BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragstellerin –
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
gegen
Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für Soziales und Teilhabe
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart
– Antragsgegnerin –
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 19.2.2026 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht (weitere aufsichtführende Richterin) xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 6.1.2026 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 15.12.2025 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in zuvor gewährten Umfang in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
II. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam bewilligt.
GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung ihrer Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 1.1.2026. Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.
Die 19xx geborene – mutmaßlich somalische – Antragstellerin reiste am 4.10.2024 erstmals in das Bundesgebiet ein und ist bis 1.6.2026 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Ihren Asylantrag vom 8.11.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 19.2.2025 als unzulässig ab und erließ eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylgesetz (AsylG), da ein anderer Dublin-Staat (Dänemark) zuständig sei. Eine Überstellungsfrist ist der Akte nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 12.11.2025 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Einstellung der Leistungsgewährung ab 1.1.2026 an. Die Antragstellerin äußerte sich nicht hierzu.
Mit Bescheid vom 5.12.2025 lehnte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ab 1.1.2026 gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG ab.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 15.12.2026 Widerspruch ein. Am 6.1.2026 hat sie beim Sozialgericht einen auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, dass die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG nicht vorliegen würden. Zudem sei eine freiwillige Ausreise im Dublin-Verfahren nicht möglich. Vielmehr erfolge eine Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person. Außerdem sei § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG nicht europarechtskonform.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 15.12.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.12.2025 (Az.: 2602.765926) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam – Göttingen, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Antragstellerin gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht mehr leistungsberechtigt sei.
Hinsichtlich und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Papierverwaltungsakte der Antragsgegnerin und die elektronisch geführte Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.
Der einstweilige Rechtschutz richtet sich im Streitfall nach § 86 Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Durchsetzung des Anspruchs wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten kann (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung mit Rücksicht auf ihren vorläufigen Charakter die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2015 – L 7 AS 617/14 B; LSG Sachsen vom 19.12.2016 – L 7 AS 1001/16 B ER; HKSGG/Binder § 86b Rn. 45).
Ausgehend von den dargestellten Maßstäben besteht nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch ab dem 6.1.2026. Der Antragstellerin sind vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG dürften nicht erfüllt sein.
Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
Die Antragstellerin ist zwar seit der bestandskräftigen Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig und damit grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt. Insoweit hat das BAMF den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. DublinIII-Fälle) und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG erlassen. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind im Rahmen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG bindend, ohne dass sie leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.7.2024 – B 8 AY 7/23 R, Rn. 18, juris; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 28.10.2025), Rn. 206_4).
Vorliegend fehlt es jedoch an der von der Vorschrift vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der vorliegende Bescheid des BAMF vom 25.11.2024 enthält keine derartige Feststellung. Das BAMF hat lediglich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen. Dies genügt aber nicht, da § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ausdrücklich die darüberhinausgehende Feststellung erfordert, dass die (auch freiwillige) Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. hierzu und im Folgenden auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.9.2025 – S 15 AY 1887/25 ER, Rn. 25 juris unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.6.2025 – L 8 AY 12/25 B ER, Rn. 23ff juris; zuletzt Hess. LSG, Beschluss vom 1.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 43ff juris, ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 9.4.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.).
Bei der hier fehlenden Feststellung handelt es sich auch nicht um eine unnötige Formvorschrift, denn es ist zweifelhaft, ob eine freiwillige Ausreise ohne entsprechende Unterstützung des BAMF überhaupt rechtlich möglich ist. Eine selbst initiierte Ausreise in den zuständigen Staat nach dem Dublin-Abkommen erfordert ein aufwändiges Verwaltungsverfahren. Es bedarf unter anderem der Zustimmung des BAMF sowie aller weiteren beteiligten Stellen. Aus Sicherheitsgründen wird derzeit jedoch freiwilligen Überstellungen aus den Mitgliedstaaten nicht zugestimmt. Freiwillige Ausreisen in die Mitgliedstaaten werden daher nur in Ausnahmefällen vom Bundesamt befürwortet (vgl. im Einzelnen die Dienstanweisung Dublin des BAMF, Stand: 02/2023, zuletzt abgerufen am 12.02.2026 unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12- BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf). Damit hat es die Antragsteller jedenfalls ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise zu beenden (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 12.2.2026 – S 14 AY 461/26 ER, ebenso auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.9.2025 – S 15 AY 1887/25 ER, Rn. 25 juris unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.6.2025 – L 8 AY 12/25 B ER, Rn. 23ff juris; zuletzt Hess. LSG, Beschluss vom 1.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER, Rn. 43ff juris, ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 9.4.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.).
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die streitgegenständlichen Leistungen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen und die Antragstellerin ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag erfolgreich war.
Angesichts der hinreichenden Erfolgsaussicht und der Bedürftigkeit war der Antragstellerin PKH zu bewilligen, wobei insoweit lediglich der Staatskasse ein Beschwerderecht zusteht.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


