Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2026

Rechtsprechungsübersicht
– Grundsicherung, Sozialhilfe, AsylbLG und Bürgergeld–

Stand: 15. März 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II

1.1 – BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 R

Rechtsfrage
Zur Absetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer privaten Berufsfachschule als eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe i. S. des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II von den als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen der Ausbildungsförderung.

Entscheidung
Klare Aussage des 4. Senats des BSG: Privates Schulgeld ist nicht vom Einkommen absetzbar.

Das BSG betont, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können.

Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern.

Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.

Quelle:
Pressemitteilung des BSG vom 13.03.2026
www.bsg.bund.de


1.2 – BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 16/25 R

Rechtsfrage
Zur Absetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer privaten Berufsfachschule als eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe i. S. des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II von den als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen der Ausbildungsförderung.

Entscheidung
Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.


1.3 – BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 R

Rechtsfrage
Ist der von einem selbständig Erwerbstätigen wegen einer erwarteten Einnahmenerhöhung erklärte Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II oder die teilweise Antragsrücknahme unbeachtlich, wenn hierdurch der in der vorläufigen Leistungsbewilligung festgelegte Bewilligungszeitraum verkürzt werden soll, um auf diese Weise die Einkommensberücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung zu steuern?

Entscheidung
Leistungsempfänger sind nicht befugt, durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags in die Rechtslage einzugreifen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass das Jobcenter die Vorlage der Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit abschließenden Angaben verlangen durfte.

Offen lässt das BSG, ob es sich bei der entsprechenden Erklärung des Klägers um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages oder einen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I handelt.

Das BSG betont jedoch:

Weder eine Antragsrücknahme noch ein Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert.

Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen.

Quelle:
Terminbericht BSG vom 13.03.2026

Anmerkung von Detlef Brock
Hilfebedürftigkeit soll nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden können, zumindest wenn er sich mit dem Antrag als „Türöffner“ bereits innerlich in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt, so die Rechtsprechung des Vierten Senats des BSG (vgl. BSG vom 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R).


1.4 – BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 R

Rechtsfrage
Zur Berücksichtigung einmaliger kommunaler Energiekostenzuschüsse (hier: Einwohner-Energie-Geld – EEG – der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023) als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Entscheidung
Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel ist anrechenbares Einkommen.

Das BSG stellt fest, dass das Einwohner-Energie-Geld der Stadt Kassel anrechenbares Einkommen war. Es war als einmalig zugeflossenes Einkommen zu berücksichtigen. Die Zahlungen verringerten die Hilfebedürftigkeit aller sechs Kläger im Folgemonat.

Eine Privilegierung der Einnahmen nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II scheidet bereits aufgrund von Zweckidentität aus.

Denn das Einwohner-Energie-Geld sollte die finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023 für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Kassel abmildern.

Die Kosten der Energieversorgung sind als Heizkosten oder Kosten für Haushaltsenergie auch Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II.

Die Zahlungen des Einwohner-Energie-Geldes sind auch keine Zuwendungen, die ein anderer den Klägern ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II erbracht hat.

Die Stadt Kassel war zur Zahlung des beantragten Einwohner-Energie-Geldes an die Kläger rechtlich verpflichtet. Da § 11a Abs. 5 SGB II daran anknüpft, dass ein anderer eine Zuwendung „erbringt“, kann maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob für die Stadt eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Leistung des Einwohner-Energie-Geldes bestand, weder der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung noch der Erlass der Förderrichtlinien sein.

Quelle:
Terminbericht BSG vom 13.03.2026


1.5 BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 8 SO 8/24 R

Rechtsfrage
Zur Berücksichtigung des Wunsches von Eheleuten, nebeneinander bestattet zu werden, im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Entscheidung
Kosten für ein Familiengrab sind erforderliche Bestattungskosten – Sozialamt muss Gräberwunsch von Eheleuten berücksichtigen.

Das BSG in Kassel hat entschieden, dass Kosten für ein Familiengrab Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sind.

Der Wunsch von Ehepaaren, nebeneinander bestattet zu werden, ist dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, weil die Ehe über den Tod eines Ehepartners hinaus verfassungsrechtlichen Schutz durch Artikel 6 Grundgesetz genießt. Trotzdem erfolgte eine Zurückverweisung an das LSG.

Das BSG betont ausdrücklich: Reservierungskosten sind keine Bestattungskosten.

Der Wunsch ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich realisierbar erscheint und die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind. Dies ist hier der Fall.

Der Wunsch erscheint realisierbar, weil die Kosten für die spätere Grabstätte der Klägerin, die nicht zu den Bestattungskosten des Ehemanns gehören, bereits gezahlt sind.

Die Kosten für das Grab des Ehemanns sind zwar höher als für eine Einzelgrabstätte, aber die Mehrkosten stellen sich im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig dar.

Das Landessozialgericht hat jedoch die Frage der Erbenstellung nach dem verstorbenen Ehemann offengelassen.

Solche Feststellungen sind erforderlich, weil bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung zu berücksichtigen ist, ob die angefallenen Kosten gegenüber einem vorrangig verpflichteten Erben ohne Weiteres durchgesetzt werden können.

Quelle:
Terminbericht BSG v. 13.03.2026


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

2.1 – LSG Sachsen, Urt. v. 18.12.2025 – L 3 AS 745/21

Thema
Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum – § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II – Übernahme von höheren Kosten für die Pflasterung beziehungsweise Befestigung des Hofes.

Entscheidung
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass dem Kläger Kosten der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (Reparatur Hof) lediglich in Höhe von 2.293,83 EUR zu bewilligen waren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe des Differenzbetrages zur preisgünstigsten Variante der Hofbefestigung hatte der Kläger abgelehnt.

Kernaussagen

  1. Maßgebend für den Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nicht der physische Bedarf, vorliegend die Befestigung des Hofes, sondern der damit verbundene finanzielle Aufwand. Nur die finanziellen Aufwendungen sind von einem Jobcenter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu decken.
  2. Für eine Berufung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Kläger, der einen Anspruch auf einen höheren als ihm vom Sozialgericht zuerkannten Bedarf für Instandhaltung und Reparatur geltend macht, nicht darlegt, wie er den Differenzbetrag (hier etwa 70 % bis 75 % der Kosten) zu decken gedenkt.
  3. Ein schutzwürdiges Interesse daran, durch eine gerichtliche Entscheidung Leistungen zugesprochen zu bekommen, obwohl der mit der Anspruchsgrundlage verbundene gesetzgeberische Zweck – hier die Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II – nicht erreicht werden kann, besteht nicht.

Quelle:
www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweis
Anderer Auffassung: Sozialgericht Magdeburg, Az. S 16 SO 70/16.
Kosten für die Pflasterung des Hofes sind keine vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Kosten, denn diese Kosten sind keine zum Wohnen oder Bewohnen eines Hauses notwendigen Kosten.


2.2 – LSG NRW, Urt. v. 20.11.2025 – L 6 AS 976/24

Thema
Leistungsausschluss für Studenten bei Vollzeitstudium.

Entscheidung
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger vom Bürgergeld ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 SGB II).

Ein immatrikulierter Vollzeit-Masterstudent hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist verfassungsgemäß.

Kernaussagen

  1. Der Besuch einer Ausbildungsstätte liegt vor, solange ein Auszubildender einer solchen organisationsrechtlich zugehört und die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur Universität durch die Immatrikulation. Die Immatrikulation stellt insofern ein widerlegliches Indiz für den Besuch bzw. das tatsächliche Betreiben des Studiums dar.
  2. Bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer handelt es sich nur um einen sog. individuellen Versagungsgrund, der die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach nicht beeinträchtigt.
  3. Auch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Quelle:
www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtsprechungshinweise
BSG, Urteile vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R – und vom 02.12.2014 – B 14 AS 261/14 B –
BSG, Urteil vom 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 R –

Anmerkung von Detlef Brock
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten selbst dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2026 – L 11 AS 56/24 –).


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld

3.1 – Keine verfügbar


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – Keine verfügbar


5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.11.2025 – L 9 SO 58/23 –

Thema:
Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Kfz als Eingliederungshilfe

Entscheidung:
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Schwerstbehinderte Anspruch auf soziale Teilhabe im Wege der Kraftfahrzeughilfe hat.

Das Sozialamt muss für eine Schwerstbehinderte mit den anerkannten Merkzeichen B, G, aG, H und einem festgestellten Pflegegrad 5, welche aufgrund von Inkontinenz siebenmal täglich gewickelt wird, zur dauerhaften Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Kosten für ein geeignetes, das heißt ausreichend großes Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen.

Kernaussagen:

  1. Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen auch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, §§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Die Mobilitätsleistung erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
  2. Voraussetzung ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, dass die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen zur Beförderung nach Abs. 1 Nr. 1 (insbesondere ein Beförderungsdienst) nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
  3. Umfasst wird auch nach § 83 Abs. 3 SGB IX die erforderliche Zusatzausstattung, wobei sich die Bemessung der Leistungen an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) orientiert, deren §§ 6 und 8 keine Anwendung finden (vgl. § 114 Nr. 2 SGB IX).
  4. Die Ausflugsziele wie Tierpark, Eiscafé, Besuche von Freundinnen oder Baden sind altersadäquate und übliche Eingliederungsziele. Zum Leben in der Gemeinschaft gehört es auch, Familienmitglieder, Verwandte, Freunde und Bekannte zu besuchen. Behinderte sollen nicht von den Aktivitäten nicht behinderter gleichaltriger Menschen ausgeschlossen werden, die auch Verwandtschaft und Freunde nicht lediglich zu Hause empfangen, sondern diese selbstverständlich auch besuchen.
  5. Das BSG hat klargestellt, dass „Angewiesensein“ keine zeitliche Begrenzung in dem Sinne erfordert, dass der behinderte Mensch täglich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein müsste.
  6. Der Mobilitätsbedarf kann auch nicht in zumutbarer Weise durch den öffentlichen Nahverkehr gedeckt werden, denn die Stuhl- und Harninkontinenz mit der damit verbundenen regelmäßigen Wickelnotwendigkeit steht der Nutzung des ÖPNV entgegen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 26.09.2024 – L 9 SO 28/20 –).

Rechtsprechungshinweise:
BSG, Urt. vom 12.12.2014 – B 9 SO 18/12 R –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019 – L 2 SO 2287/18 –


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 – SG Magdeburg, Beschluss vom 27.02.2026 – S 31 AY 33/26 ER –

Thema:
Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1.

Entscheidung:
Die Kammer spricht die vorläufigen Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1 zu.

Kernaussage:

  1. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Überlegung des BVerfG vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden hat, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind.

Quelle: RA Sven Adam


6.2 – LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.02.2026 – L 7 AY 5/26 ER-B –

Thema:
Vorläufige Übernahme von laufenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

Entscheidung:
Das Landessozialgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unbegründet ist, denn das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Übernahme der laufenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitragsschulden in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.

Hinsichtlich der Übernahme der Beitragslast zur sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als sonstige Leistung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Auflaufen von Beitragsrückständen als solches führt vorliegend noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens. Es fehlt an einem Eilbedürfnis im Sinne eines Anordnungsgrundes.

Kernaussage:
Ein Anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auf Gewährung sonstiger Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind, was bei den Beiträgen zur obligatorischen Anschlussversicherung nicht fernliegend erscheinen dürfte, kommt in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 05.08.2025 – L 7 AY 1344/25 ER-B –).

Quelle:
www.sozialgerichtsbarkeit.de


6.3 – SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2026 – S 12 AY 434/26 ER –

Thema:
Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII – Bekanntgabe § 18 SGB XII

Entscheidung:
Die 12. Kammer verneint den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn der Antragsteller hat wegen der zur Finanzierung der erfolglosen Passbeschaffung vorgeblich eingegangenen Kreditverbindlichkeiten weder einen Anordnungsanspruch noch eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.

Kernaussagen:

  1. Nach geltendem Recht kann der Antragsteller keinen Zuschuss für seine Kreditverbindlichkeiten beanspruchen, weil das Asylbewerberleistungsgesetz nicht der Sicherung der Forderungen von Drittgläubigern dient, sondern der Existenzsicherung von Asylbewerbern.
  2. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geltend gemachten Passbeschaffungskosten in Höhe von 147,73 Euro nach § 73 SGB XII.
  3. Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 73 SGB XII erfüllt sind.

Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch auf Kostenübernahme an § 18 SGB XII. Hier macht der Antragsteller erst nachträglich einen besonderen, einmaligen Hilfebedarf geltend, der dem Antragsgegner vor seiner Entstehung nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Quelle:
www.sozialgerichtsbarkeit.de


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2026