URTEIL
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des xxx,
Kläger,
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
die Stadt Kassel,
vertreten durch den Magistrat, Rathaus, 34117 Kassel,
Beklagte,
wegen Kommunalrecht
hat das Verwaltungsgericht Kassel – 3. Kammer –
durch Richter am VG Zahn
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 798,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND
Der Kläger, Mitglied des Magistrats der Beklagten, begehrt von der Beklagten die Erstattung der vorfälligen Kosten eines von ihm angestrengten kommunalverfassungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens.
In der Sitzung des Magistrats der Beklagten vom 12.07.2021 wurden die Wahlen der der Gesellschafterversammlung vorzuschlagenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Müllheizkraftwerk Kassel GmbH durchgeführt. Gegen diese Wahlen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 19.11.2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 3 K 1956/21.KS). Das Gericht setzte mit Beschluss vom 22.11.2021 den Streitwert vorläufig auf 10.000 EUR fest. Mit Kostenrechnung vom 23.11.2022 wurde dem Kläger aufgegeben, vorfällige Gerichtskosten in Höhe von 798 EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 01.12.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten aus der Kostenrechnung vom 23.11.2024. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2021 ab mit der Begründung, üblicherweise erfolge ein kostenrechtlicher Ausgleich erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Nach weiterer erfolgloser Korrespondenz hat der Kläger am 17.05.2022 Klage erheben lassen.
Der Kläger beruft sich auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 798 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, üblicherweise erfolge ein kostenrechtlicher Ausgleich erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, in dem die Höhe der Gerichtskosten abschließend beziffert werde. Erst nach Abschluss des betreffenden Verfahrens werde die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht in die Lage versetzt, zu prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch auf Kostenerstattung letztendlich gegeben sein könnte und ob etwaige Ausschlusstatbestände (mutwillige Klageerhebung, Vermeidbarkeit angefallener Kosten) griffen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorfälliger Gerichtskosten des Verfahrens 3 K 1956/21.KS in Höhe von 798 EUR.
Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts auch im Bereich des Kommunalrechts gilt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch des unterlegenen Organs oder Organteils auf Kostenerstattung in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er in der Hessischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn aus der fehlenden ausdrücklichen Normierung eines solchen Erstattungsanspruchs in der Gemeindeordnung kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe sich gegen die Anwendung dieses Instituts in Fällen des Kommunalverfassungsrechts entschieden (so aber für das Bayerische Gemeinderecht: VG Würzburg, U. v. 17.01.1996 – WZK 94/155 -, HSGZ 1998, 193 f.). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat zur Voraussetzung, eine der materiellen Rechtsordnung widersprechende Vermögensverschiebung auszugleichen. Diese Vermögensverschiebung entsteht hier dadurch, dass das unterliegende Organ Kosten für die Klärung einer Rechtsfrage zu tragen hat, die zu beantworten letztlich im Interesse der Körperschaft liegt. Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch manifestiert sich in einem kommunalen Organstreitverfahren somit in der Form eines Anspruchs des unterliegenden Organs oder Organteils gegen die Körperschaft, der das Organ oder Organteil angehört, auf Erstattung der entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. AF., HSGZ 2005, 92 f.).
In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren werden grundsätzlich keine persönlichen Rechte verfolgt, sondern es geht vielmehr um die Wahrung von Organrechten im Interesse der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung. Die gerichtliche Kostenentscheidung regelt lediglich, wer im Verhältnis zur Gerichtskasse primärer Kostenschuldner sein soll, berücksichtigt aber nicht das Innenrechtsverhältnis zwischen öffentlich-rechtlicher Körperschaft und den handelnden Organen. Eine Kostenentscheidung, die entsprechend den Buchstaben der VwGO ausschließlich auf die Parteien des einzelnen Rechtsstreits darstellt, vermag bei einem Kommunalverfassungsstreitverfahren keine abschließende Regelung über die tatsächliche Kostentragung zu bewirken. Der Erstattungsanspruch besteht aber nur, sofern der Rechtsstreit nicht mutwillig aus sachfremden Gründen begonnen worden ist oder über die Organfunktion hinausgereicht hat. Wenn im Kommunalverfassungsstreitverfahren unterliegende Organe, im Ergebnis also die für sie Handelnden, immer auf den Kosten „sitzen bleiben“ sollten, ohne dass die öffentlich-rechtliche Trägerkörperschaft im Regelfall eine Erstattungspflicht träfe, wandelte sich jedes Ausnutzen der dem Organ zustehenden Rechte in ein nicht unerhebliches Kostenrisiko der in dem Organ ehren- oder hauptamtlich Tätigen um. Die Rechtsverfolgung erfolgt regelmäßig im Interesse der Gemeinde, der die beteiligten Organe insgesamt zugeordnet sind. Es liegt im ureigensten Interesse der Gemeinde und nicht nur eines ihrer Organe, dass die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den Organen eingehalten werden. Außerdem sind in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren entstehende Kosten auch deshalb von dem Rechtsträger zu erstatten, dessen Organe gehandelt haben, weil diese Organe regelmäßig über keine eigenen Haushaltsmittel verfügen. Ein Anspruch des einzelnen Organs oder Organteils gegen die Gemeinde als Trägerkörperschaft auf Tragung entstandener Gerichtskoste ergibt sich daraus, dass die Gemeinde den Organen die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen muss. Lediglich dann, wenn der Rechtsstreit gar nicht um Mitgliedschaftsrechte geführt wurde, oder wenn er mutwillig oder wider besseres Wissen betrieben worden ist, weil die Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Rechtsmittels ohne weiteres erkennbar war, ist es gerechtfertigt, die Kosten auch materiell dem Organ bzw. den hinter dem Organ stehenden natürlichen Personen oder dem Organteil aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen Bennemann in KVR Hessen, § 63 HGO Rdnr. 108-117 m. w. N.).
Diese Grundsätze lassen sich bruchlos auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Erstattung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG vorfälliger Gerichtskosten vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens (hier. 3 K 1956/21.KS) geht, übertragen. Dem Kläger, einem ehrenamtlichen Magistratsmitglied, ist entsprechend § 55 Abs. 6 HGO ein Klagerecht gegen die Wahlen der der Gesellschafterversammlung vorzuschlagenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Müllheizkraftwerk Kassel GmbH eingeräumt. Es handelt sich insoweit um ein objektives Beanstandungsverfahren, eine Verletzung organschaftlicher Klägerrechte ist nicht Prozessvoraussetzung. Die Klage ist auch nicht mutwillig, wie selbst der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumte. Diese Frage lässt sich mühelos bereits aus anhand der Klageschrift beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klage 3 K 1956/21.KS nach dem Wortlaut der Klageschrift gegen die falsche Beklagte gerichtet war. Denn der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Klage von Anfang an gegen den Magistrat gerichtet sein sollte; außerdem ist eine Klageänderung trotz des Widerspruchs der Beklagten zulässig, weil sie sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Für die Frage der Mutwilligkeit kommt es außerdem nicht auf den Verfahrensausgang an. Daher ist die Beklagte ohnehin zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
Es ist kein Grund ersichtlich, diese Erstattungspflicht erst mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss einsetzen zu lassen. Zu bedenken ist, dass kommunalverfassungsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren einen hohen Streitwert haben (seit 01.07.2025 sogar 15.000 EUR). Die daraus resultierenden vorfälligen Gerichtskosten sind von ihrer Höhe her durchaus geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten und ein Organ oder Organteil von der Erhebung einer Klage abzuhalten. Hinzu kommt in der vorliegenden Konstellation, dass der Kläger in Wahrnehmung seines Klagerechts in 4 weiteren, gleich bzw. ähnlich gelagerten Verfahren Klage erhoben hat, wodurch sich die vorfälligen Gerichtskosten auf annähernd 4.000 EUR summierten. Auch angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist es dem Kläger, der über keine eigenen Haushaltsmittel verfügt, nicht zuzumuten, eine derart hohe Summe über Jahre vorzuschießen. Daher besteht nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Erstattung vorfälliger Gerichtskosten eines kommunalverfassungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wenn die Klage nicht mutwillig ist oder sonstige Ausschlussgründe greifen.
Die unterlegene Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGI i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 798 EUR festgesetzt.
GRÜNDE
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


