Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 15.01.2026 – Az.: L 8 SO 101/25 B ER

BESCHLUSS

L 8 SO 101/25 B ER
S 66 SO 4016/25 ER Sozialgericht Hildesheim

In dem Beschwerdeverfahren

xxx,

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen Stabsstelle Justitiariat,
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen

– Antragsgegner und Beschwerdegegner –

beigeladen:

1. Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,
vertreten durch den Präsidenten,
Domhof 1, 31134 Hildesheim

2. Bosch BKK,
vertreten durch den Vorstand,
Kruppstraße 19, 70469 Stuttgart

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 15. Januar 2026 in Celle durch den Richter xxx sowie die Richterinnen xxx und xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Juni 2025 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 20. März 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungsantrag vom 26. Januar 2022, längstens bis zum 30. Juni 2026, Leistungen der Eingliederungshilfe in monatlicher Höhe von 65,00 € zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

GRÜNDE
I.

Im Streit ist die vorläufige Übernahme von Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung) in monatlicher Höhe von etwa 120,00 € ab Mitte März 2025.

Die 19xx geborene Antragstellerin lebt in der im Kreisgebiet des Antragsgegners gelegenen Gemeinde Gleichen in einem von ihr angemieteten Einfamilienhaus. Bei ihr bestehen u.a. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD10: F60.31). Aufgrund ihrer Erkrankungen ist sie als schwer behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 mit dem Merkzeichen G anerkannt. Sie bezieht Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2. Zu ihrer Unterstützung hält sie sich – neben einem weiteren Hund – die Hündin xxx, eine von September 2020 bis Mai 2021 ausgebildete und 2023 von einer zertifizierten Hundetrainerin geprüfte ESD-Hündin (Emotional Support Dog). Ende März 2025 wurde die Hündin als Assistenzhund i.S. des § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) anerkannt. Sie bildet mit der Antragstellerin eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Bescheid des in erster Instanz beigeladenen Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 31.3.2025) und ist ausgebildet, die Antragstellerin u.a. bei Panikattacken oder Migräneanfallen und allgemein im Alltag zu unterstützen. Ihr Einsatz wird aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten (vgl. Befundbericht der Psychotherapeutin Dr. Scarpinato-Hirt vom 26.10.2021). xxx benötigt aufgrund einer Futtermittelintoleranz einhergehend mit einer chronischen Dickdarmentzündung und blutigem Durchfall ein hypoallergenes Futter (vgl. die Atteste der Fachtierarztpraxis Dr. Wystub vom 17.3.2021 und 4.12.2024 und des Tierärztlichen Instituts der Universität Göttingen vom 19.8.2025). Die Aufwendungen für Futter und Versicherungen waren bereits Gegenstand eines beim Sozialgericht (SG) Hildesheim geführten Klageverfahrens (S 26 AS 816/20), in dem der Antragsgegner als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Optionskommune) verurteilt wurde, der Antragstellerin für Juli bis November 2018 Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in monatlicher Höhe von 40,00 € zu gewähren (Urteil vom 15.12.2023). Die hiergegen von der Antragstellerin wegen der Höhe der Leistungen eingelegte Berufung ist beim LSG noch anhängig (L 11 AS 75/24).

Aus Anlass der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab März 2022 (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20.1.2022; derzeit in monatlicher Höhe von etwa 270,00 € netto) beantragte die Antragstellerin am 26.1.2022 bei dem Antragsgegner erstmals Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen) und ausdrücklich – unter Bezugnahme auf das o.g. Gerichtsverfahren – „finanzielle Unterstützung“ für den Therapiehund. Seit März 2022 bezieht sie aufstockend Grundsicherungsleistungen (ohne Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen der Tierhaltungskosten), u.a. bewilligt für September 2024 bis August 2025 in monatlicher Höhe von etwa 910,00 € (Bescheid des Antragsgegners vom 9.7.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2025 sowie der Bescheide vom 1.7. und 12.8.2025, Klage beim SG anhängig unter S 66 SO 53/25) und für September 2025 bis August 2026 in monatlicher Höhe von etwa 900,00 € (Bescheid vom 12.8.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2025, Klage anhängig unter S 66 SO 151/25). Die der Antragstellerin von Januar 2023 bis August 2025 gewährten Grundsicherungsleistungen sind auch Gegenstand von (drei) Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (drei Bescheide vom 11.2.2025 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.6.2025, Klagen beim SG jeweils anhängig unter S 66 SO 102/25, S 66 SO 103/25 und S 66 SO 106/25).

Am 20.3.2025 hat die Antragstellerin beim SG den vorliegenden Eilantrag gestellt, gerichtet auf eine vorläufige Übernahme von Kosten für das Futter der Hündin xxx und die Hundehaftpflichtversicherung in monatlicher Höhe von 113,47 € bzw. 4,99 €. Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII komme nicht in Betracht, weil die geltend gemachten Kosten bzw. der Bedarf nicht unausweichlich seien. Zum einen würde der Bedarf an besonderem Futter bei einem gesunden ESD-Hund nicht anfallen und die Antragstellerin habe sich für den Erwerb einer wohl erkrankten Hündin entschieden. Zum anderen habe sie die Höhe der Mehrkosten nicht glaubhaft gemacht, weil es nach Internetrecherchen kostengünstigere Alternativen gebe (u.a. www.petsdeli.de). Die Kosten der Hundehaftpflichtversicherung würden sich im üblichen Rahmen halten. Leistungen der sozialen Teilhabe könne die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg beanspruchen, weil es sich bei der Hündin nicht um ein Hilfsmittel i.S. des § 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handele. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Hündin dazu dienen solle, den Nahbereich zu erschließen oder aber die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Auch eine Hilfsmittelleistung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V komme nicht in Betracht, weil die Unterstützung durch die Hündin bloß dem sog. mittelbaren Behinderungsausgleich diene, nicht aber dem Ausgleich der Auswirkungen einer Erkrankung in sämtlichen Lebenslagen oder elementaren Grundbedürfnissen. Letztlich sei auch die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) wegen der Stellung des Eilantrags erst etwa sechs Monate nach der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab September 2024 zweifelhaft (Beschluss vom 20.6.2025).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.6.2025. Sie macht u.a. geltend, die Assistenzhündin sei zu ihrer Unterstützung aus medizinischen Gründen geeignet und erforderlich. Die Kosten der Tierhaltung (Futter, Haftpflichtversicherung) begründeten entsprechend dem Urteil des SG vom 15.12.2023 (S 26 AS 816/20) einen grundsicherungsrechtlichen Mehrbedarf bzw. eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes. Als Anspruchsgrundlagen kämen § 27a Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 10 und § 73 SGB XII in Frage. Eine Hilfsmittelversorgung komme zudem nach § 33 SGB V in Betracht (unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.10.2024 – L 16 KR 131/23) oder als Leistung der sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (unter Bezugnahme auf SG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.25 – S 5 KR 2092/24). Insoweit hätte der Antragsgegner den Antrag auf Grundsicherungsleistungen vom 26.1.2022, soweit sich dieser auf die finanzielle Unterstützung für den Therapiehund bezogen hat, an die für Eingliederungshilfe zuständige Fachabteilung weiterleiten müssen; dieser Antrag sei bis heute nicht beschieden.

Der Antragsgegner hält den Beschluss des SG für zutreffend und macht zusammenfassend u.a. geltend, die Antragstellerin habe einen Antrag auf Eingliederungshilfe i.S. des § 108 SGB IX nicht gestellt, sondern lediglich einen Antrag auf höhere Grundsicherungsleistungen. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes komme insoweit nicht in Betracht, weil der bei Stellung des Eilantrages maßgebliche Leistungsbescheid vom 9.7.2024 bestandskräftig sei und die Kosten für die Tierhaltung ohnehin im Regelsatz enthalten seien; dies gelte auch für die Hundehaftpflichtversicherung (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 8.2.2017 – B 14 AS 10/16 R – juris Rn. 21). Im Übrigen komme auch ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit einer Hilfsmittelgewährung nach dem SGB V bzw. dem SGB IX nicht in Frage. Die Hündin der Antragstellerin sei zwar als sog. Signalhündin ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V; hier sei aber der krankenversicherungsrechtliche Beschaffungsweg nicht eingehalten und es greife der Methodenvorbehalt nach § 135 SGB V. Als Hilfsmittel schwerpunktmäßig der medizinischen Rehabilitation könne die Hündin nicht zugleich auch als Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach §§ 76, 84 SGB IX angesehen werden (unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2024 – L 4 KR 1714/21). Die Anerkennung der Hündin als Assistenzhund i.S. des § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGG sei wegen der nicht erfolgten Prüfung von deren gesundheitlicher Eignung ohnehin rechtswidrig erfolgt. Betreffend die Höhe der Unterhaltungskosten bestreitet der Antragsgegner die Erforderlichkeit des von der Antragstellerin eingesetzten Premiumfutters; ungeachtet dessen habe die Antragstellerin mit dem Erwerb der erkrankten Hündin mit Mehrkosten rechnen müssen.

Der Senat hat die Krankenkasse der Antragstellerin beigeladen (Beschluss vom 28.8.2025). Diese teilt im Wesentlichen den Standpunkt des Antragsgegners und macht geltend, bei einem Assistenzhund könne es sich zwar grundsätzlich um ein Hilfsmittel i.S. des § 33 SGB V handeln. Einem krankenversicherungsrechtlichen Anspruch stehe hier aber das Leistungsverbot bzw. die Sperrwirkung nach § 135 SGB V entgegen, weil die Assistenzhündin im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode eingesetzt werden solle. Ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der sozialen Teilhabe bestehe gegen die Beigeladene nicht, weil sie für diese Leistungen kein Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX sei.  

Der Senat hat neben den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners auch die Gerichtsakte (nebst Beiakten) des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens (S 26 AS 816/20, L 11 AS 75/24) beigezogen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere mit einem geltend gemachten Leistungsanspruch von etwa 120,00 € je Monat statthafte (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; zur Bestimmung des Beschwerdewerts in Eilverfahren über die vorläufige Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17.9.2025 – L 8 AY 29/25 B – juris Rn. 8 m.w.N.) Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat den Eilantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 – juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn wie hier ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen; Fragen des Grundrechtsschutzes sind einzubeziehen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda).

Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin wegen der geltend gemachten Kosten der Haltung der Assistenzhündin Yuma einen Anordnungsanspruch auf (höhere) Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 1.). Allerdings hat sie mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe, dazu unter 2.). Insoweit ist das einer einstweiligen Anordnung zugängliche streitige Rechtsverhältnis im Ausgangspunkt der noch nicht vom Antragsgegner beschiedene Antrag auf Eingliederungshilfe vom 26.1.2022 (näher dazu unter 2. a). Ob dieser Anspruch zumindest teilweise bereits (zulässiger) Streitgegenstand der beim SG anhängigen Klageverfahren ist (S 66 SO 53/25, S 66 SO 151/25 sowie im Rahmen von Überprüfungsverfahren S 66 SO 102/25, S 66 SO 103/25 und S 66 SO 106/25; dazu auch gleich), weil der dort wegen der Tierhaltungskosten streitige Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen und der Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer Wechselbeziehung derart stehen, dass sich die Leistungen zwar nicht unbedingt inhaltlich decken, aber Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2016 – L 7 SO 1741/12 – juris Rn. 31 zu § 75 Abs. 5 SGG; zum Klagegegenstand allg. vgl. etwa Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 95 Rn. 14-16), kann der Klärung in diesen Verfahren überlassen bleiben. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es auf Grundlage einer Folgenabwägung jedenfalls gerechtfertigt und geboten, dass bis zu der endgültigen Entscheidung über den mit Leistungsantrag vom 26.1.2022 geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungshilfe vorläufig, zunächst befristet bis Mitte 2026, zumindest ein Teil der geltend gemachten Kosten zu übernehmen sind (dazu unter 3.).

1.
Für Leistungen zur Bestreitung der geltend gemachten Aufwendungen für die Tierhaltung besteht nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine Anspruchsgrundlage (dazu a). Auch § 73 SGB XII ist nicht einschlägig (dazu b).

a)
Die (alleinstehende) Antragstellerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft voll erwerbsgemindert und damit dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 41 Abs. 1 und 3, 42 ff. SGB XII). Dementsprechend bezieht sie vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen, deren Bewilligung für September 2024 bis August 2025 (Bescheid des Antragsgegners vom 9.7.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2025 sowie der Bescheide vom 1.7. und 12.8.2025) und für September 2025 bis August 2026 (Bescheid vom 12.8.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2025) Gegenstand mehrerer beim SG anhängiger Klageverfahren ist (S 66 SO 53/25 und S 66 SO 151/25 sowie im Rahmen von Überprüfungsverfahren S 66 SO 102/25, S 66 SO 103/25 und S 66 SO 106/25).

Nach § 42 SGB XII umfassen die Bedarfe nach diesem Kapitel u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII, wobei § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII anzuwenden ist (vgl. Nr. 1) sowie die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b SGB XII (Nr. 2). Eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII kommt wegen der zu tragenden Tierhaltungskosten nicht in Betracht (dazu aa). Auch bestehen keine Ansprüche auf Mehrbedarfe nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII (dazu bb) oder i.V.m. § 30 Abs. 10 SGB XII (dazu cc).

aa)
Die Antragstellerin hat wegen der streitgegenständlichen Kosten keinen Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund einer abweichenden Festsetzung des Regelsatzes nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Danach wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Eine individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII scheidet hier aus, weil die Kosten einer Tierhaltung schon nicht als Verbrauchsausgaben bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde gelegt worden sind. Die Ermittlung der Regelbedarfsstufen ist im Einzelnen in § 28 SGB XII geregelt. Hierzu wird das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen beauftragt, die auf der Grundlage einer (neuen) Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) – hier nach der EVS 2018 – vorzunehmen sind (Abs. 3 Satz 1). Die in diesen Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben von Referenzhaushalten sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II bestreiten (Abs. 4 Satz 1). Die für die Regelbedarfsfestsetzung im Einzelnen relevanten Beträge ergeben sich gegenwärtig aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG – vgl. BT-Drs. 19/22750, S. 18 ff.). Danach sind die Kosten für Haustiere einschließlich Veterinär- u. a. Dienstleistungen, die in der EVS 2018 unter der lfd. Nr. 154 durchschnittlich je Haushalt mit 6,19 € je Monat beziffert werden (vgl. die Anlage zum RBEG 2018, abrufbar unter https://www.bmas.de), nicht von der Regelbedarfsermittlung umfasst. Sie sind nicht regelbedarfsrelevant, weil sie vom Gesetzgeber zur Sicherung des Existenzminimums nicht als notwendig anerkannt worden sind (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.6.2015 – L 12 SO 20/15 NZB – juris Rn. 10).

bb)
Die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen aus medizinischen Gründen kostenaufwändiger Ernährung nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII (ernährungsbedingter Mehrbedarf) scheidet aus, weil ein solcher Anspruch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur einen Ernährungsmehrbedarf der leistungsberechtigten Person – hier der Antragstellerin – betreffen kann. Ein Haustier bzw. hier die Assistenzhündin ist von dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht umfasst.

cc)
Es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen zur Deckung eines Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 10 SGB XII. Danach wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Nach seinem Wortlaut der Vorschrift und in Abgrenzung zu dem Anwendungsbereich einer individuellen Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (dazu oben) sind nur einmalige Bedarfe maßgeblich (vgl. dazu etwa Simon in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 30 Rn. 168). Der wiederkehrende bzw. laufende Bedarf an Unterhaltung der Assistenzhündin fällt nicht hierunter.

b)
Ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (Satz 1). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (Satz 2). Eine sonstige Lebenslage i.S. des § 73 Satz 1 SGB XII zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf (atypische Bedarfslage) darstellt (BSG, Urteil vom 29.5.2019 – B 8 SO 8/17 R – juris Rn. 14 und vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R – juris Rn. 10 m.w.N.). Ein solcher Sonderbedarf i.S. einer unbenannten bzw. atypischen Bedarfslage besteht nicht, wenn eine konkrete Bedarfslage vom Regelbedarf erfasst ist; dies gilt auch dann, wenn sie bei der Ermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII berücksichtigt, aber vom Gesetzgeber nicht zur Sicherung des Existenzminimums als notwendig bestimmt und aus diesem Grund nicht in die Berechnung einbezogen worden ist. Dies ist hier – wie bereits dargelegt – betreffend den mit einer Tierhaltung einhergehenden Bedarf der Fall (im Ergebnis ebenso LSG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 1.6.2015 – L 12 SO 20/15 NZB – juris Rn.10).

2.
Ein Anordnungsanspruch ist allerdings hinsichtlich Leistungen zur sozialen Teilhabe nach Teil 2 des SGB IX glaubhaft gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 99, 113 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX.

a)
Für die Gewährung dieser Leistungen ist der Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX sachlich und örtlich zuständig. § 14 SGB IX sieht eine besondere Zuständigkeitsklärung bei der Beantragung von Teilhabeleistungen i.S. der §§ 4, 5 SGB IX vor. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 und 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger; vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Der Antrag auf Gewährung einer (regelmäßigen) Beihilfe für die Bestreitung der Unterhaltungskosten der Assistenzhündin Yuma betrifft eine Leistung zur Teilhabe i.S. des §§ 4, 5 SGB IX. Diese Leistungen umfassen u.a. die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur sozialen Teilhabe erbracht (§ 5 Nr. 1 und 5 SGB IX). Die ausgebildete Assistenzhündin unterstützt die Antragstellerin u.a. zur Bewältigung von Panikattacken oder Migräneanfallen, hilft ihr aber auch allgemein im Alltag. Als Hilfsmittel im rechtlichen Sinn kann sie damit mehreren Zwecken dienen, nicht nur der kurativ-therapeutischen Einwirkung auf eine Erkrankung, sondern auch dem Ausgleich einer bestehenden Behinderung (vgl. zur Differenzierung nach der Funktionalität eines Hilfsmittels BSG, Urteil vom 7.5.2020 – B 3 KR 7/19 R – juris Rn. 15 ff.; zu der Versorgung mit einem PTBS-Hund etwa SG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.2025 – S 5 KR 2092/24 – juris Rn. 46). Auf die im Streit stehenden Abgrenzungen von Leistungen zur medizinischen oder zur sozialen Rehabilitation bzw. der (kurativen) Krankenbehandlung (hier i.S. einer Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), die unter Umständen schon keine Teilhabeleistung i.S. der §§ 4, 5 SGB IX betrifft (vgl. zu dieser Abgrenzung grundlegend BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R – juris Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R – juris Rn. 17; SG Ulm, Beschluss vom 6.8.2025 – S 13 SO 2014/25 ER – juris Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.6.2023 – L 12 R 89/20 – juris Rn. 22 ff.; LSG NordrheinWestfalen, Urteil vom 15.5.2025 – L 9 SO 177/24 – juris Rn. 30 ff.; Senatsurteil vom 28.1.2016 – L 8 SO 385/12 – juris Rn. 27 sowie vom 4.5.2022 – L 8 SO 82/18 – nicht veröffentlicht), kommt es im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX nicht entscheidend an. Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes handelt es sich hier jedenfalls auch um einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen. Der Schutzmechanismus des § 14 SGB IX darf nicht durch ein zu enges Begriffsverständnis der „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ ausgehebelt werden (BSG, Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R – juris Rn. 16).

Der Antrag ist von der Antragstellerin bereits mit dem Erstantrag vom 28.6.2018 auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II gestellt worden. Für die Zeit bis zum 31.12.2019 kommt danach als nach § 14 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger einerseits die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), weil sie nach § 6a Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 29.3.2017, BGBl. I 626, a.F.) für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte und der Antragsgegner als zugelassener Träger i.S. des § 6a SGB II insoweit für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig gewesen ist (§ 6a Satz 4 SGB IX a.F., sog. Leistungszuständigkeit), auch betreffend die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 4.4.2019 – B 8 SO 12/17 R – juris Rn. 19 ff.). Andererseits hat der Antragsgegner den Leistungsantrag nicht nur als zugelassener Träger nach § 6a SGB II entgegengenommen, sondern auch als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII – Nds. AG SGB XII – in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) und damit als für die (sozialhilferechtlichen) Leistungen zur sozialen Teilhabe sachnäherer Rehabilitationsträger i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX (in der Fassung vom 23.12.2003, BGBl. I 2848, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2012, BGBl. I 579). Die Prüfung, welcher Rehabilitationsträger für diesen Zeitraum zuständig (geworden) ist, kann allerdings dem beim LSG anhängigen Berufungsverfahren (L 11 AS 75/24) vorbehalten bleiben. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Zuständigkeit der BA oder des Antragsgegners nach § 14 SGB IX mit Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 und der Einführung der Eingliederungshilfe als eine neue und eigenständige Leistung geendet hat (so nach BSG, Urteil vom 18.12.2024 – B 8 SO 14/22 R – juris Rn. 16 f.; BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R – juris Rn. 19; BSG, Beschluss vom 24.6.2021 – B 8 SO 19/20 B – juris Rn. 4; a.A. Senatsurteil vom 1.6.2023 – L 8 SO 223/18 – juris Rn. 22; Frerichs in Hauck/Noftz, SGB IX, 4. EL 2025, § 94 Rn. 40 ff.). Für die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX ist nämlich auf die Stellung des (erstmaligen) Antrags auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII am 26.1.2022 abzustellen, weil die Antragstellerin mit der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit (Beschied der DRV vom 20.1.2022) prognostisch dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und damit eine wesentliche Änderung des Rehabilitationsfalles stattgefunden hat (vgl. zur Durchbrechung des Grundsatzes der sog. Leistungskontinuität Frerichs, a.a.O., Rn. 47). Mit diesem Antrag hat die Antragstellerin (ebenfalls) eine „finanzielle Unterstützung“ für die Therapiehündin geltend gemacht und zwar gegenüber dem Antragsgegner, der nicht nur für die Grundsicherungsleistungen der für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Land Niedersachsen) tätige (örtliche) Träger der Sozialhilfe ist (vgl. § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des SGB IX und SGB XII – Nds. AG SGB IX/XII – vom 24.10.2019, Nds. GVBl. S. 300, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2022, Nds. GVBl. S. 426), sondern auch als (örtlicher) Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII) Rehabilitationsträger i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. In dieser Funktion hat er den Leistungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet, mit der Folge einer (umfassenden) Zuständigkeit für den Rehabilitationsfall nach § 14 SGB IX.

b)
Die Antragstellerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 99 SGB IX für eine Pflichtleistung der Eingliederungshilfe. Nach § 99 Abs. 1 Alt. 1 SGB IX erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Nach § 99 Abs. 4 SGB IX kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen (Satz 1). Weil eine solche Rechtsverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, gelten derzeit die §§ 1 bis 3 der (bisherigen) Eingliederungshilfe-VO in der am 31.12.2019 geltenden Fassung entsprechend (vgl. Satz 2). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe als Pflichtleistung liegen bei der seelisch wesentlich behinderten Klägerin ohne Zweifel vor (vgl. § 3 Eingliederungshilfe-VO).

c)
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 von Teil 2 des SGB IX erbracht werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Leistungen zur sozialen Teilhabe insbesondere Hilfsmittel (Nr. 8). Die Leistungen bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84 SGB IX (hier nach § 84 SGB IX), soweit sich aus Teil 2 des SGB IX nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 113 Abs. 3 SGB IX).

aa)
Ein Vorrang der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 5 des SGB IX steht einem Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe nach Kapitel 6 des SGB IX nicht entgegen; dies gilt insbesondere für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Kapitel 3). Nach § 109 SGB IX sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere die in § 42 Abs. 2 und 3 und § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 SGB IX genannten Leistungen (Abs. 1). Sie entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Abs. 2). Die Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation i.S. des § 109 SGB IX zu übrigen Gesundheitsleistungen oder zu anderen Rehabilitationsbereichen erfolgt damit maßgeblich nach den Vorschriften des SGB V; dies sieht auch der Vorbehalt abweichender Regelungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausdrücklich vor. Nach der Rechtsprechung des BSG beschränken sich die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich auf die im Gesetz als eigene Leistungsart vorgesehenen Rehabilitationsleistungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, §§ 40 ff. SGB V; vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 50/12 R – juris Rn. 9 ff.; BSG, Urteil vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R – juris Rn. 17; offen gelassen noch durch BSG, Urteil vom 22.3.2012 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.4.2014 – L 8 SO 16/14 B ER – juris Rn. 20 sowie Senatsurteile vom 28.1.2016 – L 8 SO 385/12 – juris Rn. 27, vom 25.2.2016 – L 8 SO 366/14 – juris Rn. 40 und vom 24.1.2019 – L 8 SO 229/15 – nicht veröffentlicht <Tierarztkosten>). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V erstrecken sich namentlich auf ambulante Leistungen in wohnortnahen Einrichtungen oder auf stationäre Rehabilitation, soweit bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen (Abwendung, Beseitigung, Minderung, Ausgleich, Verhinderung einer Verschlimmerung oder Beseitigung der Folgen einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit). Im Bereich der Hilfsmittelversorgung nach § 27 i.V.m. § 33 SGB V gehören allerdings – neben den Hilfsmitteln zur Sicherung einer Heilbehandlung i.S. von § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX – auch Hilfsmittel zur Vorbeugung vor Behinderung i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB V und zum Behinderungsausgleich i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, und zwar unabhängig davon, ob sie dem unmittelbaren oder dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen (grundlegend BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R – juris Rn. 23 ff., 31).

Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen einer Hilfsmittelversorgung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (einschließlich Instandhaltung, § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V) hat, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeantwortet bleiben. Sowohl der Antragsgegner als auch die im Beschwerdeverfahren beigeladene Krankenkasse verneinen insoweit einen Anspruch, weil der Beschaffungsweg nicht eingehalten und der Einsatz der Assistenzhündin als neue Behandlungsmethode i.S. des § 135 Abs. 1 SGB V zu bewerten sei, eine entsprechende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses aber nicht vorliege (vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2024 – L 4 KR 1714/21 – juris Rn. 36 ff.). Leistungen der medizinischen Rehabilitation stehen der Antragstellerin damit nicht i.S. eines „bereiten Mittels“ zur Verfügung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „erbracht werden“; dazu auch Luthe in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 113 Rn. 51 sowie zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 20). Insoweit greift hier auch nicht der (allgemeine) Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 Abs. 1 SGB IX.

bb)
Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Die Leistungen umfassen u.a. Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen (§ 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Die Assistenzhündin xxx ist im rechtlichen Sinn ein geeignetes und notwendiges Hilfsmittel (auch) zur sozialen Rehabilitation gemäß § 84 SGB IX. Nach der insoweit auf das neue Recht der Eingliederungshilfe zu übertragenden Rechtsprechung des BSG sind (andere) Hilfsmittel i.S. der sozialen Rehabilitation solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (BSG, Urteil vom 19.5.2009 – B 8 SO 32/07 R – juris Rn. 16 <Hörgerätebatterien>). Dieser Zweck überschneidet sich zwangsläufig mit den Aufgaben der Hilfsmittel i.S. der Krankenbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V; § 42 Abs. 2 Nr. 6, § 47 Abs. 1 SGB IX). Anders als diese dienen Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation aber der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern, und entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17). Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation kann auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. die Legaldefinition des Assistenzhundes in § 12e Abs. 3 Satz 1 BGG). Dies gilt auch und insbesondere für einen Assistenzhund, der die Anforderungen an ein medizinisches Hilfsmittel i.S. des § 33 SGB V nicht erfüllt (Rückschluss aus § 12e Abs. 6 BGG; so zutreffend SG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.2025 – S 5 KR 2092/24 – Rn. 45 f.; Luthe in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 84 Rn. 9.1; Schaumberg in Hauck/Noftz, SGB IX, 4. EL 2025, § 84 Rn. 16).

Die Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Assistenzhundes bzw. konkret der Assistenzhündin Yuma als Hilfe für den Umgang mit der Erkrankung der Antragstellerin und zur Bewältigung des Alltags ist belegt durch verschiedene ärztliche Stellungnahmen, u.a. durch das amtsärztliche Attest von Dr. Schönmann vom 16.10.2014 (im Grundsatz), die Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Innere Medizin Flachsbart-Neuland des Asklepios Fachklinikums Göttingen vom 22.3.2021 und den Befundbericht der Psychotherapeutin Dr. Scarpinato-Hirt vom 26.10.2021. Bei der Antragstellerin besteht ein umfassendes psychisches Erkrankungsbild u.a. mit den Diagnosen einer komplexen PTBS (ICD-10: F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31). Nach dem anschaulichen Befundbericht der Dr. Scarpinato-Hirt vom 26.10.2021 zeigt die Antragstellerin starke Spannungszustände mit Reizbarkeit und Impulskontrollstörung (Essverhalten), eine sehr niedrige Belastbarkeit infolge erhöhter Stresssensibilität, eine geringe Frustrationstoleranz mit besonderen Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Bindungen zu anderen aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten. Soziale Kontakte hat sie insgesamt wenige. Ihre psychische Erkrankung ist geprägt durch starke Stimmungsschwankungen bis zu wiederkehrenden Phasen der Niedergeschlagenheit verbunden mit Grübeln, Konzentrationsstörungen, einem negativen Selbstbild sowie Antriebs-, Interesse- und Freudlosigkeit. Vorhanden sind auch Flashbacks, Intrusionen und starkes Vermeidungsverhalten sowie Derealisationsund Depersonalisationserlebnisse und diffuse Ängste. Aus Sicht der Psychotherapeutin ist der Einsatz eines ESD-Hundes für das Überleben der Antragstellerin und auch für ihre längerfristige psychische Stabilität unbedingt notwendig, weil sie dadurch eine Aufgabe erhalte, insgesamt aktiv zu sein und für ihr eigenes Leben zu sorgen. Der Hündin kommt insgesamt eine wichtige Bedeutung für den Umgang mit der depressiven Erkrankung der Antragstellerin zu, aber auch für die Alltagsbewältigung. Zu der Unterstützung durch die Assistenzhündin hat die Antragstellerin u.a. ausgeführt (vgl. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2025), Yuma gebe ihr bei Besuchen von fremden Personen im häuslichen Bereich aufgrund ihres erlernten Verhaltens (auf Distanz beobachten) und bei sonstigem Kontakt mit Menschen durch körperliche Nähe (auf Kommando zwischen den Beinen sitzen) oder durch sog. Blocken (zwischen den Personen Platz nehmen) Sicherheit, könne Kontaktliegen auf Signal, insbesondere bei Panikattacken oder Migräneanfällen (mit Aura), und auf Signal durch taktile Stimulation (Lecken und/oder Pfoten geben) Hilfe zur Überwindung dissoziativer Zustände geben und unterstütze sie eigenständig oder auf Signal durch körperlichen Kontakt (Anstupsen/Kopf auflegen/Schlafbegleitung) in Alltagssituationen, etwa auch durch das Führen durch Menschenmengen (auf das Wortsignal „Go“). Anders als ein (gewöhnliches) Haustier bzw. in rechtlicher Hinsicht als ein „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 24.1.2019 – L 8 SO 229/15 – nicht veröffentlicht <Tierarztkosten>) ist die Hündin für die Unterstützung der Antragstellerin u.a. bei Panikattacken oder Migräneanfallen spezifisch ausgebildet (von September 2020 bis Mai 2021) mit einer Zertifizierung als geprüfte ESD-Hündin (2023). Ende März 2025 ist sie zusätzlich als Assistenzhund i.S. des § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGG anerkannt worden. Sie bildet mit der Antragstellerin eine Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Bescheid des Beigeladenen zu 1 vom 31.3.2025). Wegen der Bestandkraft der Anerkennung greift nicht der Einwand des Antragsgegners, diese sei rechtswidrig und hätte bereits wegen der Erkrankung der Hündin nicht erfolgen dürfen. Die unterbliebene Prüfung der gesundheitlichen Eignung nach § 5 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) kann der Antragstellerin insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

cc)
Der Hilfsmittelanspruch erstreckt sich gemäß § 113 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX auf die notwendige Instandhaltung, also auf sämtliche Maßnahmen, die das Hilfsmittel in einem funktionsfähigen Zustand halten. Umfasst ist u.a. die Übernahme von Betriebskosten, z.B. auch der Kosten für eine vorgeschriebene Versicherung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 17.3.2025 – S 5 KR 2092/24 – juris Rn. 57 m.w.N.). Die Antragstellerin hat insoweit die Kosten für Hundefutter mit monatlich 113,37 € veranschlagt und die Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherung mit monatlich 4,99 € beziffert. Die Höhe der Futterkosten wird maßgeblich durch die Futtermittelunverträglichkeit bzw. Darmerkrankung der Assistenzhündin Yuma bestimmt. Sie benötigt hypoallergenes Futter bzw. eine Spezialdiät (vgl. die Atteste der Fachtierarztpraxis Dr. Wystub vom 17.3.2021 und 4.12.2024 und des Tierärztlichen Instituts der Universität Göttingen vom 19.8.2025). Entgegen dem Standpunkt des SG und des Antragsgegners erachtet der Senat die konkret erforderlichen Unterhaltungskosten als berücksichtigungsfähig, weil es um den Erhalt des konkreten Hilfsmittels geht. Die Anerkennung als Assistenzhündin nach § 12a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BGG bezieht sich auf die Hündin Yuma; sie bildet mit der Antragstellerin eine individuelle Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist es schon zweifelhaft, von einer Fehlerhaftigkeit oder einem Defekt des Hilfsmittels auszugehen; dessen Funktionsfähigkeit im rehabilitativen Sinn bleibt durch die Futtermittelunverträglichkeit – soweit ersichtlich – weitgehend unberührt. Ungeachtet dessen läge die Versorgung der Antragstellerin mit einem funktionsfähigen Hilfsmittel ohnehin in der Sphäre des Antragsgegners (vgl. dazu etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2024 – L 5 KR 457/20 – juris Rn. 64 zu § 33 SGB V).

Allerdings bedarf es im Hauptsacheverfahren noch der abschließenden Klärung, ob das von der Antragstellerin eingesetzte Futter („Hill’s Prescription Diet“, „Platinum Menü Turkey plus Salmon“ bzw. „Hermanns Selection Erwachsenen Bio Rind“) unabweisbar erforderlich ist oder nicht auch günstigere Alternativen bestehen. Die Antragstellerin hat insoweit ausgeführt (Anlage des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2025), das von ihr eingesetzte und gut bekömmliche Premiumfutter sei genau deklariert und bei günstigerem Futter, z.B. von Aldi zu monatlichen Kosten von etwa 60,00 €, seien die Inhaltsstoffe im Einzelnen oft unbekannt. Sie sei aber auch bereit, günstigeres Futter zu verwenden, wenn die Hündin dies vertrage. Die Prüfung der nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderlichen Futterkosten hat im Verwaltungsverfahren noch nicht stattgefunden und kann abschließend nicht in das gerichtliche Eilverfahren verlagert werden.

3.
Nach den aufgezeigten Maßgaben zum Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG, die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin in besonderer Weise in den Blick nimmt, ist der Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Stellung des Eilantrags beim SG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 26.1.2022, Leistungen der Eingliederungshilfe zur Unterhaltung der Assistenzhündin Yuma in monatlicher Höhe von 65,00 € zu gewähren. Der Senat berücksichtigt hierbei die Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund). Nach den obigen Ausführungen besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin ein Leistungsanspruch betreffend die Tierhaltungskosten (Futter, Versicherung) zumindest in dieser Höhe nach §§ 99, 113 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX zusteht. Zudem hat die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit der Sache glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass sie in den zurückliegenden Jahren – auch nach ihrem Klageerfolg beim SG Ende 2023 (Urteil vom 15.12.2023 – S 26 AS 816/20, Berufung anhängig unter L 11 AS 75/24) – die Kosten aus eigenen Mitteln bestritten hat. Nach ihren Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, der Verwendung des Pflegegeldes (Weitergabe an eine Pflegeperson) und dem Ausbleiben von bisherigen Tierfutterspenden sowie nach den von ihr vorgelegten Kontoauszügen (vgl. dazu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 2.7.2025 nebst Anlagen) ist es hinreichend glaubhaft, dass sich die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Antragstellerin in einer existentiellen Notlage befindet, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Sie lebt in prekären Verhältnissen. Ein Kostenbeitrag zu den Leistungen nach § 92 SGB IX kommt gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX von vorneherein nicht in Betracht. Um den Antragsgegner nicht über Gebühr zu binden, ist die Anordnung zusätzlich zeitlich befristet bis zum 30.6.2026.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.