Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 09.02.2026 – Az.: S 16 AY 119/25 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte/r:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen

gegen

Stadt Ludwigshafen am Rhein,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Bismarckstraße 25, 67059 Ludwigshafen am Rhein

– Antragsgegnerin –

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Speyer am 9. Februar 2026 durch den
Richter am Sozialgericht xxx
beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 05.09.2025 bis zum 31.07.2026, längstens jedoch bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.09.2025 entschieden worden ist oder bis zur Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet, vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII zu erbringen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE
I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Der am xxx geborene Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger und am 17.07.2022 aus Belarus nach Deutschland eingereist. Er erhält von der Antragsgegnerin seit mehreren Jahren Leistungen nach dem AsylbLG.

Mit Bescheid vom 11.11.2024 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller für die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG seine Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben dürfte. Der Antragsteller wäre von der Stadtverwaltung Trier bereits im Jahr 2022 aufgefordert worden, einen gültigen Pass oder alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten und in deren Besitz er wäre, vorzulegen bzw. in der Form mitzuwirken, die seine Identifizierung und so- mit die Ausstellung eines Passersatzpapieres möglich machen würde. Diesen Pflichten wäre der Antragsteller nicht nachgekommen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im genannten Bescheid wird auf Blatt 104 f. der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

Bereits am 27.11.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Speyer gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG zur gewähren. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 15 AY 41/24 ER geführt. Die Antragsgegnerin beantragte im genannten Verfahren die Ablehnung des Antrags, da der Antragsteller seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätte. Mit Beschluss vom 12.02.2025 hat das Sozialgericht Speyer die Antragsgegnerin verpflichtet dem Antragsteller ab dem 27.11.2024 bis zum 31.07.2025 vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die laufenden Widersprüche des Antragstellers. Die Antragsgegnerin erhob keine Beschwerde gegen den genannten Beschluss. Zu den laufenden Widersprüchen, auf die sich der Tenor im oben genannten Beschluss bezieht, liegen Entscheidungen der Antragsgegnerin vor.

Mit Bescheid vom 04.09.2025 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragssteller für die Zeit ab 08/2025 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 921,00 €. Der Bescheid enthält hierbei keinerlei Angaben dazu, warum der Antragsteller keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhält. Hinsichtlich der übrigen Angaben im genannten Bescheid wird auf Blatt 6 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Der Antragsteller legte vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.09.2025 Widerspruch bei der Antragsgegnerin gegen den genannten Bescheid ein. Vor der Begründung des Widerspruchs wurde um Akteneinsicht gebeten.

Mit Schreiben vom 05.09.2025 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Speyer, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG, gestellt.

Zur Begründung verweist der Antragsteller u.a. auf sein Vorbringen im Verfahren S 15 AY 41/24 ER. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass wie bereits im oben genannten Verfahren dargelegt, bisher kein Beleg dafür vorliege, dass der Antragsteller zur Mitwirkung an der Beschaffung von Ausweisunterlagen aufgefordert worden sei. Die Aufforderung der Stadtverwaltung Trier (siehe Blatt 1 der Akte der Ausländerbehörde) sei undatiert und nicht unterschrieben. Es gebe auch keinen Abgangsvermerk. Darüber hinaus liege auch keine Übersetzung dieses Schreibens vor. Das Schreiben enthalte zudem keinerlei Informationen darüber, was genau von dem Antragsteller gefordert werde, wer die Kosten für die etwaige Neubeantragung eines Passes übernehme und welche Rechtsfolge es habe, wenn kein Identitätsnachweis beigebracht würde. Den Verfügungen zur Aufenthaltsgestattung sei entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners zudem keine Verpflichtung zur Vorlage eines Identitätsnachweises zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse für die Annahme von Rechtsmissbrauch im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Pflichtverletzung vorliegen, der vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen müsse. Rechtsmissbräuchlich sei ein Verhalten danach nur, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit sei. Eine solche Pflichtverletzung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Es sei auch zu beachten, dass die Antragsgegnerin er- wogen habe, gegen den Beschluss des Gerichts in dem Verfahren S 15 AY 41/24 ER Beschwerde einzulegen, hiervon aber wohl Abstand genommen habe, da eben kein Nachweis dafür vorliegen würde, dass der Antragsteller zur Passbeschaffung aufgefordert und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei vom Migrationsdienst AWO in einer E-Mail vom 26.02.2025 (siehe Blatt 147 der Akte der Ausländerbehörde) dargelegt worden, warum der Antragsteller keine Geburtsurkunde habe vorlegen können und welche Bemühungen er übernommen habe, um diese vorzulegen. Der Antragsteller habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten dargelegt, dass er die Geburtsurkunde nebst Übersetzung bereits im Juli bei einem Termin der Ausländerbehörde haben übergeben wollen. Die Mitarbeiterin habe hierauf jedoch verzichtet. Der Antragsteller habe seinem Prozessbevollmächtigten zudem am 20.01.2026 mitgeteilt, bei einem neuerlichen Termin bei der Ausländerbehörde eine weitere Kopie der Geburtsurkunde sowie das Original der beglaubigten Übersetzung ins Deutsche abgegeben zu haben. Außerdem habe er die dortige Mitarbeiterin gebeten, das Sozialamt darüber zu informieren. Nochmals werde insoweit auch darauf hingewiesen, dass seitens der Ausländerbehörde der Antragsteller nach dem nicht datierten Schriftsatz auf Blatt 1 der Ausländerakte nie wieder zur Passbeschaffung aufgefordert und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden sei. In der Ausländerakte werde auch weiterhin ersichtlich nicht von einer ungeklärten Identität ausgegangen. Beachtlicherweise enthalte die Ausländerakte sogar einen Abgleich mit dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) (siehe Blatt 30 der Akte der Ausländerbehörde), in dem sogar ein gewöhnlicher ägyptischer Pass mit Ausweisnummer angegeben werde.

Der Antragsteller beantragt:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 05.09.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.09.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist u.a. vorgetragen worden, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG zustehen. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Antrags auf die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 12.02.2025 – S 15 AY 41/24 ER – beziehe, sie zu beachten, dass dem Gericht damals der nunmehr geschilderte Sachverhalt unbekannt gewesen sei. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken an der damaligen Entscheidung, da diese in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweggenommen habe, ohne dass der Antragsteller damals eine unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung glaubhaft gemacht habe. Das Gericht habe verkannt, dass der Antragsteller nicht ohne Leistungen habe leben müssen, sondern ihm Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG lägen demgegenüber nicht vor. Der Antragsteller sei von der Stadtverwaltung Trier aufgefordert worden, bis 06.10.2022 einen gültigen Nationalpass oder alle Urkunden und sonstige Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er sei, vorzulegen bzw. mitzuwirken, um seine Identifizierung und die Ausstellung eines Ersatzdokuments zu ermöglichen. Der Antragsteller habe jedoch weder einen Pass vorgelegt, noch sonstige identitätsklärende Unterlagen eingereicht und an der Klärung seiner Identität nicht mitgewirkt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2023 würde den Antragsteller einmal als xxx, xxx bzw. als xxx , xxx und schließlich als xxx, xxx bezeichnen. Der Verfahrensbevollmächtigte würde den Antragsteller xxx, xxx, nennen, während die zuständige Ausgangsbehörde ihn als xxx, xxx bezeichnet habe. Die Identität des Antragstellers sei also unklar und die Ausländerbehörde habe mitgeteilt, dass der Antragsteller keine Bereitschaft zeige, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG sei der Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, dazu verpflichtet, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Eine fehlende Mitwirkung stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, denn grundsätzlich bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung der von öffentlichen Mitteln lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es dem betroffenen Ausländer neben seinen Mitwirkungspflichten nicht freistehe, „ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde noch von ihm verlangt“, sondern müsse selbst die erforderlichen Schritte einleiten, um das bestehende Abschiebehindernis zu beseitigen. Das Landessozialgericht Bayern habe bereits in einer Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 48 Abs. 3 AufenthG allein dem Ausländer obliege, sich zur Auslandsvertretung seines Herkunftslandes zu begeben, um dort einen Reisepass, Passersatzpapiere oder einen Antrag auf Neuregistrierung zu stellen, dabei wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sich die entsprechenden Vorsprachen bescheinigen zu lassen. Davon seien die Handlungen zu unterscheiden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos seien. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es sei die übliche Verpflichtung eines jeden und nicht nur eines Ausländers, über gültige Ausweispapiere zu verfügen. Für dieses Vorhandensein zu sorgen, sei eine zumutbare und keine unmögliche Aufgabe. Des Weiteren sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer schon dann vorliege, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern könne. Ferner sei die gesamte Aufenthaltsdauer zu bewerten. Das Bundessozialgericht habe auch klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, dass der Ausländer sich rechtsmissbräuchlich verhalte, nachdem er vollziehbar ausreisepflichtig sei, sondern habe betont, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten schon vor der Einreise liegen könne. Auch späteres Wohlverhalten führe nicht zu einer Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen. Dem Antragsteller, der ausreisepflichtig sei, sei bekannt, dass er ein gültiges Ausweispapier haben müsse, um Deutschland zu verlassen. Da der Antragsteller an der Passbeschaffung ohne rechtfertigende Gründe nicht mitgewirkt hätte, sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen, so dass Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht in Betracht kommen würden. Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt würden und er keine Gründe glaubhaft gemacht habe, warum diese Leistungen nicht ausreichend sein sollen, zumal er auch die Kosten der Unterkunft erhalte und einen Anspruch nach § 4 AsylblG habe, würde eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Da der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.09.2025 eingelegt habe und dieser eine Entscheidung innerhalb des Zeitraums nach § 88 SGG durchsetzen werde, bestehe auch aus diesem Grund kein Erfordernis einer Vorwegnahme der Hauptsache.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde sowie die Gerichtsakte zum Verfahren S 15 AY 41/24 ER beigezogen und die Beteiligten entsprechend informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 15 AY 41/24 ER und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, der Ausländerbehörde sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Dieser – insbesondere das hierin enthaltene Vorbringen der Beteiligten – ist Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht.

II.

Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Der einstweilige Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach den Vorgaben in §§ 86a, 86b SGG.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, auf – den gestellten – Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Notwendig ist die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerinnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei ist ein materieller Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer summarischen Überprüfung zu unterziehen, und es darf grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen werden. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn streitige Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Pflicht des Staats basiert auf der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde in Verbindung mit dem verfassungsfundierten Sozialstaatsgebot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05). Hieraus ergibt sich, dass es in diesen Fällen namentlich erforderlich sein kann, einer Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn ansonsten ein Recht vereitelt würde oder eine bloße vorläufige Regelung nicht zumutbar ist. Die begehrte einstweilige Anordnung, die einzig in Gestalt einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht kommt, kann ausschließlich erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und wegen seiner Nichterfüllung schwere und anders nicht, auch nicht nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. insbesondere Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09; ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010, L 1 SO 84/09 B ER), noch abwendbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch ist also der materiell-rechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird, während der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit besteht (vgl. nur Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2007, L 1 ER 242/07 AS). Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind diese Anspruchsvoraussetzungen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen (Keller in: MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 16b, 41). Anordnungsanspruch und -grund stehen hierbei nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden wegen ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ebenso Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 27). Wenn eine entsprechende Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein Recht, das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann selbst bei Vorliegen eines Anordnungsgrunds abzulehnen. Wäre die Klage demgegenüber offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund entsprechend, ohne dass auf dessen Vorliegen indes in Gänze verzichtet werden könnte (ebenso vor allem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, L 5 ER 5/05 KR, Beschluss vom 25.09.2006, L 5 ER 129/06 KR, und Beschluss vom 12.02.2010, L 1 SO 84/09 B ER; vgl. aus dem Schrifttum exemplarisch Jüttner/Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 3. Aufl. 2020, § 86b Rn. 57). Bei einem letztlich gänzlich offenen Ausgang einer Klage ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, und Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). In diese sind einerseits die Folgen einzustellen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und andererseits die Folgen, die bei dem Erlass der einstweiligen Anordnung und aber fehlendem Erfolg im Hauptsacheverfahren entstünden (so Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2005, L 5 ER 5/05 KR; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 29a). Entscheidend für eine bei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache gebotene Interessenabwägung ist, ob es den Antragstellerinnen unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2004, L 5 ER 75/04 KA; vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 28, 29a). Zur Annahme von Eilbedürftigkeit genügen die mit einem jeden Hauptsacheverfahren verbundenen zeitlichen Nachteile indes nicht (vgl. allgemein hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2003, L 5 ER 35/03 KR; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 29a). Dasselbe gilt für rein ideelle Nachteile (ebenso statt vieler Krodel, NZS, 2002, 180 (182)). In Bezug auf Geldleistungen, die für die Vergangenheit, das heißt für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, begehrt werden, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund, es sei denn, ein Nachholbedarf ist glaubhaft gemacht (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2010, L 3 AS 369/10 B ER, und Beschluss vom 10.11.2010, L 3 AS 535/10 B ER; Keller in: MayerLadewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 86b SGG Rn. 29a, 35a). Erforderlich ist hierfür, dass eine schwere und unzumutbare existenzielle Notlage wegen der in der Vergangenheit erfolgten Nichtgewährung von Leistungen in der Gegenwart fortbesteht (siehe Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.05.2016, L 11 AS 272/16 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2022, L 6 AS 86/22 B ER). Zur Durchsetzung des Nachholbedarfs dürften die Antragstellerinnen auch nicht zumutbar auf die Hauptsache verwiesen werden können. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, jedenfalls aber wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs unbegründet, wenn das mit dem Eilantrag Erstrebte bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. hierzu allgemein Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 11.08.2005, L 9 B 4/05 AS; Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 24.04.2006, L 9 AS 39/06; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.11.2008, L 11 B 942/08 AS ER, sowie Beschluss vom 05.02.2009, L 11 AS 20/09 B ER; Keller in: MayerLadewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26d). Dann ist ein Recht, das im Eilverfahren geschützt werden muss, nicht vorhanden, es fehlt an einer offenen Hauptsache im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG. An einem Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber einem Anordnungsgrund fehlt es allgemein, wenn ein gegenüber der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes einfacherer und zumutbarer Weg zur Verfügung steht, dem Begehren zu einem Erfolg zu verhelfen (siehe Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 26).

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – einen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG. Der Antragsteller erfüllt auch grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung so genannter Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, d.h. auf im Vergleich zu den Regelleistungen nach dem AsylbLG höhere Leistungen nach Maßgabe des SGB XII.

Umstritten zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, ob der am 17.07.2022 aus Belarus nach Deutschland eingereiste Antragsteller seinen ab dem 18.01.2024 länger als 18 Monate andauernden Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der gemäß § 20 AsylbLG weiterhin für ihn maßgeblichen bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass dies nicht der Fall ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann das Gericht – wie bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 12.02.2025 im Verfahren S 15 AY 41/24 ER dargelegt – nicht erkennen, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Verhaltensweisen des Antragstellers nach vorläufiger Würdigung der erkennenden Kammer als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen sind.

Der Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wird im AsylbLG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beinhaltet er als vorwerfbares Fehlverhalten eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AsylbLG so schwer, dass der Pflichtverletzung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten danach nur, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar im Sinne von Sozialwidrigkeit ist (siehe BSG, Urteil vom 24.06.2021 B 7 AY 4/20 R – juris). Ein bloßes Nichtstun wird hierbei nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen (BeckOK AuslR/Spitzlei, 46. Ed. 1.10.2025, AsylbLG § 2 Rn. 5 m.w.N., beck-online).

Da die Behörde den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer erheben und darlegen und alle objektiven Umstände, die diesen Vorwurf begründen können, vortragen muss, geht die Nichterweislichkeit der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer zulasten der Behörde (vgl. Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG (Stand: 19.11.2024), Rn. 212). Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts trägt somit die Antragsgegnerin.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Vortrags und der vorliegenden Unterlagen kann das Gericht nicht den Nachweis erkennen, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten und dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen ist bereits unklar, inwieweit der Antragsteller in einer für ihn verständlichen Art und Weise zu konkreten Handlungen zur Passbeschaffung aufgefordert worden ist. Der Antragsteller scheint vielmehr bereit, an der Beschaffung z.B. seiner Geburtsurkunde mitzuwirken, wobei jedoch diverse aktenkundige Probleme aufgetreten sind. Dass der Antragsteller die finanziellen Möglichkeiten hat, die Neuausstellung eines Reisepasses durch den ägyptischen Staat zu veranlassen, kann das Gericht nicht erkennen, nachdem hierfür nach den bislang nicht widerlegten Angaben des Antragstellers 7.000 Euro aufgewandt werden müssten.

Nach alledem kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Antragsteller ausgegangen werden, so dass im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch als glaubhaft gemacht anzusehen ist.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der vorenthaltenen streitgegenständlichen Leistungen. Da es sich bei den begehrten Leistungen um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums handelt, ist für den Fall, dass Hilfebedürftigkeit besteht, auch von Eilbedürftigkeit auszugehen. Dass Hilfebedürftigkeit besteht, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und zeigt sich auch in der erfolgten Leistungsbewilligung. Die Regelungsanordnung ist für die Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers erforderlich, da die in zu niedriger Höhe bewilligten Leistungen den Antragsteller von dem Leistungsniveau ausschließen würden, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich ist, um das nach Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum zu decken. Höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind vorliegend nicht zu stellen.

Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen darf (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 31, beck-online m.w.N.). Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur vor, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit korrigierbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 31 mit entsprechenden Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur, beck-online). Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei der Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Geldleistungen nur vor, wenn ausnahmsweise eine spätere Rückforderung im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtlich ausgeschlossen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 31, beck-online). Dass wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Antragstellers bei der Realisierung dieses Anspruchs Schwierigkeiten auftreten, begründet keine Unmöglichkeit der Rückabwicklung, sondern stellt lediglich ein Vollstreckungsrisiko dar (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 31 m.w.N., beck-online).

Die Antragsgegnerin war daher ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (05.09.2025) zur vorläufigen Erbringung der sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im tenorierten zu verpflichten, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 04.09.2025 entschieden worden ist. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 3 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.