BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
– Kläger –
gegen
Land Sachsen-Anhalt vertreten durch das Landesverwaltungsamt,
vertreten durch den Präsidenten,
Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle
– Beklagte –
hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 23. Januar 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
GRÜNDE
I.
Nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist zuletzt streitig, ob der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die am 29.09.2025 erhobene Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
Mit Schreiben vom 20.06.2025 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegenüber dem Landkreis Harz gegen die Höhe der für die Zeit ab 01.07.2024 bis zur Überstellung nach Polen am 04.11.2024 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ein. Der Kläger begehrte die Gewährung der Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Bereits am29.12.2024 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Schreiben vom 19.08.2025 zeigte der Landkreis Harz, da der Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte, die Vorlage des Vorganges an den Beklagten an.
Am 29.09.2025 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2025 hat der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegangen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 30.12.2025 Klage erhoben (Az.: S 31 AY 142/25).
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 29.12.2025 das Klageverfahren für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat erklärt, ein Kostengrundanerkenntnis nicht abzugeben, da der Widerspruch vom 20.06.2025 als unzulässig, weil verfristet zurückgewiesen wurde.
Auf den Hinweis der Kammervorsitzenden, dass es für die Frage der Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unerheblich sei, ob ein Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Beklagte unter dem 22.01.2026 Stellung genommen und an seiner Auffassung festgehalten. An der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG bestünden zumindest Zweifel, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestanden habe. Diese fehle, wenn sich die Erhebung der Untätigkeitsklage lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen darstelle (rechtsmissbräuchliches Verhalten). Dies sei vorliegend durch die Erhebung eines verfristeten Widerspruchs der Fall. Es sei zu einer übermäßigen, rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Verwaltung und in der Folge auch der Sozialgerichtsbarkeit gekommen. Der Nutzen der Untätigkeitsklage beschränke sich allein auf die Erlangung von (weiteren) Gebühren im Rahmen einer angestrebten Erstattung von notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Da der am 29.09.2025 erhobenen Untätigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, sei diese unabhängig vom Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten bereits bei ihrer Erhebung unzulässig gewesen.
II.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Antrags sowie die Gründe für die Antragstellung und die Erledigung des Rechtsstreits (vgl. Meyer Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, § 193 Rnr. 13).
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Untätigkeitsklage war zulässig und begründet; sie hätte also Erfolg gehabt, wenn das Gericht zum Zeitpunkt ihrer anderweitigen Erledigung durch Urteil über sie hätte entscheiden müssen. Gemäß § 88 Abs. 2 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch nicht binnen einer Frist von 3 Monaten entschieden worden ist. Eine Untätigkeitsklage ist begründet, wenn die Nichtbescheidung nicht auf einem zureichenden Grund beruht. Der Beklagte hat über denam20.06.2025eingelegten Widerspruch des Klägers erst am20.12.2025, und damit nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs.2 SGG, entschieden. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs innerhalb der Frist von 3 Monaten ist nicht vorgetragen worden und auch in der Sache nicht ersichtlich.
Die Untätigkeitsklage war zudem nicht unbillig. Ihr fehlte insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder tatsächliche Vorteile erlangen kann und die Insanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004, Az. 3 C 25/03, Rn. 19, zitiert nach juris; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, Vor § 51 Rn. 16). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Kläger, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht vorzuwerfen.
Die (angenommene) Unzulässigkeit des Widerspruchs entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb der angemessenen Frist von drei Monaten zu bescheiden. Maßgebende Handlungsdirektive im Umgang mit Widersprüchen ist dabei § 85 SGG, der die Verwaltung vor die Alternative stellt, entweder– wenn und soweit der Widerspruch für begründet erachtet wird– einen Abhilfebescheid (Abs. 1), oder aber einen Widerspruchsbescheid (Abs. 2) zu erlassen. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Bescheid förmlich abzuschließen ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2021, Az.: L 9 SO 1/21, RN 33, zitiert nach juris). In Anbetracht der grundsätzlichen Bescheidungspflicht der Behörde auch in Bezug auf unzulässige oder unbegründete Anträge bzw. Widersprüche, stellt die die Abweisung der Untätigkeitsklage als unzulässig wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis die absolute Ausnahme dar (Diehm in: BeckOK, Stand: 01.11.2025, § 88 RN 36; Claus in: jurisPK, 2. Auflage, § 88, RN 21). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten läge beispielsweise vor, wenn der Kläger durch sein Verhalten bei der Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (LSG NRW, Beschluss vom 09.05.2011, Az.: L 7 AS 218/11 B, RN 23, zitiert nach juris) und die Behörde dementsprechend aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen konnte, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Rechtsverfolgung habe. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschaffen worden. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Kläger eine abweichende von dem Beklagten vertretene Auffassung vertritt, von der Zulässigkeit der Klage ausgeht und schließlich auch Klage gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhoben hat. Selbst im Fall eines unzulässigen Widerspruchs hat der Kläger bereits deshalb einen Anspruch auf Bescheidung, um die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von einer „offensichtlichen“ Unzulässigkeit des Widerspruchs in der konkret vorliegenden Konstellation, anders als der Beklagte meint, nicht auszugehen ist. Eine abschließende Entscheidung hierüber bleibt der Kammer im bereits anhängigen Klageverfahren S 31 AY 142/25 vorbehalten.
Eine Untätigkeitsklage ist auch nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn Gebühreninteressen des Prozessbevollmächtigten eine maßgebliche Rolle bei der Erhebung gespielt haben (vgl. Claus in: jurisPK, 2. Auflage, § 88 RN 22 m.w.N.).
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Untätigkeitsklageverfahren zu tragen. Weitere, sich aus der Prozessgeschichte ergebende Umstände, welche eine andere Verteilung der Kosten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


