (2024) vorläufig gewähren.
- § 28a Abs. 5 SGB XII ist unmittelbar auf § 3a AsylbLG anwendbar.
Anmerkung
- Bestandsschutz: Für 2025 gelten die höheren Werte von 2024, da 2025 niedriger wäre.
- Zahlreiche SG-Entscheidungen bestätigen dies; LSG Baden-Württemberg wird als unzutreffend bewertet.
3.2 – SG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2025 – S 12 AY 1921/25 ER
Leistungen nach AsylbLG + Beiträge für Anschlussversicherung
Anmerkung
- Die Sonderbedarfsstufen nach § 3a AsylbLG sind verfassungswidrig.
- § 6 AsylbLG schützt das Existenzminimum.
- Übernahme der Anschlussversicherungsbeiträge ist notwendig zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Eine 10-%-Bedarfsunterdeckung begründet keine Notlage im Eilrechtsschutz.
4. Verschiedenes
4.1 – BSG-Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe 2022
Der 7. Senat des BSG entscheidet am 02.12.2025 über die Frage, ob der Regelbedarf 2022 angesichts hoher Preissteigerungen verfassungsgemäß war (Az. B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R, B 7 AS 6/25 R).
4.2 – Sozialleistungen im Monat der Fälligkeit einer Forderung
(Beitrag: RA Helge Hildebrandt)
Kernfrage:
Wenn eine Forderung im Oktober fällig, aber im November bezahlt wird – besteht ein Anspruch für November?
Das BSG verlangt, dass Kosten im Monat der Antragstellung tatsächlich und rechtlich angefallen sind.
Hinweis zur Zitierweise
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- Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
- Für Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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Verfasser: Redakteur von Tacheles, Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker


