URTEIL
S 24 AS 119/25
In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen,
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
– Beklagter –
hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2026 durch die Richterin am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2025 dazu verpflichtet, dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 weitere Kosten zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Höhe von 519,09 Euro zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Einkommen und die sich daraus ergebende Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Kläger im Oktober 2024.
Der 19xx geborene, erwerbsfähige Kläger war ab März 2024 bei der Firma xxx in Hann. Münden beschäftigt. Aus dem am 11. März 2024 geschlossenen Arbeitsvertrag ergab sich eine Probezeit von 6 Monaten und eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche. Darüber hinaus wurde unter Ziffer VI des Arbeitsvertrages vermerkt, dass das monatliche Gehalt von 3.200,00 EUR zum Ende des jeweiligen Kalendermonats auf das Konto des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. In der Folgezeit erfolgten die Gehaltszahlungen jedoch immer erst im Folgemonat.
Mit Schreiben vom 5. September 2024 wurde der Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber zum 20. September 2024 gekündigt und für die Zeit vom 6. September 2024 bis zum 19. September 2024 freigestellt. Am 30. September 2024 überwies der ehemalige Arbeitgeber 1.500 EUR mit dem Verwendungszweck: Abschlag Lohn 09/2024. Am 1. Oktober 2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Beklagten. Noch während des Verwaltungsverfahrens erhielt der Kläger am 24. Oktober 2024 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Überweisung in Höhe von 867,09 EUR mit dem Verwendungszweck: Restzahlung Lohn September 2024. Der Kläger reichte sowohl den Kontoauszug dazu als auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung seines ehemaligen Arbeitgebers an den Beklagten weiter. Aus der Bescheinigung ergab sich ein Gehalt von 2.026,67 EUR brutto (= 1.367,09 EUR netto) und eine Inflationsprämie von 1.000,00 EUR. Darüber hinaus wies sie den Abschlag von 1.500 EUR aus. Mit Bescheid vom 8. November 2024 lehnte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2024 ab. Zur Begründung verwies er auf das Gehalt des Klägers für September 2024, das bedarfsübersteigend sei, sodass keine Hilfebedürftigkeit vorläge. Ab November 2024 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 774,72 EUR. Er berücksichtigte dabei einen Regelbedarf von 563,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 134,51 EUR Grundmiete, 47,67 EUR Nebenkosten und 29,54 EUR Heizkosten.
Mit E-Mail vom 11. November 2024 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass das letzte Gehalt bereits am 30. September 2024 ausgezahlt worden sei und im Oktober 2024 lediglich noch die Inflationsprämie mit der Vorschusszahlung verrechnet worden sei. Diese sei jedoch nicht als Einkommen anzurechnen.
Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2024 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für Oktober 2024 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er ging von einem Bedarf von insgesamt 774,72 EUR aus und berücksichtigte ein verteilbares Einkommen von 519,09 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. November 2024 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2025 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 20. Februar 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die ihm im Oktober 2024 vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsprämie nicht vom Beklagten als Einkommen hätte berücksichtigt werden dürfen und ihm daher höhere SGB II Leistungen zustehen würden. Er weist darauf hin, dass sich bereits aus dem Arbeitsvertrag ergäbe, dass das Gehalt zum Monatsende gezahlt werde. Daher sei zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf sein Drängen der Vorschuss durch den ehemaligen Arbeitgeber erfolgt. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters seines damaligen Arbeitgebers vom 5. Dezember 2024 eingereicht. Aus diesem ergibt sich die Mitteilung: Am 30.09.2024 hatten sie Lohn für September 2024 als Vorschuss i.d.H. von 1.500,00 EUR erhalten. Am 24. 10.2024 wurde die Inflationsprämie mit einem Lohn-Vorschuss zusammen verrechnet. Darüber hinaus legte der Kläger ein Schreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 12. Dezember 2025 vor. Aus diesem ergab sich mit identischer Formulierung dasselbe.
Er beantragt daher,
den Bescheid vom 18. November 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2025 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Oktober 2024 weitere Kosten zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Höhe von 519,09 Euro bewilligt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass dem Kläger mit dem Vorschuss am 30. September 2025 die Inflationsprämie ausgezahlt worden sei und im Oktober 2024 dann nach Berechnung des Arbeitgebers das noch verbliebene Gehalt ausgezahlt. Daher sei die Zahlung im Oktober 2024 auch als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die deckungsgleiche Aussage des Steuerberaters und ehemaligen Arbeitgebers sei aufgrund des Umstandes, dass diese wortgleich sei, nicht aussagekräftig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 18. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtsfehlerhaft hat der Beklagte bei dem Kläger für Oktober 2024 ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 519,09 EUR angenommen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 7 ff., 19 ff. SGB II hat. Insoweit hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 2024 Leistungen in Höhe von 255,63 EUR bewilligt und anschließend ausgezahlt. Die für die Kosten der Unterkunft und Heiz8ung anerkannten Bedarfe sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch im Oktober 2024 anzurechnendes Einkommen bei der Bedarfsberechnung des Klägers berücksichtigt.
Grundsätzlich sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld, abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11a SGB II genannten Einnahmen, darunter fällt die Inflationsausgleichsprämie jedoch nicht. Nach § 11 Absatz 2 SGB I sind Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. § 13 SGB II ermächtigt darüber hinaus das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung unter anderem zu bestimmen, welche Einnahmen darüber hinaus nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Nr. 1). Die Bürgergeldverordnung beruht auf dieser Verordnungsermächtigung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Bürgergeld-V werden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämien) von der Einkommensberücksichtigung freigestellt.
Demnach hatte die Kammer vorliegend zu klären, ob es sich bei der Nachzahlung im Oktober 2024 um einen Teilbetrag der Inflationsprämie oder um die restliche Gehaltszahlung des Klägers aus September 2024 gehandelt hat. Aus dem Verwendungszweck und der Gehaltsabrechnung des Klägers lassen sich keine Rückschlüsse daraus ableiten, in welcher der Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers die Inflationsprämie für den Kläger enthalten war. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergibt sich, dass die Gehaltszahlungen regulär noch in dem Monat, für den sie erzielt wurden, ausgezahlt werden sollten. Dies war in der Vergangenheit jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies der Grund für den Ende September 2024 gezahlten Vorschuss war. Dies deckt sich mit der Mitteilung des Steuerberaters des ehemaligen Arbeitgebers, der ebenfalls bestätigt hat, dass Ende September 2024 ein Vorschuss auf das Gehalt gezahlt wurde und im Oktober 2024 nur noch die restliche Inflationsprämie. Auf Rückfrage des Beklagten hat der Arbeitgeber diese Aussage bestätigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht gegen diese Auslegung nicht, dass der Arbeitgeber insoweit die Ausführungen des Steuerberaters eins zu eins übernommen hat. Für die identische Wortwahl kann es zahlreiche Gründe geben. Sie führt jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine schriftliche Mitteilung handelt, nicht dazu, dass hier davon auszugehen ist, dass der Steuerberater und der Arbeitgeber fehlerhafte Angaben gemacht haben. Zumal nicht erkennbar ist, warum sie diesbezüglich falsche Angaben tätigen sollten.
Demnach ist die Kammer überzeugt davon, dass die im Oktober 2024 auf dem Konto des Klägers eingegangenen 867,09 EUR der Rest der Inflationsprämie sind und mithin nicht als Einkommen nach § 11 SGB II anzurechnen.
Demnach hatte der Kläger im Oktober 2024 kein Einkommen und demnach Anspruch auf weitere 519,00 EUR, da sein Bedarf 774,72 EUR betrug und der Beklagte bisher nur Leistungen in Höhe von 255,63 EUR ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil vorliegend die Beschwer des Beklagten unterhalb des Schwellenwertes von 750,01 Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


