Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 18.02.2026 – Az.: S 25 AY 21/26 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

– Antragsteller –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel

– Antragsgegner –

hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 18. Februar 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum 31.12.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 06.02.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom 12.07.2025 zum Aktenzeichen S 25 AY 54/25 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.12.2023 einen Antrag auf Asyl. Er gab an, Staatsangehöriger Kameruns zu sein.

Der Antragsteller wurde dem Antragsgegner am 20.11.2023 zur Aufnahme zugewiesen. Derzeit lebt der alleinstehende Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 AsylbLG. Er erhielt zuletzt mit Bescheid vom 21.11.2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 08.02.2024 laufende Leistungen gem. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG vom Antragsgegner i.H.v. monatlich 413,- Euro. Mit weiteren Bescheid vom 06.12.2024 setzte der Antragsgegner die Leistungen nach §§ 3ff AsylbLG unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2024 ab dem Monat Januar 2025 auf eine monatliche Leistung i.H.v. 397,- Euro fest. Der Antragsgegner nahm Bezug auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Änderung des Regelbedarfs nach dem AsylbLG ab Januar 2025. Mit Schreiben vom 28.12.2024, am 02.01.2025 beim Antragsgegner eingegangen, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.12.2024 und berief sich zur Begründung auf das Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2012. Zudem seien die Lebenshaltungskosten gestiegen. Die Auszahlung sei unzureichend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2025 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Nach § 3a Abs. 4 AsylbLG seien die AsylbLG-Leistungssätze jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII fortzuschreiben. Nach § 3a Abs. 4 AsylbLG seien die AsylbLG-Leistungssätze jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII fortzuschreiben. Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025) vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Daran angelehnt erfolgte die Bekanntmachung über die Höhe der Bedarfssätze nach § 3a Absatz 4 des AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2025 durch das BMAS nach § 3a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG im BGBl. 2024 I Nr. 325 vom 29. Oktober 2024.

Nach § 1 Abs. 1 RBSFV 2025 betragen die Veränderungsraten zum 1. Januar 2025 für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 3 SGB XII 4,60 Prozent und für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 4 SGB XII 0,7 Prozent. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge.
Daher komme es im Jahr 2025 zu einer Absenkung der AsylbLG-Bedarfssätze. Die Absenkung der Regelbedarfssätze im AsylbLG ziehe den Erlass eines neuen Leistungsbescheides für die Zeit ab dem 01.01.2025 nach sich. Hierbei handele es sich zwar um einen belastenden Verwaltungsakt, welchem dem Grunde nach eine Anhörung gem. § 24 SGB X voranzustellen sei, aber davon könne abgesehen werden, da aufgrund der Regelsatzanpassung alle Leistungsberechtigte nach §§ 3ff AsylbLG betroffen seien.

Der Antragsteller hat dagegen am 12.07.2025 Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 25 AY 54/25 geführt wird. Zudem hat der Antragsteller gleichfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. S 25 AY 53/25 ER). Mit Beschluss vom 28.08.2025 hat die erkennende Kammer den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig bis zum 31.01.2026 Leistungen in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Am 06.02.2026 hat der Antragsteller das Gericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin habe das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden.

Abweichend von seinem Klagebegehren im Verfahren S 25 AY 54/25 hat der Antragsteller sein Begehren nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 28 a Abs. 5 SGB XII im AsylbLG gestützt.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers zum Aktenzeichen S 25 AY 54/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6.12.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahrens vor, dass kein Anspruch auf höhere Leistungen bestünde. Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften lebten, basiere die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gem. §§ 3 und 3a AsylbLG. Eine andere gesetzliche Regelung gebe es nicht. Eine analoge Anwendung der Entscheidung des BVerfG zum Az. 1 BvL 3/21 sei nicht bekannt und von der Fachaufsichtsbehörde nicht verfügt. Es verbleibe bei der gesetzlichen Regelung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41)

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Bescheid vom 06.12.2024 ist auch formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung gem. § 24 SGB X. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X kann auf eine Anhörung bei dem Erlass von gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein und derselbe Verwaltungsträger aufgrund einer bindenden Rechtsvorschrift gegenüber einer Vielzahl von Normadressaten möglichst zur selben Zeit Regelungen treffen muss, die die Rechtsstellung der Betroffenen nach einem für alle identischen Maßstab verändern und anderenfalls zu einer nicht vertretbaren Verfahrensverzögerung führen würde (von Wulffen/Schütze, SGB X, § 24, Rn. 30f). So liegt der Fall hier: Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 regelt die Regelbedarfshöhe nach §§ 3, 3a AsylbLG ab Januar 2025 und richtet sich insofern zur selben Zeit an eine Vielzahl von Normadressaten, so dass der Antragsgegner auf eine vorherige Anhörung gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X verzichten konnte.

Der Antragsteller lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylbLG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihm diese allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.).
Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.

Mit der festgestellten Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG durch das BVerfG ist eine nicht beabsichtigte Regelungslücke entstanden. Bezieher von Grundleistungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG einerseits und Bezieher sogenannter Analogleistungen (§ 2 AsylbLG), die jeweils nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind, würden hinsichtlich der Bedarfsstufen unterschiedlich behandelt. Insofern würden gleiche Sachverhalte ungleich behandelt: Leistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG erhielten Leistungen nach Bedarfsstufe 2, Bezieher sogenannter Analogleistungen erhalten Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1. Diese unterschiedliche Behandlung durch den Bundesgesetzgeber ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Dass dies als Regelungskonzept offensichtlich nicht gewollt war, ergibt sich selbsterklärend aus dem Vergleich zwischen der bis zur Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –, juris) geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und der aktuellen Fassung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschluss des BVerfG entstandene Gesetzeslage nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht.

Die Klärung der Frage in einem Hauptsacheverfahren, ob eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Lit. b, Abs. 2 Nr. 2 Lit. b AsylbLG möglich ist, kann nicht abgewartet werden. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung sind daher vorläufig die Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könne.

Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin und Hessen) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und in Hessen durch Erlass vom 18.07.2023 zur Anwendbarkeit des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BVL 3/21), auf alleinstehende, erwachsene und in Sammelunterkünften untergebrachte Grundleistungsbezieher nach §§ 3, 3a AsylbLG, abrufbar unter https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2023/07/Erlass-zur-Anwendung-der-BVerfGE-vom-19.10.22-auf-%C2%A7-3a-Abs.-1-Nr.-2-b-und-Abs.-2-Nr.-2-b-AsylbLG.pdf)

Zudem hat der 8. Senat des BSG das Verfahren B 8 AY 1/22 R zudem ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 weiterhin anhängig.

Insoweit ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).

Die Kammer hält eine Befristung der grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt zuerkannten Leistungen nach dem AsylbLG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für geboten und hat daher eine vorläufige Regelung bis einschließlich 31.12.2026 getroffen. Dies erscheint vorliegend auch deshalb geboten zu sein, da der Antragsteller bereits seit September 2023 – soweit ersichtlich – ohne Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, seit November 2023 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bezieht und daher wahrscheinlich Ende des Jahres einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG hat.

Die tenorierten Leistungen waren bis zum 31.12.2026 zu befristen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war begründet.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.