Verwaltungsgericht Kassel – Urteil vom 10.03.2026 – Az.: 3 K 2106/21.KS

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn xxx,

Kläger,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

den Magistrat der Stadt Kassel,
Rathaus, 34117 Kassel,

Beklagte,

wegen Kommunalverfassungs- und -verwaltungsrecht

hat das Verwaltungsgericht Kassel – 3. Kammer – durch
Richter am VG xxx als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Wahlen der Vertreter und Vertreterinnen der Stadt Kassel in den Aufsichtsrat der Documenta und Museum Fridericianum gGmbH vom 12.07.2021 (Magistratsvorlagen 308/2021 und 309/2021) ungültig sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

TATBESTAND

Der Kläger, Mitglied des Magistrats der Beklagten, wendet sich gegen die Wahl der Ver-treter und Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gemeinnützige Gesellschaft mbH durch den Magistrat der Beklagten.

Im Gesellschaftsvertrag der documenta und Museum Fridericianum gGmbH in der Fassung vom 06.12.2016 war bestimmt:

§ 10
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern
(2) Der Oberbürgermeister der Stadt Kassel ist, solange diese Gesellschafterin ist, kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Die Stadt Kassel hat in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin das Recht, vier weitere Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden.
(3)– (7) (…)

In seiner Sitzung vom 12.07.2021 beschloss der Magistrat der Beklagten, „gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages“ Frau Stadträtin Dr. Susanne Völker (Kulturdezernentin) in den Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gGmbH zu wählen (Vorlage Nr. 308/2021). Drei weitere Aufsichtsratsmitglieder wählte der Magistrat nach Verhältniswahlrecht (Vorlage Nr. 309/2021).

Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 09.08.2021 mit der Begründung, alle vier weiteren Aufsichtsratsmitglieder hätten nach Verhältniswahlrecht gewählt werden müssen. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid 22.11.2021 zurückgewiesen.

Am 22.12.2021 hat der Kläger Klage erheben lassen.

Der Kläger trägt vor, auch der Beschluss zu Vorlage Nr. 308/2021 sei eine Wahl. Es hätten alle vier weiteren Aufsichtsratsmitglieder nach Verhältniswahlrecht gewählt werden müssen, weil es sich um mehrere gleichartige unbesoldete Stellen handle. Weiter hat der Kläger „die Einbeziehung des Magistrats der Stadt Kassel“ beantragt.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gGmbH vom 12.07.2021 (Magistratsvorlagen 308/2021 und 309/2021) ungültig sind, und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klage hätte gegen den Magistrat der Stadt Kassel gerichtet werden müssen. Einer Klageänderung widerspreche sie. Die Klage sei unzulässig, so-weit sie sich gegen den Beschluss zur Vorlage Nr. 308/2021 richte, denn dieser sei keine Wahl. Über das Vorschlagsrecht betreffend ein Aufsichtsratsmandat sei vorab durch Magistratsbeschluss zu Vorlage Nr. 308/2021 in zulässiger Weise gesondert entschieden worden, da es sich entsprechend der üblichen gelebten Praxis um ein Mitglied des Aufsichtsrats mit besonderer Sachkunde handeln solle. Es solle sichergestellt sein, dass der Kulturdezernent oder die Kulturdezernentin der Stadt Kassel aufgrund der besonderen Fachkenntnisse und Sachnähe im Aufsichtsrat der documenta gGmbH den Magistrat der Stadt Kassel vertrete. Daher würden hinsichtlich der Besetzung dieser Position besondere fachliche Qualifikationen verlangt, so dass keine Gleichartigkeit mit den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gegeben sei.

Der Gesellschaftsvertrag der documenta und Museum Fridericianum gGmbH ist am 12.11.2024 neu gefasst worden und enthält nunmehr folgende Bestimmung:

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
1. Der Aufsichtsrat besteht aus dreizehn (13) Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist auf ein möglichst ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu achten. Die Aufsichtsratsmitglieder werden wie folgt durch die Gesellschafter entsandt:
2. Die Stadt entsendet den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Kassel. Er/Sie ist kraft Amtes Vorsitzende/r des Aufsichtsrates. Die Stadt Kassel hat in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter das Recht, vier weitere Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden. Diese sollten aus sachnahen Bereichen stammen.

3. – 11. (…)

Mit Beschluss der Kammer vom 04.12.2024 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, als Beklagte genannt ist. Zwar stellt dies einen Verstoß gegen § 67 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 6 Satz 2 HGO dar, wonach die Klage gegen den Gemeindevorstand (hier: Magistrat) zu richten ist. Diesen Verstoß hätte der anwaltlich vertretene Kläger durchaus vermeiden können. Der Klageschrift war aber der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2021 beigefügt, aus dem im Verein mit der Klagebegründung sich unzweifelhaft ergibt, dass sich die Klage gegen die vom Magistrat in Ausübung des gemeindlichen Vorschlagsrechts durchgeführten Wahlen der der Gesellschafterversammlung vorzuschlagenden Vertreter der Stadt Kassel zum Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gGmbH richtet. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass der Briefkopf des Widerspruchsbescheids, in dem die Worte „Stadt Kassel“ und „Der Magistrat“ unverbunden übereinanderstehen, den Urheber nicht eindeutig erkennen lässt. Das Gericht hat deshalb das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Im Übrigen ist auch eine Klageänderung hinsichtlich des Beklagten sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).

Die Klage hat sich nicht dadurch erledigt, dass inzwischen nach Abberufung der mit Vorlage 308/2021 gewählten Kulturdezernentin ein anderes Magistratsmitglied (der Stadt-kämmerer) gewählt wurden. Diese Wahl ersetzt nicht die beiden am 12.07.2021 durch-geführten Wahlen, sondern modifiziert lediglich die nach Mehrheitswahlrecht durchgeführte Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes gemäß Vorlage 308/2021. Die Bestimmung von drei Aufsichtsratsmitgliedern nach der Vorlage 309/2021 blieb durch die Wahl genauso unangetastet wie die „übliche gelebte Praxis“ des Beklagten, die vier Aufsichts-ratsmitglieder in zwei Wahlgängen nach unterschiedlichen Methoden zu bestimmen.

Die Klage ist auch begründet. Die Wahlen der vier Aufsichtsratsmitglieder am 12.07.2021 (Magistratsvorlagen 308/2021 und 309/2021) waren rechtswidrig, so dass festzustellen ist, dass diese ungültig sind.

Nach § 125 Abs. 1 Sätze 1-3 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Der Bürgermeister vertritt den Gemeindevorstand kraft Amtes; er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstands vertreten lassen. Der Gemeindevorstand kann weitere Vertreter bestellen.

§ 67 Abs. 2 Satz 2 HGO bestimmt, dass für die vom Gemeindevorstand vorzunehmenden Wahlen § 55 sinngemäß gilt.

Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu bestimmen, wird gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass eine Verhältniswahl bei mehreren gleichartigen unbesoldeten Stellen zu erfolgen hat; eine Mehrheitswahl findet bei nur einer Stelle oder einem Wahlvorschlag statt (KVR He/HGO/Bennemann, § 55 Rdnr. 69). Das Verhältniswahlrecht findet auch bei gemeindlichen Vorschlagsrechten für den Aufsichtsrat einer GmbH Anwendung (Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.1999 – 8 UZ 1933/99 -, HGZ 1999, 436 f.).

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei der Bestimmung von einem der Gesellschafterversammlung vorzuschlagendem Aufsichtsratsmitglieder gemäß Vorlage 308/2021 um eine Wahl handelt. Dies folgt aus der grundlegenden Definition des Begriffs der Wahl, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 15.02.1978 (– 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 -, BVerfGE 47, 253ff.) getroffen hat. Danach ist unter einer Wahl die Auslese einer oder mehrerer Personen aus einem bestimmten Personenkreis zu verstehen. Des Weiteren ist die Vorlage 309/2021 überschrieben mit „Wahl der Vertreter und Vertrete-rinnen der Stadt Kassel in den Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gGmbH“. Schließlich streitet auch die zitierte Entscheidung des Hess. VGH (a. a. O.) dafür, dass es sich insoweit um eine Wahl handelt.

Die vier von der Gesellschafterversammlung gewählten Mitglieder nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags sind unbesoldete Stellen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO, erhalten Aufsichtsratsmitglieder doch lediglich eine Aufwandsentschädigung. Es handelte sich darüber hinaus auch um gleichartige Stellen.

Dem Gesellschaftsvertrag lässt sich eine Differenzierung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der vier gewählten Aufsichtsratsmitglieder nicht entnehmen. Eine besondere Sachkunde ist auch „uninteressant“ (so wörtlich KVR He/HGO/Bennemann, § 55 Rd-nr. 30a), weil gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 GHO alle Vertreter des Gemeindevorstands an die Weisungen des Gemeindevorstands gebunden sind, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. Auf eine „übliche gelebte Praxis“ kann sich der Beklagte auch nicht berufen, weil es an einer normativen Grundlage fehlt. Der Stadt Kassel hätte es freigestanden, darauf hinzuwirken, dass im Gesellschaftsvertrag nähere Bestimmungen getroffen werden. Das Vorgehen des Beklagten, entgegen der gesetzlichen Vorgabe einen Teil der Aufsichtsratsmitglieder in einer Mehrheitswahl, einen anderen Teil in einer Verhältniswahl zu wählen, führt zu einer Verletzung des ohne-hin nur eingeschränkt geltenden Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit, weil kleinere Fraktionen im Aufsichtsrat gar nicht repräsentiert sind. Denn die Magistratsmehrheit kann die Anzahl der mit Mehrheitswahl zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen, die Qualifikationen festlegen und ihr genehme Kandidaten aufstellen, ohne dass kleinere Fraktionen darauf Einfluss nehmen könnten. Dies stellt einen Verstoß gegen den in § 55 Abs. 1 Satz 1 HGO angeordneten Vorrang des Verhältnismäßigkeitswahlprinzips dar.

Daran ändert auch die inzwischen erfolgte Änderung des Gesellschaftsvertrages nichts. Der Zusatz „Diese sollten aus sachnahen Bereichen stammen“, der ohnehin recht unbestimmt ist, vermag nichts an der Gleichartigkeit der Aufsichtsratsposten zu ändern, weil er für alle vier der Gesellschafterversammlung vorzuschlagenden Vertreter der Stadt Kassel im Aufsichtsrat der documenta und Museum Fridericianum gGmbH gilt.

Eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids kann der Kläger jedoch nicht verlangen. Da es sich vorliegend um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, ist der Widerspruchsbescheid bloße Prozessvoraussetzung, begründet jedoch keine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Klägers.

Der unterlegene Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.