BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
– Antragsteller –
gegen
Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel
– Antragsgegner –
hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 3. Februar 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum 31.12.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 27.01.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 27.01.2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2026 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen bewilligt.
GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.
Der am xxx geborene Antragsteller besitzt die malische Staatsangehörigkeit und reiste am 09.09.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem Antragsteller wurde eine bis zum 01.08.2025 befristete Aufenthaltsgestattung erteilt.
Der Antragsteller wurde dem Antragsgegner am 23.10.2023 zur Aufnahme zugewiesen, wo er zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in der xxx in Salzwedel und seit dem 07.12.2023 in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) unter der im xxx benannten Anschrift lebt. Seit dem 13.11.2023 erhält der Antragsteller vom Antragsgegner laufende Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (Bescheid vom 15.11.2023). Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2024 hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15.11.2023 nach § 48 SGB X auf und gewährte dem Antragsteller aufgrund der zum 01.01.2024 eingetretenen Änderung der Regelbedarfssätze ab Januar 2024 Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe von 413,00 €. Zum 17.06.2024 nahm der Antragsteller ein bis zum 20.12.2024 befristetet versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Produktionshelfer auf. Mit Bescheid vom 04.12.2024 hob der Antragsgegner die mit Bescheid vom 14.02.2024 gewährten Leistungen mit Wirkung ab dem 01.08.2024 und forderte den Antragsteller – unter teilweiser Aufhebung der für Juli 2024 gewährten und ausgezahlten Leistungen – zur Erstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach dem AsylbLG im Juli 2024 in Höhe von 79,36 € auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 15.04.2025 aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers beendet. Mit Schreiben vom 19.06.2025 wies die AOK Sachsen-Anhalt auf die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), welche bei fehlenden anderweitigen Versicherungsschutz nach Abmeldung von der vorherigen Versicherung eingreife, hin und machte einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 258,41 € ab dem 16.04.2025 geltend.
Mit Bescheid vom 22.05.2025 gewährte der Antragsgegner Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem 01.06.2025 bis auf weiteres in Höhe von monatlich 397,00 €.
Widerspruch erhob der Antragsteller nicht. Am 30.06.2025 beantragte er die Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) und ersuchte zugleich bei dem Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz (S 31 AY 44/25 ER), gerichtet auf die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 unter Beachtung der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe – SGB XII). Mit Beschluss vom 25.07.2025 wurde der Antragsgegner vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zur Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 bis zum 31.12.2025 verpflichtet. Die Kammer führte aus, es bestehe nach summarischer Prüfung auch im Zugunstenverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelung des § 28a Abs. 5 SGB XII finde keine Anwendung. Mit „Ausführungsbescheid“ vom 07.08.2025 setzte der Antragsgegner den Beschluss um und gewährte dem Antragsteller ab dem 30.06.2025 bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 (gesamt 441,00 €) zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (258,41 €). Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an die AOK Sachsen-Anhalt geleistet.
Bereits zuvor nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.07.2025 seinen Bescheid vom 22.05.2025 teilweise hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück, gewährte entsprechende Leistungen fortlaufend ab Juni 2025 und lehnte den Überprüfungsantrag im Übrigen, bezogen auf die Höhe der Leistungsgewährung nach §§ 3, 3a AsylbLG ab und berücksichtigte weiterhin Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von monatlich gesamt 397,00 € (Regelbedarfsstufe 2). Das zuständige Landesverwaltungsamt wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2025 zurück. Die hiergegen bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 31 AY 138/25 anhängig.
Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2026 gewährte der Antragsgegner, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2025 nach § 48 SGB X, ab dem Monat Januar 2026 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (409,00 €) zzgl. Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG (258,41 €).
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller am 27.01.2026 Widerspruch.
Zugleich hat der Antragsteller am 27.01.2026 beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und vorgetragen: Er begehre die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin hat das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden. Ihr verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum sei aktuell nicht mehr gesichert.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 27.01.2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antragsteller sei alleinstehend und lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Abs. 1 AsylG, wodurch die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG basiere. Mit Erlass vom 29.03.2023 habe das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass der Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022, 1 BvL 3/21 auf in Sammelunterkünften untergebrachte alleinstehende Erwachsene im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht anwendbar sei. Es gebe keine Rechtsnorm, welche die Ausdehnung der Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG über ihren Streitgegenstand hinaus regele. Hieran ändere auch das gleichgelagerte Regelungskonzept nichts. Hinsichtlich der Höhe der ab Januar 2025 auf der Grundlage der RBSFV 2025 anzuerkennender Bedarfe wiederholte der Antragsgegner die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).
Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Diese Maßstäbe beachtend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig.
a) Der Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihr diese Leistungen allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.).
Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.11.2022), Rn. 44-18). Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne.
Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 ein dort unter dem Az. B 8 AY 1/22 R anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 weiterhin anhängig.
Ob der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung zu Recht gewährt (bejahend: SG Heilbronn, Beschluss 23.06.2025, Az.: S 15 AY 1361/25 ER und ablehnend: SG Halle, Beschluss vom 13.10.2025, Az.: S 17 AY 37/25 ER) kann die Kammer dahingestellt lassen. Denn die entsprechenden Beiträge stehen dem Antragsteller zur Deckung seines Bedarfes nicht zur Verfügung.
b) Insoweit ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).
Die tenorierten Leistungen waren bis zum 31.12.2026 zu befristen. Für die Zeit ab dem 01.01.2027 hat der Antragsgegner einen Bescheid über die dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen nach dem AsylbLG zu erlassen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


