Sozialgericht Freiburg – Beschluss vom 18.03.2026 – Az.: S 7 AY 1413/24

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam Lange
Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Baden-Württemberg Regierungspräsidium Freiburg
vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg
Heinrich-von-Stephan-Straße 25, 79100 Freiburg

– Beklagter –

Die 7. Kammer des Sozialgerichts Freiburg
hat am 18.03.2026 in Freiburg
durch die Richterin am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

GRÜNDE
I.

Der Kläger bezog im Zeitraum vom 24.2.2023 – 30.6.2023 vom Beklagten ohne schriftlichen Bescheid Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG, da er eine Sammelunterkunft für Geflüchtete bewohnte.

Für den Monat Juli 2023 wurden ihm die Leistungen nach dem gleichen Berechnungsmodus durch schriftlichen Bescheid vom 9.8.2023 bewilligt. Gegen diese Entscheidung legte er Widerspruch ein, mit dem er die Verfassungswidrigkeit der Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 bei alleinstehenden Asylbewerberleistungsbeziehern in Sammelunterkünften geltend machte. Der Widerspruch wurde vom Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Freiburg (Az. S 10 AY 3399/23) und stimmte nach Klageerhebung dem vom Gericht vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die damals bereits zur gleichen Rechtsfrage beim BSG anhängigen Verfahren B 8 AY 1/22 und B 8 AY 2/22 zu, woraufhin das Gericht das Ruhen des dortigen Verfahrens anordnete.

Am 20.2.2024 legte der Kläger mit gleicher Begründung wie zuvor – Verfassungswidrigkeit der Leistungsberechnung auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 2 – Widerspruch auch gegen die ohne Bescheid erfolgte Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 24.2.2023 – 30.6.2023 ein. In der Annahme, dass der Kläger auch mit dem Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens einverstanden sein würde, entschied der Beklagte über diesen Widerspruch zunächst nicht. Allerdings fand eine ausdrückliche Absprache zwischen den Beteiligten zu dieser Vorgehensweise nicht statt.

Am 27.5.2024 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die vorliegende Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Freiburg mit dem Ziel der Bescheidung seines Widerspruchs vom 20.2.2024 wegen des Leistungszeitraums vom 24.2.2023 – 30.6.2023. Der Beklagte erließ daraufhin am 6.6.2024 einen Widerspruchsbescheid, durch den der Widerspruch ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde. In dieser Sache erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg die Klage S 7 AY 1788/24 und stimmte auf Anregung des Gerichts ebenfalls dem Ruhen des dortigen Verfahrens im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Verfahren B 8 AY 1/22 und B 8 AY 2/22 zu. Die Untätigkeitsklage erklärte der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.6.2024 für erledigt und beantragte, dem Beklagten seine dafür entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe die Untätigkeitsklage weder in rechtsmissbräuchlicher Weise noch unnötigerweise erhoben. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Ruhen im Stadium des Widerspruchsverfahrens zuzustimmen, nur weil er im Klageverfahren S 10 AY 3399/23 zur gleichen Rechtsfrage dem Ruhen zugestimmt habe. Vielmehr habe er ein rechtlich schützenswertes Interesse, einen Widerspruchsbescheid zu erstreiten und ein Klageverfahren zu führen, da Nachzahlungen auf rechtswidrig verweigerte Asylbewerberleistungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst ab Rechtshängigkeit „gewährt“ [gemeint: verzinst] würden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Beklagten klarzustellen, dass er eine baldmögliche Widerspruchsentscheidung wünsche, oder nach dem Sachstand zu fragen, bevor er die Untätigkeitsklage erhob. Vielmehr habe der Beklagte keinen sachlichen Grund gehabt, nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Untätigkeitsklage zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
zu entscheiden, dass keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.

Der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, denn er habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger einverstanden sei, das Widerspruchsverfahren – ebenso wie das Klageverfahren S 10 AY 3399/23 zur gleichen Rechtsfrage – ruhen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger mit dem Ruhen des Klageverfahrens einverstanden sei, nicht aber mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Die Untätigkeitsklage sei daher für den Beklagten überraschend erhoben worden. Zumindest habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beim Beklagten nach dem Sachstand zum Ausdruck bringen können, dass er an einer baldmöglichen Entscheidung interessiert sei, bevor er die Untätigkeitsklage erhob. Dann hätte der Beklagte auch ohne Erhebung einer Untätigkeitsklage alsbald über den Widerspruch entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Stand 6.6.2024) Bezug genommen.

II.

Das Begehren des Klägers ist erfolgreich.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss über den Umfang der Kostenerstattung zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. In einem solchen Fall sind nach billigem Ermessen der bisherige Sach- und Streitstand und die Erfolgsaussichten des anhängig gewesenen Verfahrens zu berücksichtigen. Auch die Gründe für die Entstehung und für die Erledigung des Rechtsstreits sind zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere auch von Bedeutung, ob der Rechtsstreit überhaupt erforderlich war, oder ob er bei sachgemäßem Verhalten der Beteiligten hätte vermieden werden können.

Diesen Grundsätzen entsprechend ist der Beklagte zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach verpflichtet.

Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Der Kläger hat sein Klageziel in der Sache durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2024 erreicht. Der Beklagte wäre dazu andernfalls auch im Urteilswege zu verpflichten gewesen. Die Untätigkeitsklage war begründet, denn der Beklagte war zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 27.5.2024 ohne sachlichen Grund untätig. Insbesondere durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger derzeit keine Entscheidung über seinen Widerspruch wünschte, nur weil er im Klageverfahren S 10 AY 3399/23 sein Einverständnis mit dem Ruhen des dortigen Verfahrens erklärt hatte. Wie der Bevollmächtigte des Klägers zutreffend ausgeführt hat, sind etwaige Nachzahlungen auf rechtswidrig verweigerte Asylbewerberleistungen – erst – ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (nicht „zu gewähren“; insoweit dürfte es sich im Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 12.7.2024 um einen Schreibfehler oder ein Missverständnis handeln). Dies ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 25.10.2018, Az. B 7 AY 2/18 R (juris). Der Kläger konnte also ein rechtlich schützenswertes wirtschaftliches Interesse daran haben, dem Ruhen des Verfahrens nicht bereits im Stadium des Widerspruchsverfahrens, wohl aber im Klageverfahren zuzustimmen.

Die Untätigkeitsklage war auch nicht unter dem Aspekt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder der Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig.

Wer Widerspruch einlegt, hat Anspruch auf eine Bescheidung seines Widerspruchs und ist – auch wenn es sinnvoll und prozessökonomisch wäre – nicht rechtlich verpflichtet, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf zu erwartende höchstrichterliche Entscheidungen zur streitigen Rechtsfrage zuzustimmen (BVerfG, Beschluss vom 24.4.2025, Az. 1 BvR 1902/24, juris Rn. 16). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die höchstrichterliche Entscheidung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft absehbar ist, z. B. wenn ein Entscheidungstermin bereits bestimmt ist. Letzteres war hier aber nicht der Fall.

Auch hatte der Beklagte – soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich ist – gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers das Ruhen des Widerspruchsverfahrens nie ausdrücklich angeregt, so dass er zunächst eine Rückmeldung des Bevollmächtigten zu dieser Frage abwarten durfte. Das lediglich einseitig von der Behörde für sinnvoll erachtete „Ruhen“ eines Widerspruchsverfahrens ohne vorausgehende Kommunikation mit dem Widerspruchsführer hierzu stellt aber nicht nur keinen sachlichen Grund für die fehlende Bescheidung des Widerspruchs dar, sondern lässt auch die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht entfallen. Die Erhebung der Untätigkeitsklage war daher – vor allem auch unter dem Aspekt der Verzinsung einer etwaigen Nachzahlung bei Rechtshängigkeit – weder rechtsmissbräuchlich, noch fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Erhebung der Untätigkeitsklage Rücksprache mit dem Beklagten wegen des Sachstandes zu halten oder klarzustellen, dass er eine baldmögliche Entscheidung anstrebte. Generell ist eine derartige „Vorwarnung“ vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 8.2.2023, Az. 1 BvR 311/22 – juris). Anderes kann allenfalls gelten, wenn der Widerspruchsführer zuvor einen Tatbestand gesetzt hat, aufgrund dessen die Behörde annehmen darf, dass eine Entscheidung über den Widerspruch (derzeit) nicht erwünscht sei. Dann kann die überraschende Erhebung einer Untätigkeitsklage rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist etwa der Fall, wenn der Widerspruchsführer weiteren Vortrag oder die Vorlage weiterer Unterlagen ankündigt, oder sogar denkbar, wenn die Behörde ausdrücklich mitteilt, dass sie von einem Einverständnis mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens ausgeht und der Widerspruchsführer dies unwidersprochen so stehen lässt. Einen solchen Tatbestand hat der Kläger aber hier im Widerspruchsverfahren nicht gesetzt. Ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens wurde zwischen den Beteiligten überhaupt nicht erörtert. Aus den bereits oben dargelegten Gründen (Verzinslichkeit einer etwaigen Nachzahlung ab Rechtshängigkeit) durfte der Beklagte auch nicht ohne weitere Rücksprache daraus schließen, dass das dem Gericht im Verfahren S 10 AY 3399/23 gegenüber erklärte Einverständnis mit dem Ruhen der dortigen Klage alle weiteren Widerspruchsverfahren zur gleichen Rechtsfrage automatisch mit einschließen würde.

Aus den soeben dargelegten Gründen erscheint es daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verursachung einer unnötigen Untätigkeitsklage billig, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt, da er ohne belastbare Grundlage und ohne weitere Kommunikation im Ergebnis zu Unrecht davon ausging, der Kläger sei mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens einverstanden. Daher ist es hier gerade dem Beklagten und nicht dem Kläger anzulasten, nicht mit einer einfachen Rückfrage ein unnötiges Klageverfahren vermieden zu haben.

Im Ergebnis trägt also der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.