Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 27.02.2026 – Az.: S 31 AY 33/26 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

– Antragstellerin –

gegen

Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat,
Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel

– Antragsgegner –

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 27. Februar 2026 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum 31.12.2026 und unter dem Vorbehalt der Rückforderung, ab dem 17.02.2026 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 09.11.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2025 zum Aktenzeichen S 31 AY 103/25 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere über die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.

Die am xx.xx.1978 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige vom Volke der Kurden und muslimischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 12.11.2024 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern (geboren am 29.10.2019 sowie am 02.11.2020) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.11.2024 einen Asylantrag. Am 12.12.2024 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Kroatien gerichtet. Die kroatischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 29.01.2025 als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) abgelehnt, da Kroatien auf Grund der dort gestellten Asylanträge gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Zudem stellte das BAMF fest, dass keine Abschiebeverbote vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an. Mit unanfechtbaren Beschluss vom 18.02.2025 (Az. 2 B 74/25 MD) lehnte das Verwaltungsgerichts Magdeburg (VG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Ab Zuweisung zum Antragsgegner am 13.01.2025 gewährte dieser der Antragstellerin (und deren Kindern) mit Bescheid vom 15.01.2025 laufende Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (für die Antragstellerin in Höhe der Regelbedarfsstufe 1). Einen Antrag vom 21.05.2025 auf Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X, gerichtet auf die Gewährung verfassungsgemäßer Leistungen und unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.06.2025 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 06.10.2025 ab. Die hiergegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage (der Antragstellerin und ihrer Kinder) ist unter dem Aktenzeichen S 31 AY 96/25 anhängig.

Bereits zuvor nahm der Antragsgegner nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.04.2025 die der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.01.2025 gewährten Leistungen mit Wirkung ab dem 11.04.2025 zurück und gewährte ihr ab dem 11.04.2025 Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG. Zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung der besonderen Bedürfnisse der Kinder gewährte der Antragsteller Leistungen nach § 6 AsylbLG in Form eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende i.H.v. monatlich 158,76 Euro. Ab Mai 2025 erhielt die Antragstellerin monatliche Leistungen i.H.v. 355,76 € (Leistungen nach § 1a AsylbLG i.H.v. 197 € und Mehrbedarf i.H.v. 158,76 €). Der Antragsgegner befristete die Anspruchseinschränkung auf sechs Monate und sprach somit eine Leistungskürzung für den Zeitraum 11.04.2025 bis 10.10.2025 aus. Am 02.05.2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Ein am 05.05.2025 beim Sozialgericht Magdeburg gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Az.: S 25 AY 29/25 ER – Beschluss vom 12.06.2025). Im Beschwerdeverfahren beim LSG Sachsen-Anhalt (L 8 AY 18/25 B ER) erkannte der Antragsgegner den Anspruch an und gewährte der Antragstellerin uneingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 05.08.2025 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 11.04.2025 zurück, berechnete den Leistungsanspruch für den Zeitraum ab 11.04.2025 und gewährte der Antragstellerin ab April 2025 laufende Leistungen §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (monatlich 397,00 €) zzgl. eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung nach § 6 AsylbLG i.V.m.§ 30 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) (158,76 €).

Gegen den Bescheid vom 05.08.2025 erhob die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2025 Widerspruch, welchen das zuständige Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2025 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen von der Antragstellerin am 09.11.2025 erhobene Klage ist unter dem Az. S 31 AY 103/25 anhängig.

Bereits am 17.08.2025 ersuchte die Antragstellerin beim SG Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz (S 31 AY 65/25 ER) und begehrte die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 unter Berücksichtigung der Bestandsschutzregelung des § 28 a Abs. 5 SGB XII. Mit Beschluss vom 03.09.2025 hat die erkennende Kammer den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit vom 17.08.2025 bis zum 31.01.2026 verpflichtet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Mit Ausführungsbescheid vom 11.02.2026 gewährte der Antragsgegner für den ER-Verfahren streitbefangenen Monat Januar 2026 der Antragstellerin Leistungen in Höhe von 618,80 € (Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Mehrbedarf Alleinerziehung), wies auf die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachte Höhe des Leistungssatzes nach dem AsylbLG ab dem 01.01.2026 und darauf, dass die Leistungen, sofern diese zu Unrecht gewährt wurden, zu erstatten seien, hin.

Für die Zeit ab dem Monat Februar 2026 erließ der Antragsgegner am 11.02.2026 einen „Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG“, hob die Leistungsbescheide vom 15.01.2025 und 05.08.2025 mit Wirkung vom 01.02.2026 auf und gewährte der Antragstellerin und deren Kinder Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.312,60 €. Hiervon entfiel auf die Antragstellerin ein Betrag von 572,80 € (Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG i.H.v. 409,00 € [Regelbedarfsstufe 2], zzgl. Mehrbedarf Alleinerziehung von 163,80 €).

Am 17.02.2026 hat die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Gewährung von höheren Grundleistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 beantragt. Sie trägt – wie bereits im Verfahren S 31 AY 65/25 ER – vor, die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Er verwies neben zahlreichen sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf den am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.10.2022 zu dem Az. 1 BvL 3/21. Darin habe das BVerfG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m.dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt werde. Die Entscheidung des BVerfG sei auch auf die Normen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG anzuwenden.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin vom 14.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.08.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2025 unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass kein Anspruch auf höhere Leistungen bestünde. Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften lebten, basiere die Leistungsgewährung für den notwendigen persönlichen Bedarf sowie den notwendigen Bedarf auf der Regelbedarfsstufe 2 gem. §§ 3 und 3a AsylbLG. Eine andere gesetzliche Regelung gebe es nicht. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Erlass vom 29.03.2023 entschieden, dass der Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (Az.: 1 BvL 3/21) auf in Sammelunterkünften untergebrachten alleinstehendende Erwachsene im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht anwendbar sei. Das BVerfG habe nur § 2 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, nicht jedoch auch die Vorschriften § 3a Abs. 1 Nr. 2b und 2 Nr. 2b AsylbLG. Die Verwaltung sei an geltendes Recht gebunden. Es verbleibe bei der gesetzlichen Regelung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 41).

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung gebotener Folgenabwägung hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Änderungsbescheid vom 11.02.2026, mit welchem der Antragsgegner seine vorherigen Leistungsbescheide vom 15.01.2025 und 05.08.2025 aufgehoben und der Antragsteller (als Leistungsberechtigte neben ihren Kindern) für die Zeit ab Februar 2026 erneut Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt hat, dürfte – jedenfalls bezogen auf die der Antragstellerin gewährten Leistungen – nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zum Az. S 31 AY 103/25 geworden sein. Denn mit Bescheid vom 11.02.2026 hat der Antragsgegner die zuvor mit Bescheid vom 05.08.2025 auf Dauer gewährten Leistungen (sog. Dauerverwaltungsakt) auf der Grundlage des § 48 SGB X für die Zeit ab Februar 2026 aufgehoben und der Antragstellerin erneut als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (ab dem Monat Februar 2026) Leistungen in Höhe des durch das BMAS bekannt gemachten Leistungssatzes ab 01.01.2026 zuerkannt. Mit vorherigem Beschluss der Kammer vom 03.09.2025 im Verfahren S 31 AY 65/25 ER wurde ausschließlich eine vorläufige Regelung bis zum 31.01.2026 getroffen.

Der Änderungsbescheid vom 11.02.2026 für die Zeit ab Februar 2026 erweist sich jedoch nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig.

Die Antragstellerin lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG und bezieht unstreitig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 19.10.2022 stehen ihr diese Leistungen allerdings im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Das BVerfG hat mit dem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür müssen sich jedoch ausdrücklich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.).

Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 28.11.2022), Rn. 44-18). Die Sachverhalte sind vergleichbar, denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächliche Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt wird oder werden könnte.

Insofern hat bereits die Bundesregierung über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben, dass der Beschluss des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden sollte. Die der Verfassungswidrigkeit der Norm zugrundeliegende Begründung, es gäbe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % rechtfertigen würden, sei von grundsätzlicher Natur. Das BMAS geht daher von einer Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf die Parallelregelungen in § 3a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG für Leistungen im Grundleistungsbezug aus. So haben bereits einzelne Länder (z.B. Berlin) verfügt, dass künftig alle erwachsenen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in einer Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmeeinrichtung oder ggf. Notunterkunft untergebracht sind, Anspruch auf den Bedarfssatz bzw. die Regelbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene nach der Regelbedarfsstufe 1 haben, soweit sie nicht als junge Erwachsene im elterlichen Haushalt (unabhängig von der Art der Unterbringung) leben (vgl. beispielsweise Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Soz Nr. 01/2023 zur Umsetzung der §§ 2 und 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat zudem bereits mit Beschluss vom 26.09.2024 das unter dem dortigen Az. B 8 AY 1/22 R anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorgelegt, ob § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, soweit für eine in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende erwachsene Person ein Bedarf lediglich in Höhe der Bedarfsstufe 2 anerkannt wird, mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 1/25 anhängig.

Insoweit ist zudem ein Anordnungsgrund gegeben. Vor dem Hintergrund der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 ist eine restriktive, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit ausgerichtete Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz nicht angezeigt (Frerichs, a.a.O., Rn. 44.19).

Die Kammer hält eine Befristung der grundsätzlich als Dauerverwaltungsakt zuerkannten Leistungen nach dem AsylbLG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für geboten und hat daher eine vorläufige Regelung bis einschließlich 31.12.2026 getroffen. Die Befristung erscheint vorliegend vor allem auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 1/25 geboten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Die Antragstellerin hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.