Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 13.02.2026 – Az.: S 31 AY 22/26 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

– Antragsteller –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel,
vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel

– Antragsgegner –

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 13. Februar 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 31.12.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 06.02.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 20.03.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2025 zum Aktenzeichen S31 SO 20/25 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.

Der am xxx geborene Antragsteller, malischer Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 07.09.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Er verfügt über eine Aufenthaltsgestattung.

Der Antragsteller wurde dem Antragsgegner am 13.11.2023 zur Aufnahme zugewiesen, wo er zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) in der xxx in Salzwedel und seit dem 07.12.2023 in einer Gemeinschaftsunterkunft unter der im xxx angegebenen Anschrift wohnt. Seit dem 13.11.2023 bezieht er vom Antragsgegner laufende Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (Erstbescheid vom 15.11.2023). Mit Bescheid vom 08.02.2024 gewährte der Antragsgegner, unter Aufhebung aller vorhergehenden Bescheide und unter Berücksichtigung der ab 01.01.2024 geänderten Regelsätze, dem Antragsteller ab Januar 2024 laufende Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von monatlich 413,00 €.

Mit Bescheid vom 10.12.2024 setzte der Antragsgegner die Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG unter Aufhebung aller vorhergehenden Bescheide ab dem Monat Januar 2025 auf eine monatliche Leistung i.H.v.397,00 € fest. Der Antragsgegner nahm Bezug auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Änderung des Regelbedarfs nach dem AsylbLG ab Januar 2025. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2024 Widerspruch und rügte die Kürzung der Leistungen. Die Lebenshaltungskosten seien gestiegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2025 wies das für die Entscheidung zuständige Landesverwaltungsamt Halle den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 3a Abs. 4 AsylbLG seien die AsylbLG-Leistungssätze jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII fortzuschreiben. Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Daran angelehnt erfolgte die Bekanntmachung über die Höhe der Bedarfssätze nach § 3a Absatz 4 des AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2025 durch das BMAS nach § 3a Abs. 4Satz3AsylbLG im BGBl.2024 I Nr.325 vom 29.Oktober 2024. Nach § 1 Abs.1 RBSFV 2025 betragen die Veränderungsraten zum 1. Januar 2025 für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 3 SGB XII 4,60 Prozent und für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 4 SGB XII 0,7 Prozent. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge. Daher komme es im Jahr 2025 zu einer Absenkung der AsylbLG-Bedarfssätze. Die Absenkung der Regelbedarfssätze im AsylbLG ziehe den Erlass eines neuen Leistungsbescheides für die Zeit ab dem 01.01.2025 nach sich. Hierbei handele es sich zwar um einen belastenden Verwaltungsakt, welchem dem Grunde nach eine Anhörung gem. § 24 SGB X voranzustellen sei, aber davon könne abgesehen werden, da aufgrund der Regelsatzanpassung alle Leistungsberechtigte nach §§ 3ff AsylbLG betroffen seien.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26.03.2025 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG), welche unter dem Az.: S 31 AY 20/25 weiterhin anhängig ist und begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2025. Die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden. Die Leistungen ab dem 01.01.2025 dürften im Vergleich zu den Leistungen im Jahr 2024 zudem nicht abgesenkt werden. Die Besitzschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII sei unmittelbar im AsylbLG anwendbar, so dass die Eurobeträge des Jahres 2024 unverändert auch in 2025 bzgl. der Leistungen im AsylbLG weitergelten und keine niedrigere Bewilligung hinzunehmen sei.

Mit einem SG am 21.08.2025 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz und begehrte die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang des Antrages bei Gericht. Die erkennende Kammer hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 08.09.2025 vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab dem 21.08.2025 bis zum 31.01.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die am 26.03.2025 zum Aktenzeichen S 31 AY 20/25 erhobenen Klage Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Der Antragsgegner setzte den Beschluss mit Ausführungsbescheiden vom 16.09.2025 und vom 11.02.2026 (letzterer bezogen auf die im Januar 2026 maßgeblichen Leistungssätze) um.

Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2026 setzte der Antragsgegner die Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, unter Aufhebung des Leistungsbescheides vom 10.12.2024 nach § 48 SGB X, für die Zeit ab dem Monat Februar 2026 auf eine monatliche Leistung i.H.v. 409,00 € (in Höhe der Regelbedarfsstufe 2) fest.

Am 06.02.2026 hat der Antragsteller beim SG Magdeburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 begehrt. Er trägt vor, die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin habe das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normendes § 3a Abs. 1 Nr.2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr.2b AsylbLG anzuwenden. Abweichend von seinem Klagebegehren im Verfahren S 31 AY 20/25 hat der Antragsteller sein Begehren nicht auf eine unmittelbare Anwendung des §28a Abs. 5 SGBXII im AsylbLG gestützt.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 20.03.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor: Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften lebten, basiere die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gem. §§ 3 und 3a AsylbLG. Der Antragsteller erhalte keine Leistungen nach § 2 AsylbLG. Eine andere gesetzliche Regelung gebe es nicht. Eine analoge Anwendung der Entscheidung des BVerfG zum Az. 1 BvL 3/21 sei nicht bekannt und von der Fachaufsichtsbehörde nicht verfügt. Es verbleibe bei der gesetzlichen Regelung. Zudem habe das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 29.03.2023 entschieden, dass der Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022, 1 BvL 3/21 auf in Sammelunterkünften untergebrachte alleinstehende Erwachsene im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht anwendbar sei. Der Beschluss erkläre nur § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr.1 AsylbLG für mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Verwaltung sei, unabhängig davon, wie die Verfassungskonformität bewertet werde, an geltendes Rechts gebunden. Es seien die Regelungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr.2b AsylbLG anzuwenden und damit Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren. Die mit Bescheid vom 06.12.2024 erfolgte Leistungsgewährung sei rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich– etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte–, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019– 1 BvR 169/19– juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Änderungsbescheid vom 11.02.2026, mit welchem der Antragsgegner seinen vorherigen Leistungsbescheid vom 10.12.2024 aufgehoben und dem Antragsteller für die Zeit ab Februar 2026 erneut Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt hat, ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens zum Aktenzeichen S 31 AY 20/25 ER geworden. Denn mit Bescheid vom 11.02.2026 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheid vom 10.12.2024 auf Dauer gewährten Leistungen (sog. Dauerverwalltungsakt) auf der Grundlage des § 48 SGB X für die Zeit ab Februar 2026 wegen der durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Höhe des Leistungssatzes ab dem 01.01.2026 aufgehoben und dem Antragsteller entsprechende Leistungen erneut als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (ab dem Monat Februar 2026) zuerkannt. Mit vorherigem Beschluss der Kammer vom 08.09.2025 im Verfahren S 31 AY 71/25 ER wurde ausschließlich eine vorläufige Regelung bis zum 31.01.2026 getroffen. Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.02.2026 ist, entgegen der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, weder erforderlich noch zulässig.

Der Bescheid vom 10.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2025 in Fassung des Änderungsbescheides vom 11.02.2026 erweist sich jedoch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig.

Der Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihr diese Leistungen allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022- 1 BvL 3/21- entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022- 1 BvL 3/21- juris Rn. 74 ff.).

Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2Abs. 1S. 1undS. 4Nr.1AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.11.2022), Rn. 44-18). Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne.

Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 ein dort unter dem Az. B 8 AY 1/22 R anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 weiterhin anhängig.

Insoweit ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).

Die Kammer hält eine Befristung der grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt zuerkannten Leistungen nach dem AsylbLG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für geboten und hat daher eine vorläufige Regelung bis einschließlich 31.12.2026 getroffen. Dies erscheint vorliegend auch deshalb geboten zu sein, da der Antragsteller bereits seit September 2023– soweit ersichtlich– ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, seit November 2023 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bezieht und daher wahrscheinlich Ende des Jahres einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.